Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage, dass aus dieser Feststellung irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites denkbar wäre (vgl SZ 26/116, EvBl 1968/128).
… 17 ARB Rz 8 mwN). 3. Allerdings hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass an der Klärung bloß abstrakter Rechtsfragen kein rechtliches Interesse besteht (RS0039080 [T5]). Die Feststellungsklage muss vielmehr geeignet sein, eine ernsthafte Unsicherheit in Bezug auf ein Rechtsverhältnis zu beseitigen, so etwa, wenn der Beklagte ein Recht des…
…Begehren auf Rechtsschutzdeckung, die im Übrigen auch Feststellungsbegehren sind) konkret geeignet, eine streitverhindernde Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu entfalten (vgl RIS Justiz RS0039080). Demnach hat das Berufungsgericht das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung zutreffend bejaht. Da die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung in…
…Rechtsschutz begehrt werden könnte. Die begehrte Feststellung ist daher konkret geeignet, eine streitverhindernde Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu entfalten (vgl RIS Justiz RS0039080). Auch im gleichgelagerten Fall 7 Ob 68/09i hat der Oberste Gerichtshof das rechtliche Interesse bejaht. Zur eingewendeten Warteverpflichtung nach Art 8.1.5.3. ARB 2000 steht…
…Rechtsschutz begehrt werden könnte. Die begehrte Feststellung ist daher konkret geeignet, eine streitverhindernde Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu entfalten (vgl RIS Justiz RS0039080). Auch im gleichgelagerten Fall 7 Ob 68/09i hat der Oberste Gerichtshof bereits das rechtliche Interesse bejaht. Zur eingewendeten Warteverpflichtung nach Art 8.1.5.3. ARB 1998…
…Rechtsschutz begehrt werden könnte. Die begehrte Feststellung ist daher konkret geeignet, eine streitverhindernde Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu entfalten (vgl RIS Justiz RS0039080). Auch im gleichgelagerten Fall 7 Ob 68/09i hat der Oberste Gerichtshof das rechtliche Interesse bejaht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41…
…der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht (RIS Justiz RS0037422; vgl RS0039080). Das Feststellungsbegehren muss geeignet sein, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen (1 Ob 197/14y; RIS Justiz RS0038908…
… Ob 198/09g). Die begehrte Feststellung ist daher insoweit konkret geeignet, eine streitverhindernde Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu entfalten (vgl RS0039080). 4. Ob der betreffende Sachverhalt ein Feststellungsinteresse begründet, ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls (RS0039177 [T1]). Im Versicherungsvertragsrecht kann im Einzelfall ein Feststellungsinteresse…
…ist Voraussetzung für den Feststellungsanspruch (RIS Justiz RS0039177). Es muss irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits denkbar sein (RIS Justiz RS0039080). Voraussetzung ist eine unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf die Rechtsposition der die Feststellung beantragenden Partei (1 Ob 176/10d). Die Feststellung von…
…Versicherungsfall einen Streitpunkt darstellen. Die begehrte Feststellung ist daher konkret geeignet, eine streitverhindernde Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu entfalten (vgl RIS Justiz RS0039080). Auch im ähnlich gelagerten Fall 7 Ob 68/09i hat der Oberste Gerichtshof das rechtliche Interesse an dieser Feststellung bejaht. Die Klausel ist insgesamt für…
…Rz 75). Ein Feststellungsbegehren, das keine konkrete streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien, sondern nur die Klärung abstrakter Rechtsfragen bezweckt, ist nicht zulässig (RS0039080; Frauenberger Pfeiler aaO Rz 65 ff). Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist eine unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf die Rechtsposition der die Feststellung…
…abzuleitender Zweck ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht (RIS Justiz RS0037422; vgl RS0039080). Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für den Feststellungsanspruch (RIS Justiz RS0039177). Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses oder…
…ist Voraussetzung für den Feststellungsanspruch (RIS Justiz RS0039177). Es muss irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits denkbar sein (RIS Justiz RS0039080). Voraussetzung ist eine unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf die Rechtsposition der die Feststellung beantragenden Partei (RIS Justiz RS0039080 [T3]). Ein bloß wirtschaftliches Interesse allein…
…RS0039177 [T1]). [27] Ein Feststellungsbegehren, das keine konkrete streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien, sondern nur die Klärung abstrakter Rechtsfragen bezweckt, ist nicht zulässig (RS0039080; Frauenberger Pfeiler in Fasching/Konecny ³ § 228 ZPO Rz 65 ff). Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist eine unmittelbare Wirkung des festzustellenden…
…Begründetheit des Feststellungsanspruchs (RIS Justiz RS0039177). Aus dieser Feststellung muss irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits denkbar sein (RIS Justiz RS0039080). Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung…
…das Fehlen des Feststellungsinteresses bereits in erster Instanz moniert hat. Dass die gewünschte Feststellung ein Aufteilungsverfahren verhindern würde und daher eine streitbereinigende Wirkung hätte (vgl RS0039080; RS0038908), behauptet die Klägerin nicht. Sie vermag daher ein den Feststellungsanspruch rechtfertigendes Feststellungsinteresse nicht zur Darstellung zu bringen. 5. Ergebnis: [24] Mangels r echtlichen…
…erkennen. Ein Feststellungsbegehren, das keine konkrete streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien, sondern nur die Klärung abstrakter Rechtsfragen bezweckt, ist nicht zulässig (RIS Justiz RS0039080; Fasching in Fasching/Konecny ² § 228 ZPO Rz 62 mwN). Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist eine unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf…
…Klauseln auszuführen, dass ein Feststellungsbegehren, das keine konkrete streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien, sondern nur die Klärung abstrakter Rechtsfragen bezweckt, nicht zulässig ist (RS0039080). Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist eine unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf die Rechtsposition der die Feststellung beantragenden Partei (1 Ob 176/10d…
…Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für den Feststellungsanspruch (RS0039177). Es muss irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits denkbar sein (RS0039080). Voraussetzung ist eine unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf die Rechtsposition der die Feststellung beantragenden Partei (1 Ob 176/10d, 7Ob 91…
Rückverweise