Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss.
…bleiben voneinander unabhängig. Das gilt auch für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die gemeinsame Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz (RIS Justiz RS0036717 [T22]; RS0037173; RS0037219; RS0037252 [T8]; vgl RS0103237). Dabei ist es unerheblich, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen (RIS…
…Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss. Die Zulässigkeit der Revision ist daher nach ständiger Rechtsprechung für jedes Verfahren gesondert zu prüfen (RIS-Justiz RS0036717, RS0037252). Der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision kann daher im Zweifel nur dahin verstanden werden, dass er für beide Verfahren gelten soll, auch…
…ohne Bedeutung. Daher ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln für jedes Verfahren gesondert zu prüfen (RIS Justiz RS0036717), die Verbindung hat darauf keinen Einfluss (RIS Justiz RS0037252); die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (RIS Justiz RS0037271, RS0037173). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision macht nach herrschender Rechtsprechung die erörterten Bewertungsaussprüche nicht entbehrlich…
…Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nicht zur Folge, dass die Streitwerte zusammenzurechnen wären (RIS Justiz RS0037271; RS0037252). Daher ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln für jedes Verfahren gesondert zu prüfen (RIS Justiz RS0036717). Die Revision erweist sich daher im Verfahren 9 C…
…Zulässigkeit der Revision bei Klage und Widerklage grundsätzlich getrennt zu beurteilen ist (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV 1 § 502 Rz 168; RIS-Justiz RS0037252 mwN zuletzt OGH 10 Ob 129/05a). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision betreffend das Zwischenurteil über die Berechtigung des Anspruches auf Zuspruch…
…in Rechberger², § 500 ZPO Rz 3), hat doch die Verbindung auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels keinen Einfluss (stRsp, RIS Justiz RS0037252, RS0037173, RS0037271; Kodek aaO § 502 ZPO Rz 1; nur im Ergebnis gleich jüngst 9 Ob 50/03y). Zwar wird die…
…die gemeinsame Entscheidung für jedes der verbundenen Verfahren gesondert zu beurteilen. Dies gilt auch im Fall der Verbindung von Klage und Widerklage (RIS Justiz RS0036717, RS0037252). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausnahme des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit nur dann…
…15v) werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt. Begründung: Die Frage der Zulässigkeit der Revision ist bei Klage und Widerklage grundsätzlich getrennt zu beurteilen (RIS Justiz RS0037252 [T13]); die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichts über verbundene Rechtssachen ist für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (RS0037252; RS0037173; RS0036717 [T2, T17, T19 bis T23]). Zu I…
…Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss. Die Zulässigkeit der Revision ist – unabhängig davon, ob die Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen ( RS0037252 [T11]) – für jedes einzelne Verfahren gesondert zu prüfen ( RS0037252 ; RS0036717 ; RS0037173 ). [7] 2. Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens…
…EUR übersteigenden Forderung handle, sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (gemeint: sowohl hinsichtlich der Klage als auch der Widerklageforderung; vgl RIS-Justiz RS0037252) 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. 1. Das Rechtsmittel ist gemäß…
…Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt. Dabei sind Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen nicht zusammenzurechnen (2 Ob 27/97b ua; RIS-Justiz RS0037271, RS0037252; Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 1 mwN). Maßgeblich ist hiebei nur die jeweilige Höhe der Klagsforderung; auf die Höhe der Gegenforderung kommt grundsätzlich…
…gesondert zu beurteilen. Die Streitwerte der verbundenen Verfahren bleiben voneinander unabhängig. Dies gilt auch im Fall der Verbindung von Klage und Widerklage (RIS-Justiz RS0036717; RS0037252; zu Klage und Widerklage zuletzt etwa 7 Ob 145/02b). Hier übersteigt zwar der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über die Widerklage den gemäß §§ 502…
…keinen Einfluss. Die Streitwerte sind unabhängig davon, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037252 [T11]) nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch gesondert zu prüfen (RIS-Justiz RS0037173, RS0037252). 2. Da der Entscheidungsgegenstand hier…
…und T21]). Daher ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln für jedes Verfahren gesondert zu prüfen (RIS Justiz RS0036717), die Verbindung hat darauf keinen Einfluss (RIS Justiz RS0037252) und die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (RIS Justiz RS0037271, RS0037173), auch wenn es zu einer gemeinsamen Entscheidung in den verbundenen Verfahren kam (zuletzt 3 …
…Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Das gilt auch für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die gemeinsame Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz (RIS Justiz RS0037173, RS0037252, RS0036717). Dabei ist es unerheblich, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen (2 Ob…
…verbundenen Verfahren gesondert zu bewerten sein wird, weil die Zulässigkeit der Revision nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0037252). Ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, bleibt unerheblich (1 Ob 166/99i; 3 Ob 139…
…auch bei Verbindung dieser Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nicht zusammenzurechnen, weshalb die Zulässigkeit der Revision jeweils gesondert zu prüfen ist (RIS Justiz RS0037271; RS0037252). Für jedes Verfahren wären ein eigener Bewertungssausspruch und ein eigener Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision zu treffen (RIS Justiz RS0042626). Im verbundenen Verfahren könnte…
…insgesamt für nicht zulässig erklärt. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist aber für jeden einzelnen Anspruch der verbundenen Rechtssachen gesondert zu prüfen (vgl RIS Justiz RS0037252 [T11; T13]), wobei unerheblich ist, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl 3 Ob 139…
…Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen der Verbindung zugrundeliegenden Rechtsstreits gesondert zu prüfen (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 502 ZPO; RIS-Justiz RS0037252, RS0109501). Der Revisionswerber kann sich daher nicht auf den privilegierten Anfechtungstatbestand nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG stützen. Mangels Zulassung der ordentlichen Revision…
…bei gemeinsamer Entscheidung die Zulässigkeit von Rechtsmitteln für jedes Verfahren gesondert zu prüfen ist (RIS Justiz RS0036717) und auf diese keinen Einfluss hat (RIS Justiz RS0037252); demnach auch die Streitwerte nicht zusammenzurechnen sind (RIS Justiz RS0037271, RS0037173); die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung (bei mehreren Parteien auf einer Seite) keine Streitgenossenschaft schafft…
…der verbundenen Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Das gilt auch für die Zulässigkeit der Revision gegen die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichtes (RIS Justiz RS0037173, RS0037252, RS0036717 ua; Kodek in Rechberger ZPO² § 502 Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 167). Dabei ist es…
…Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die Streitwerte nicht zusammenzurechnen sind und die Zulässigkeit der Revision daher jeweils gesondert zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0042626; RS0037252; Kodek in Rechberger3 § 502 Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 168, jeweils mwN). 1.) Im demnach gesondert zu…
…das gemeinsame Urteil keinen Einfluss. Die Statthaftigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch (hier: Klage und Widerklage) gesondert zu prüfen (RIS Justiz RS0037252 [T10]; RS0036717). 1.2. Da das Berufungsgericht die ordentliche Revision auch hinsichtlich der Widerklage, deren Streitwert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR…
…werden (RS0042626). So hat auch die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss (RS0037252, RS0042626 [T1]). Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs, der unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 und…
…Einfluss; die Streitwerte sind auch nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch gesondert zu prüfen (RIS Justiz RS0037173 und RS0037252). Dabei ist es nicht maßgeblich, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS Justiz…
…auf (5 Ob 253/11h mwN). Die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichts über die verbundenen Rechtssachen ist für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (RIS Justiz RS0037252; RS0037173; RS0036717 [T2, T17, T19 bis T23]). Die Frage der Zulässigkeit der Revision ist daher bei Klage und Widerklage grundsätzlich getrennt zu beurteilen (RIS Justiz…
…gemeinsame Entscheidung für jedes der verbundenen Verfahren gesondert zu beurteilen. Dies gilt auch im Fall der Verbindung von Klage und Widerklage (RIS Justiz RS0036717 [T18]; RS0037252 [T10]). Gegenteiliges ist auch aus der von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung 2 Ob 5/93 (JBl 1993, 794) nicht abzuleiten…
…gesondert zu beurteilen. Die Streitwerte der verbundenen Verfahren bleiben voneinander unabhängig. Dies gilt auch im Fall der Verbindung von Klage und Widerklage (RIS Justiz RS0036717; RS0037252; 9 Ob 63/09v). Hier übersteigt zwar der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über die Klage den gemäß §§ 502 Abs 3…
…dass eine Prozessverbindung nach § 187 ZPO für die Zulässigkeit ohne Belang ist und diese für jeden Anspruch gesondert zu prüfen ist (RIS Justiz RS0036717, RS0037252), bedeutet dies für den vorliegenden Fall: Für den Rechtsstreit AZ 54 C 515/01s des Erstgerichts (Unzulässigkeit der Räumungsexekution gemäß § …
…keinen Einfluss. Die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch gesondert zu prüfen (RIS Justiz RS0037173 und RS0037252). Dabei ist es nicht maßgeblich, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS Justiz RS0037252 [T11…
…Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht im revisionsgegenständlichen führenden Verfahren entschieden hat (vgl RS0037252), übersteigt zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR. In diesem Fall kann eine Partei jedoch nach § 508 Abs 1 und…
…Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss. Die Statthaftigkeit der Revision ist – unabhängig davon, ob die Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0037252 [T11]) – für jedes einzelne Verfahren gesondert zu prüfen (RS0037252; RS0036717; RS0037173). Das gilt auch bei der Verbindung von Klage und Widerklage (RS0037252 [T10]; RS0036717…
…hat. Daher ist die Zulässigkeit der Revision nach dem Entscheidungsgegenstand jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen (zuletzt so 1 Ob 301/02x; siehe ferner RIS Justiz RS0037252). 2. 5. Nach § 502 Abs 4 ZPO idF BGBl I 2001/98 ist die Revision in einer Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden…
…jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen. Ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist unwesentlich (RIS-Justiz RS0037252 ua). Die Zulässigkeit der Revision gegen die Entscheidung über das Zahlungsbegehren der Klägerin im verbundenen Verfahren (3 C 879/07a) richtet sich entgegen der Auffassung…
… 69/266; 3 Ob 273/97m; 3 Ob 139/04v; 10 Ob 309/00i; RIS Justiz RS0037173 und RS0037252). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision…
…verbundenen Verfahren entschieden. Eine solche Prozessverbindung bewirkt keine Streitgenossenschaft und führt auch betreffend die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit zu keiner Zusammenrechnung der Streitwerte (RIS Justiz RS0037173; RS0037252; RS0036717; RS0037271; Schragel in Fasching/Konecny ² § 187 ZPO Rz 8; Zechner aaO § 502 ZPO Rz 167; Fucik in…
…Rechtsprechung, dass die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss hat (RIS-Justiz RS0037252; zuletzt 7 Ob 121/03z und 6 Ob 107/03h). Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen sind demgemäß nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0037173…
…Obersten Gerichtshof nicht der Rechtslage: Die Zulässigkeit der Revision ist nach ständiger Rechtsprechung für die Entscheidung über die Klage und die Widerklage gesondert zu prüfen (RS0037252 [T10]; RS0036717 [T18]). Dabei sind die Entscheidungsgegenstände des Berufungsgerichts auch bei einer Verbindung der Verfahren nicht zusammenzurechnen (RS0036717; RS0037271; RS0037173). Da das Berufungsgericht…
…rechtlichem Zusammenhang stehen, weil deren Zusammenrechnung zur Ermittlung des Entscheidungsgegenstands jedenfalls nicht in Betracht kommt (für viele 1 Ob 87/03f; s ferner RIS-Justiz RS0037252). Nach dieser Rsp ist die dem Erstgericht vom Berufungsgericht mitgeteilte Rechtsansicht, das Rechtsmittel des Klägers als "außerordentliche" Revision zu behandeln und sogleich dem Obersten Gerichtshof…
…56 C 224/09w des Erstgerichts): Die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichts über die verbundenen Rechtssachen ist für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (RIS Justiz RS0037252; RS0037173; RS0036717 [T2, T17, T19 bis T23]). Die Frage der Zulässigkeit der Revision ist daher bei Klage und Widerklage grundsätzlich getrennt zu beurteilen (RIS Justiz…
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