Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss.
…ist die objektive Möglichkeit der Geltendmachung ( RS0034382 ). Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Gründe haben keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung ( RS0034248 ). Diese Grundsätze gelten – jedenfalls zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 – auch für die Erbschaftsklage (vgl 5 Ob 116/12p Pkt…
…zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können (7 Ob 176/17h mwN), seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht ( RS0034343 [T2], RS0034248 [T8]). [2] 1.2 Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Daher beginnt nach ständiger Rechtsprechung des…
…haben dagegen – sofern das Gesetz keine Ausnahme macht (vgl § 1489 ABGB) – in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034248; RS0034445). [96] II.4.4.1.3. Das Recht, einen entgeltlichen Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte aufzuheben, muss binnen drei Jahren geltend gemacht werden; nach Verlauf dieser…
…Schadenersatzansprüchen – keine Ausnahme macht. Auf die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten kommt es daher grundsätzlich nicht an (RS0034248 [T7]). Auf die Ausnahme im Fall arglistigen Verhaltens des Verpflichteten (vgl RS0034292; RS0014838), die die Vorinstanzen verneinten, kommt die Revision nicht mehr zurück. 4.4. …
…Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruchs, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1]; RS0034248). Mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind daher verjährt (4 Ob 584/87). Bereits in zahlreichen Entscheidungen hat…
…Schadenersatzansprüche - keine Ausnahmen macht, hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Verjährungsbeginn (RIS Justiz RS0034248 [T7]). 2.3. Ein kraft Urteils als unehelicher Vater festgestellter und zum Unterhalt an das Kind verpflichteter Mann kann die von ihm erbrachten…
…anknüpfenden besonderen Verjährungsregeln wie insbesondere § 1489 ABGB – auch dann ein, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von diesem Recht hatte (RIS Justiz RS0034337; RS0034248 [T7, T9]), nach hA sogar dann, wenn der Berechtigte bei bestem Willen keine Kenntnis von diesem Recht erlangen konnte (8 Ob 627/86…
…Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruchs, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1]; RS0034248). Mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind daher verjährt (4 Ob 584/87). Bereits in mehreren Entscheidungen hat…
…Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen, soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht, etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen (RIS Justiz RS0034248 [T1 und T7]). Anspruchsberechtigt nach § 1042 ABGB ist, wer eine vermögenswerte Leistung aus eigenen Mitteln für den dazu Verpflichteten erbringt, dem dadurch eine Last…
…Fall war. Damit lag spätestens zum 18. 10. 1995 die objektive Möglichkeit der Klägerin im Sinn des § 1478 ABGB vor (RIS Justiz RS0034248; RS0034362 [T1]; RS0034343 [T3]; RS0034382), zur Durchsetzung ihres nunmehr fällig gewordenen, aus einem einzigen Versicherungsfall resultierenden und daher einheitlichen Deckungsanspruchs gegen die Beklagte Klage zu…
…zu verstehen. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss (RIS Justiz RS0034248). Soweit das Gesetz nicht Ausnahmen macht (etwa in § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen), hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des…
…Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruchs, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1]; RS0034248). Mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind daher verjährt (4 Ob 584/87). 1.3 In seinen erst jüngst…
…an und subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss (RIS-Justiz RS0034248; zuletzt 9 ObA 46/12y). Außer bei arglistiger Verhinderung der Kenntnisnahme ist der Verjährungsbeginn von der Kenntnis des Berechtigten also unabhängig ( Dehn in…
…Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs an (RIS Justiz RS0034296 ua). Subjektive Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss (RIS Justiz RS0034248 ua). Die Klägerinnen meinen jedoch, dass ihnen im vorliegenden Fall Schadenersatzforderungen in Höhe der rückständigen Zulagen wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten zustehen. Diese…
…Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruches, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1]; RS0034248). Mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind daher verjährt (4 Ob 584/87). 1.5. Zur Frage, was für…
…Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruches, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1]; RS0034248). Das Rekursgericht hat daher zutreffend darauf verwiesen, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Zahlung der einzelnen Prämien beginnt (vgl RS0122424); mehr als drei Jahre…
…rechtliches Hindernis (insbesondere nicht mangelnde Fälligkeit) entgegensteht (RS0034343) und objektiv die Möglichkeit bestand, den Anspruch einzuklagen (RS0034343 [T3, T4]). Dies gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen (RS0034248 [T7, T12]). 3. Zur in § 21 Abs 3 MRG für Betriebskosten und öffentliche Abgaben vorgesehenen „Jahrespauschalverrechnung“ wird sowohl in…
…von Schadenersatzansprüchen – nicht eine Ausnahme macht und auf die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten abstellt (RIS Justiz RS0034248 [T7]). Auf die Frage, wann die Antragsteller von der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Abrechnungen erfahren haben, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist daher nicht…
…RS0034343 [T5]). Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss (RIS Justiz RS0034248). Es kommt daher entgegen den Ausführungen der Revision nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von den unrichtigen Abrechnungen hatte, sondern, wovon die…
…Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruchs, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1]; RS0034248). Mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind daher verjährt (4 Ob 584/87). 3.1.2 In seinen erst…
…ist die objektive Möglichkeit der Geltendmachung (RS0034382). Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Gründe haben keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung (RS0034248). 6.5 Inzidentfeststellung der Abstammung im Pflichtteilsprozess [32] 6.5.1 Ließe man die Klärung der Abstammungsfrage im Pflichtteilsprozess als Vorfrage zu, hätte dies zur Konsequenz…
…hindert aber den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht und bewirkt auch keinen Hemmungsgrund; maßgeblich ist vielmehr ausschließlich die objektive Möglichkeit der Klageführung (RIS Justiz RS0034248). 5.6.6 Eine Hemmung der Verjährung lässt sich auch nicht damit begründen, dass eine Verfolgung des Zinsenanspruchs gegenüber der Beklagten persönlich bloß zu einem Titel…
…Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruchs, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1]; RS0034248). Mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind daher verjährt (4 Ob 584/87). 1.3. Diese Rechtsprechung hat der…
…Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruchs, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1]; RS0034248). Mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind daher verjährt (4 Ob 584/87). 1.3 In seinen erst…
…Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruchs, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1]; RS0034248). Mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind daher verjährt (4 Ob 584/87). 1.2 In seinen erst jüngst…
…sicherer Pflichtteilsansprüche“ beschränkt, oder ob er die letztwillige Verfügung anficht. Es liegt kein objektives Hindernis für die Einbringung der Pflichtteilsklage vor (vgl RIS Justiz RS0034248), weshalb die Verjährungsfrist bereits mit der Fälligkeit des Pflichtteilsanpruchs zu laufen beginnt (4 Ob 511/93; 5 Ob 164/00d; RIS…
…beurteilt; daher hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung (RIS-Justiz RS0034248 [T7]; Perner in Schwimann, ABGB-TaKomm § 1478 Rz 9; Dehn in KBB 3 , § 1478 ABGB Rz 2). Die kurze…
…Zeitpunkt zu laufen, zu dem das Recht „zuerst hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegen steht (RS0034343 [T2]; RS0034248 [T3]). Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen, soweit das Gesetz davon nicht – wie etwa in § 1489 ABGB für die Verjährung von…
…in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss ( M. Bydlinski in Rummel ³ § 1478 Rz 2 mwN; RIS Justiz RS0034248; RS0034547). Die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt jedoch regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0034382). Ob im Einzelfall auch…
…ständiger Rechtsprechung erst dann zu laufen, wenn dieser erstmals geltend gemacht werden kann, seiner Ausübung mithin keine rechtlichen Hindernisse (mehr) entgegenstehen (RIS Justiz RS0034343; RS0034382; RS0034248 [T3, T8]). Da es zulässig ist, das Recht zum Wiederkauf vom Eintritt bestimmter (wirtschaftlicher) Bedingungen abhängig zu machen (1 Ob 73/67 …
…hat daher die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruches oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung (RIS Justiz RS0034211; RS0034248; RS0034366; 6 Ob 146/00i). Dass die Revisionswerberin gerechnet ab Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Vorverfahren auch die 6 Monatsfrist des…
…– keine Ausnahmen macht, hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Verjährungsbeginn (RIS-Justiz RS0034248 [T7, T9]; vgl auch RS0034302 [T9, T12]). Subjektive Gründe, wieso eine Gläubigerin trotz des Eintritts der Voraussetzungen für eine Leistungserhöhung letztere nicht geltend macht, sind…
…in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss ( M. Bydlinski in Rummel ³ § 1478 Rz 2 mwN; RIS Justiz RS0034248; RS0034547). Die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt jedoch regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0034382). Das Gleiche gilt für…
…ausgeübt werden können (7 Ob 268/03t, 7 Ob 176/17h), seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (RS0034343 [T2], RS0034248 [T8]). [17] 2.2 Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Daher beginnt nach ständiger Rechtsprechung des…
…der objektiven Möglichkeit zu klagen. Subjektive in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse, haben idR auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss (RIS Justiz RS0034248). Soweit daher das Gesetz keine Ausnahmen macht - wie etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen - spielt die Kenntnis des Berechtigten vom…
…zu verstehen. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss (RIS Justiz RS0034248). Soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht (etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen), hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des…
…entgegensteht (RS0034382; RS0034343). Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben dagegen auf den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel keinen Einfluss (RS0034248; RS0034445). [23] 3.3 Im Anlassfall ist das Recht zum Widerruf der Schenkung nach § 1266 ABGB analog demnach nicht verjährt. Das Gleiche gilt für…
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