Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, im Verfahren wegen Unterbringung des Dr. Gerhard R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. Juni 2008, GZ 40 Hv 56/08x-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (das auch eine bereits rechtskräftige Abweisung des Unterbringungsantrags in Ansehung weiterer Anlasstaten enthält) ordnete das Landesgericht Salzburg die Unterbringung des Dr. Gerhard R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB an, weil er in Bischofshofen unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen bzw psychischen Abnormität höheren Grades, nämlich auf einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie beruhte, durch gefährliche Drohung mit dem Tod
1) am 7. Mai 2007 Mag. Karl B***** durch die wörtliche Äußerung:
„Karli soll meine zwei Autos zurückgeben, sonst erschieße ich ihn", zur Zurückstellung von zwei Fahrzeugen, somit zu einer Handlung zu verleiten versuchte;
2) am 28. Juli 2007 Bytyqi Ba***** und Liman S***** durch Nachlaufen mit einer Axt in der Hand zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen eines Grundstücks nötigte;
und dadurch (richtig:) das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (1) und das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2) beging.
Die dagegen gestützt auf § 281 Abs 1 Z 1, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel. Zur eine sowohl im Protokoll als auch im Urteil unrichtig dokumentierte Senatszusammensetzung vorbringenden Besetzungsrüge (Z 1) ist der Beschwerdeführer auf die zwischenzeitig erfolgte Protokolls- und Urteilsberichtigung betreffend die als Laienrichterin einschreitende Durdica P***** zu verweisen.
Die die Qualifikationsvoraussetzungen des § 106 Abs 1 Z 1 StGB in Abrede stellende Subsumtionsrüge (Z 10) lässt die entscheidenden Urteilsannahmen außer Acht, wonach es dem Betroffenen in beiden Fällen darauf ankam, die Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, und die angelasteten Verhaltensweisen objektiv betrachtet auch geeignet waren, bei den jeweils Bedrohten den Eindruck zu vermitteln, er sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel (nämlich das Erschießen bzw das Erschlagen mit einer Axt) zu verwirklichen (US 6, 7). Die Rüge argumentiert damit nicht auf der Basis des im Urteil festgestellten Sachverhalts und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Der tatsächliche Eintritt einer Besorgnis bei den Bedrohten ist im Übrigen bei einer Nötigung rechtlich nicht von Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0092392, RS0093082; Kienapfel/Schroll StudB BT I2 § 105 Rz 43; Jerabek in WK2 § 74 Rz 33).
Warum die Drohung mit dem Erschießen (Schuldspruch 1) nicht geeignet sein sollte, den Adressaten Mag. Karl B***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, obwohl der Beschwerdeführer die inkriminierte Äußerung gegenüber seiner Schwester in der Absicht tätigte, dass diese ihrem Sohn zur Kenntnis kommen sollte (US 6), wird im Rechtsmittel nicht dargelegt.
Die Sanktionsrüge (Z 11) behauptet substratlos, die dem Betroffenen zur Last gelegten Anlasstaten wären nicht dem Qualifikationstatbestand des § 106 Abs 1 Z 1 StGB subsumierbar (der Sache nach daher erneut Z 10), vermag damit aber keinen fehlerhaften Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz
674) aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
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