Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden.
…werden darf, rein verfahrensrechtlicher Natur ist. Wurde die Anwendbarkeit des § 273 ZPO zu Unrecht bejaht oder verneint, müsste dies mit Mängelrüge bekämpft werden ( RS0040282 ). Eine solche hat die Klägerin im Berufungsverfahren allerdings nicht nur nicht erhoben, sondern in ihren Rechtsmittelausführungen sogar die Anwendung des § 273 Abs …
…für diesen Mangel § 273 ZPO angewendet. Ob diese Bestimmung anzuwenden ist, ist eine Frage rein verfahrensrechtlicher Natur, die mit Mängelrüge bekämpft werden muss (RS0040282; zuletzt 5 Ob 149/24h). Zwar monierte die Berufung der Klägerin, es wäre nach der relativen Berechnungsmethode vorzugehen gewesen, also der objektive Wert…
…ZPO anzuwenden ist, ist eine rein verfahrensrechtliche Frage. Wurde die Anwendbarkeit des § 273 ZPO zu Unrecht bejaht, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282). Das Berufungsgericht hat die Vorgangsweise des Erstgerichts, den begehrten Schadenersatz – trotz Vorliegen eines Sachverständigengutachtens – nach § 273 ZPO festzusetzen, ausdrücklich gebilligt und…
…Erstgericht im Zusammenhang mit den Gegenforderungen gebilligt hat (Seite 23 und 25 des Berufungsurteils). Die Revisionswerberin räumt selbst zutreffend ein, dass die Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040282), ob die Voraussetzungen des § 273 ZPO vorliegen, daher nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden kann (SZ 71/3 mwN; Rechberger in…
…zeigt dabei jedoch keine erheblichen Rechtsfragen auf: Zur ersten Frage ist die Rechtsmittelwerberin auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen. Danach kann die Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040282 ua), ob die Voraussetzungen des § 273 ZPO vorliegen, im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden (7 Ob 162/06h; RIS-Justiz RS0040364…
…Frage der Anwendung vom § 273 ZPO stellt jedoch eine verfahrensrechtliche Entscheidung dar, deren nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist (RIS Justiz RS0040282 [T6]). Dass bei Anwendung des § 273 ZPO letztlich auch mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen zugrundegelegt werden können und der Schaden nach dem Ermessen…
…Begründung: Das Berufungsgericht hat die Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht gebilligt. Der Revisionswerber räumt selbst zutreffend ein, dass die Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040282), ob die Voraussetzungen des § 273 ZPO vorliegen, daher nach stRsp im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden kann (2 Ob 56/98v, SZ 71/3…
…abzuweisen sei. Hiezu wurde erwogen: Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, stellt eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung dar (RIS-Justiz RS0040282; zuletzt 1 Ob 79/98v). Wenn daher das Berufungsgericht einen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint hat, dann kann dieser grundsätzlich nicht mehr mit Revision…
…anwenden darf, eine rein verfahrensrechtliche dar; wurde daher die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu Unrecht bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0040282). In weiterer Konsequenz folgt daraus jedoch, dass diese Frage nach Verneinung des Vorliegens eines Mangels durch das Berufungsgericht vom Obersten Gerichtshof nicht neuerlich geprüft werden…
…Das Berufungsgericht hat die Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht gebilligt. Die außerordentliche Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040282), ob die Voraussetzungen des § 273 ZPO vorliegen, daher nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden kann (jüngst: 7 Ob 162/06h mwN…
…Entscheidung des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, deren Unrichtigkeit mit Mängelrüge zu bekämpfen ist (RIS-Justiz RS0040282). Hat das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO infolge fehlenden ausreichenden Vorbringens verneint, kann diese Frage in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden (RIS…
…Anwendung des § 273 ZPO aufgetragen. Insoweit kann die Entscheidung des Berufungsgerichts einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht unterzogen werden (vgl RIS-Justiz RS0040282). Dass erst nach Feststellung der konkreten Verluste des Klägers im maßgeblichen Zeitraum beurteilt werden kann, ob die Beklagte gegen die sie nach § 25…
…ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0040282). Die Anwendbarkeit und Anwendung des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS…
…aber verneinter Verfahrensmangel erster Instanz kann nicht zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden. Dies gilt auch für die Frage der Anwendbarkeit des § 273 ZPO (RS0040282). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.…
…für die angeblichen Stoffsammlungsmängel, aber auch für die von den Vorinstanzen im Zusammenhang mit einzelnen Gegenforderungen des Beklagten bejahte Anwendbarkeit des § 273 ZPO (RS0040282). [22] 2.1. D ie materiell-rechtlichen Fragen, die der Beklagte zur Begründung der Zulässigkeit der Revision aufwirft, be ziehen sich auf den vom Beklagten geltend…
…273 ZPO bei der Ausmittlung des Ausgleichsanspruchs eine erhebliche Rechtsfrage erblickt, ist sie auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen. Danach kann die Verfahrensfrage (RIS Justiz RS0040282 ua), ob die Voraussetzungen des § 273 ZPO vorliegen, im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden (7 Ob 162/06h; RIS Justiz RS0040364 ua). Neuerliche Überlegungen…
…der objektiven Marktwerte Bedacht genommen wird. 2. Die Frage, ob das Gericht § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung (RIS Justiz RS0040282). Ein wie hier vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963). Soweit das Berufungsgericht die…
…ZPO2 § 503 Rz 3 mwN). Auch die Frage der Anwendbarkeit von § 273 ZPO im Einzelfall ist mit Verfahrensrüge geltend zu machen (RIS-Justiz RS0040282 mwN). Im Ergebnis wendet sich die Beklagte in ihren Revisionsausführungen auch weniger gegen die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO als solche, sondern gegen…
… 273 ZPO anzuwenden gewesen wäre, ist eine verfahrensrechtliche Frage; wurde diesbezüglich eine Mangelhaftigkeit vom Berufungsgericht verneint, ist die Frage nicht mehr revisibel (RIS Justiz RS0040282 [T3, T7]). Auf die Qualifikation der Klägerin als einfache oder leitende Angestellte kommt es folglich nicht an. 2. Die Klägerin erachtet weiter die Vereinbarung…
…ein Ende zu setzen. 5.1 Ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist eine verfahrensrechtliche Entscheidung, die mit Mängelrüge zu bekämpfen ist (RIS-Justiz RS0040282). Soweit das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Verfahren – die Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist daher eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht…
…Es entspricht nahezu einhelliger Rechtsprechung, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, rein verfahrensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0040282) ist; die Beurteilung, ob sich der strittige Betrag nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermitteln lässt, ist eine Ermessensentscheidung und grundsätzlich nicht revisibel. Eine nochmalige Überprüfung im…
…rein verfahrensrechtliche. Soweit das Berufungsgericht die erstgerichtliche Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (RIS Justiz RS0040282). Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens im Rahmen der Bemessung nach § 273 ZPO können zwar…
…darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282). D ie Festsetzung des angemessenen Entgelts gemäß § 273 ZPO selbst ist zwar als grundsätzlich revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren ( RS0111576 , wozu auch die…
…eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS Justiz RS0040282). Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (RIS Justiz RS0040282 [T6]). 2…
… 273 ZPO bei der Bemessung des dem Beklagten zuerkannten Schmerzengelds von 2.000 EUR rügt, läge nur ein Verfahrensmangel erster Instanz vor (RIS Justiz RS0040282), den der Kläger in der Berufung nicht rügte, weshalb er das im Revisionsverfahren nicht mehr nachholen kann (RIS Justiz RS0074223; E. Kodek in Rechberger ³…
…die Beklagte den ihr auferlegten Beweis nicht erbracht hat. [20] 4.5 Ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist zwar eine rein verfahrensrechtliche Frage (RS0040282). Eine Ermessensentscheidung nach dieser Bestimmung kommt aber nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Partei eine Forderung (hier der Anspruch auf Mietzinsminderung) grundsätzlich zusteht (RS0040364…
…Entscheidung des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung und daher mit Mängelrüge zu bekämpfen (RIS Justiz RS0040282, RS0040364 [T7]), wogegen das Ergebnis einer nach § 273 ZPO erfolgten Betragsfestsetzung als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0111576, RS0040341). Soweit…
…die erstgerichtliche Anwendung des § 273 ZPO bei Feststellung der Höhe der Ertragseinbußen billigte, ist eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0040282). Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens im Rahmen der Bemessung nach § 273 ZPO können zwar gemäß…
…die Ablehnung relevanter Beweisanträge ist auch die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung (RIS Justiz RS0040282). Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden. In der Berufung wurden daher ausschließlich…
…Beklagte habe nicht rechtswidrig gehandelt, weder die Verfahrensrüge zum Schadenersatzbegehren noch die Beweisrüge zum Veröffentlichungsbegehren erledigt (Zulässigkeit der Anwendung von § 273 ZPO [RIS-Justiz RS0040282]; konkrete Erscheinungsorte der beanstandeten Äußerungen). Insofern ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen. 4. Die Kostenentscheidung gründet sich für…
…DI B* durch das Erstgericht moniert, übersieht sie, dass es sich dabei um eine Frage der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz handelt (RIS Justiz RS0040282), die das Berufungsgericht verneinte. Dies kann im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden (RIS Justiz RS0042963; ausdrücklich zu § 273 ZPO RS0040282 [T6, T8, T9…
…nicht von Amts wegen den in der Berufung zu rügenden Verfahrensmangel, dass die Voraussetzungen des § 273 ZPO zu Unrecht angenommen wurden (RIS-Justiz RS0040282), wahrgenommen. Die unrichtige Benennung von Rechtsmittelgründen ist unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (§ 84 Abs 2 ZPO). Die Klägerin machte in…
…3 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch die Frage der Anwendbarkeit von § 273 ZPO im Einzelfall ist mit Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl RIS-Justiz RS0040282 mwN; Rechberger in Rechberger ZPO2 § 273 Rz 3; zur mangelnden Bekämpfbarkeit bei Verneinung eines diesbezüglichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht siehe auch noch OGH 5…
…Entscheidung des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung und daher mit Mängelrüge zu bekämpfen (RIS - Justiz RS0040282 , RS0040364 [T7]), wogegen das Ergebnis einer nach § 273 ZPO erfolgten Betragsfestsetzung als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren ist (RIS -Justiz RS0111576 , RS0040341 ). Die…
…Problematik, ob das Gerüst überhaupt benützt wurde, nicht ankommt. Ob diesbezüglich nach § 273 ZPO vorzugehen gewesen wäre, war mangels diesbezüglicher Mängelrüge nicht zu prüfen (RS0040282). Die Ablehnung eines Verwendungsanspruchs bezüglich des Bauaufzugs bedarf schon deshalb keiner Korrektur, weil sich aus den Feststellungen ableiten lässt, dass Berechtigter am Aufzug der Hersteller…
…rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS Justiz RS0040282). Wurde - wie hier - diesbezüglich eine Mangelhaftigkeit vom Berufungsgericht verneint, ist diese Frage nicht revisibel (RIS Justiz RS0040282 [T6, T8, T9]; RS0040364 [T3, T7]). Mit Rechtsrüge…
…darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282). Eine solche Mängelrüge hat der Beklagte, der lediglich die rechtlich unrichtige Bemessung des Betrags gemäß § 273 ZPO rügt, nicht erhoben. Allerdings ist das…
…bei der Bemessung des Verdienstentgangs – anzuwenden ist, betrifft eine Frage des Verfahrens, die in der Berufung mit Mängelrüge geltend zu machen ist (RIS-Justiz RS0040282). Verneint das Berufungsgericht das Vorliegen eines Mangels, kann dies nicht mehr mit Revision aufgegriffen werden (RIS Justiz RS0040282 [T6, T8]); wird die Mängelrüge nicht behandelt…
…im Zusammenhang mit § 273 ZPO nicht aufgezeigt: Da das Berufungsgericht die Anwendung dieser Bestimmung durch das Erstgericht gebilligt hat, kann die Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040282), ob die Voraussetzungen des § 273 ZPO vorliegen, nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden (2 Ob 56/98v; SZ 71/3 = EvBl…
…Berufungsgericht gebilligten Anwendung des § 273 ZPO stellt jedoch eine verfahrensrechtliche Entscheidung dar, deren nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist (RIS-Justiz RS0040282 [T6, T8]). Insgesamt vermögen die Ausführungen der außerordentlichen Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Sie…
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