Bestimmungen in Vereinsstatuten bzw. Durchführungsbestimmungen, welche von dem nach dem Statuten zuständigen Vereinsorgan nach den für Kollektivwillensbildung geltenden Grundsätzen (beschlussmäßig) geschaffen wurden, sind grundsätzlich nicht nach § 914, sondern nach §§ 6 ff ABGB auszulegen.
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