Die Frage der Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. Auch hier darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen und nur dann als ausgeschlossen anzusehen, wenn der Verletzte durch ein exekutionsfähiges Anerkenntnis geschützt oder sonst vom Beklagten die Unmöglichkeit einer neuerlichen Verletzung bewiesen wird.
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