GZ: 2025-0.811.043 vom 10. Oktober 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.0975/25)
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Mag. a Friederike A*** (Beschwerdeführerin) vom 11. April 2025 gegen die N*** gemeinnützige GmbH, Wien M*** Kinderschutzzentrum (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .
Rechtsgrundlagen: Art. 4, Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 23, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 12 Abs. 4 und 15 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (WKJHG 2013) idgF; § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerinbrachte ursprüngliche Beschwerde aufgrund dessen ein, dass die Beschwerdegegnerin ihr die Erteilung einer Auskunft verweigerte (GZ: D124.0481/25). Im Rahmen des Verfahrens erteilte die Beschwerdegegnerin zwar Auskunft. Gleichzeitig behauptete die Beschwerdeführer jedoch, dass sie die Auskunft als mangelhaft erachte. Dieses Vorbringen wurde iSd. § 24 Abs. 6 DSG als neues Beschwerdeverfahren protokolliert (GZ: D124.0975/25).
2. In ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe vom 11. April 2025 begründete die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit der Auskunft damit, dass die von der Beschwerdegegnerin verfasste Gefährdungsmeldung samt diesbezüglicher Dokumentation der Beschwerdegegnerin nicht beauskunftet worden sei.
3. Die Beschwerdegegnerin replizierte, dass sie wie im Übrigen alle Organisationen, die mit Kindern arbeiten, eine Meldepflicht bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls habe. Mitarbeiter*innen der Beschwerdegegnerin hätten die Interaktion der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind über einen längeren Zeitraum begleitet. Als sich die Beschwerdeführerin aber mehr und mehr zurückgezogen habe, sei nach reiflicher Entscheidung darüber entschieden worden, eine Meldung zu erstatten. Die Überprüfung der Situation obliege der Kinder- und Jugendhilfe. Der Beschwerdeführerin sei die vollständige Dokumentation aller Termine mit ihr und ihrem Kind übermittelt worden. Hieraus sei gut ersichtlich, worin die Sorge bestehe und welche Angebote gesetzt worden seien. Mit der Kinder- und Jugendhilfe sei aus fachlichen Gründen geregelt, dass betroffene Familien zum geeigneten Zeitpunkt Auskunft und Einsicht in die Meldung bekämen. Aus diesem Grund sei die Gefährdungsmeldung nicht übermittelt worden.
4. Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass die Gefährdungsmeldung jedenfalls ihre personenbezogenen Daten beinhalte. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die berechtigten Interessen Dritter durch die Auskunft gefährdet sein könnten. Vielmehr liege es doch gerade im Interesse ihres Kindes, wenn sie wüsste, was ihr konkret vorgeworfen werde. Die Beschwerdegegnerin habe ihr weiters bis jetzt noch keine Auskunft darüber erteilt, ob - abgesehen von der Gefährdungsmeldung - weitere Dateien mit ihren personenbezogenen Daten existierten oder nicht. Sie hätte Grund zur Annahme, dass weitere Dateien bestehen würden, die ihr bislang vorenthalten worden seien.
5. Die Beschwerdegegnerinbrachte vor, dass der Beschwerdeführerin der vollständige Datensatz beauskunftet sowie eine Nachfrage zum Inhalt des Fallverlaufs beantwortet worden sei. Zu Vorgangsweise verweise die Beschwerdegegnerin darauf, dass sich die berufliche Verpflichtung zur Abgabe einer Gefährdungsmeldung aus § 37 Abs. 1 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 ergebe. Gegenstand einer Kindeswohlgefährdung sei immer das betroffene Kind, unabhängig davon, ob im Rahmen der Beschreibung der Umstände, die den Verdacht der Kindeswohlgefährdung erregt hätten, auch andere Personen namentlich erwähnt würden. Unabhängig davon, würde auch die Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO zur Anwendung kommen, wonach das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen dürfe. Im vorliegenden Fall würde die Offenlegung von höchstsensiblen Inhalten, die die Gefährdung des Kindeswohls beschreiben, zweifellos zu einer solchen Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten des davon betroffenen Kindes führen, zumal die Beschwerdegegnerin nach § 37 B-KJHG 2013 dazu Verpflichtet sei, die Mitteilung über eine Kindeswohlgefährdung nur (und ausschließlich) gegenüber dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten. In einer weiteren Eingabe ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass letztlich der Kinder- und Jugendhilfeträger im Sinne von § 12 Abs. 4 WKJHG 2013 zu entscheiden hätte, welche Informationen gegenüber Eltern offengelegt werden können.
6. Die Beschwerdegegnerinlegt die verfahrensgegenständliche Gefährdungsmeldung der Datenschutzbehörde vor. Sie wurde gemäß § 17 Abs. 3 AVG vom Parteiengehör bzw. der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin ausgenommen.
7. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
B. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch die Nichtbeauskunftung einer Gefährdungsmeldung samt diesbezüglicher interner Falldokumentation und Notizen im Recht auf Auskunft verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
1. Die Datenschutzbehörde legt das Vorbringen unter Punkt A ihren Sachverhaltsfeststellungen zugrunde.
2. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in 1010 Wien. Unternehmensgegenstand ist die Errichtung und Betreibung von Kinderschutzzentren. Das „Wien M*** Kinderschutzzentrum“ stellt einen Teilgeschäftsbereich der Beschwerdegegnerin dar, im Rahmen dessen belastete Familien ab der Schwangerschaft bis zum 3. Lebensjahr unterstützt und beraten werden.
3. Die Beschwerdeführerin war mit ihrem Kind Klient*in der Beschwerdegegnerin. Am 30. Jänner 2025 erstatteten zuständige Mitarbeiter*innen der Beschwerdegegnerin eine schriftliche Meldung des Verdachts der Kindeswohlgefährdung (Gefährdungsmeldung) an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger und wurde die Gefährdungsmeldung bei der Beschwerdegegnerin daraufhin (elektronisch) gespeichert.
Die Gefährdungsmeldung enthielt dabei sowohl den Namen des Kindes als auch jenen der Beschwerdeführerin samt Adresse und Kontaktdaten. Weiters die Beschreibung, aus welchen Gründen die Gefährdungsmeldung erstattet wurde.
Auch liegt bei der Beschwerdegegnerin eine interne Dokumentation betreffend die Gefährdungsmeldung vor.
4. Die Beschwerdeführerin richtete am 15. Februar 2025 nachfolgende Nachricht per E-Mail an die Beschwerdegegnerin (auszugsweise soweit verfahrensrelevant):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage eine Kopie der vollständigen Akte zu meinem Fall (nicht nur die Gefährdungsmeldung und das Stammdatenblatt, sondern sämtliche Notizen, Emails, Protokolle, sonstige Schriftstücke/Dokumentaionen usw.) nach § 15 Datenschutz-Grundverordnung“
5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin am 3. März 2025 und am 5. März 2025 im Laufe des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde Auskunft über die von ihr zur Beschwerdeführerin gespeicherten Daten erteilt.
Die Gefährdungsmeldung samt diesbezüglicher interner Dokumentation der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Auskunft nicht übermittelt.
Beweiswürdigung : Die getroffenen Feststellungen beruhen auf übereinstimmendem Parteienvorbringen sowie auf den durch die Verfahrensparteien in Kopie vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen betreffend den Inhalt der Gefährdungsmeldung beruhen auf der von der Beschwerdegegnerin in Kopie vorgelegten Gefährdungsmeldung, welche von der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin ausgenommen worden ist.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D1. Verfahrensrechtliche Aspekte
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Judikatur, dass bei antragsgebunden Fällen - wie insbesondere dem Beschwerdeverfahren gemäß Art. 77 DSGVO iVm. § 24 Abs. 1 DSG - der Inhalt des Antrags (vorliegend: der Beschwerde) den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens konstituiert und begrenzt (vgl. etwa BVwG Erkenntnis vom 17. Mai 2022, W214 2233132-1).
Folglich war verfahrensgegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie die Gefährdungsmeldung samt diesbezüglicher interner Dokumentation nicht beauskunftet hat.
Zur Zulässigkeit von „geheimen Beweismitteln“ (verfahrensgegenständlich: Gefährdungsmeldung) ist darauf hinzuweisen, dass eine Bescheidbegründung anhand von Beweismitteln, die von der Akteneinsicht ausgenommen sind, im Ausnahmefall zulässig sein kann:
Der Umstand, dass einzelne Aktenbestandteile nach § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen werden, bedeutet noch nicht zwingend, dass damit eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG einhergeht, wenn die Behörde die entsprechenden Aktenbestandteile dennoch heranzieht. Zwar stellt es den Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen Verfahrens dar, dass es keine geheimen Beweismittel geben darf (so jeweils fallbezogen VwGH 17.6.2004, 2003/03/0157; 25.9.2014, 2011/07/0006). In bestimmten, außergewöhnlichen Fällen kann es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt ist, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene Verwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügen (vgl. EuGH 14.2.2008, C-450/06, Rz 139 ff).
Sinn und Zweck eines Verfahrens wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft ist gerade die Klärung der Frage, ob einer betroffenen Person bestimmte Informationen - verfahrensgegenständlich die Gefährdungsmeldung - beauskunftet werden müssen oder nicht. Würde die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin genau hierüber im Rahmen des Parteiengehörs in Kenntnis setzen, hätte dies (quasi) präjudizierende Wirkung.
Gleichzeitig wäre die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ohne genaue Kenntnis des Inhalts der Gefährdungsmeldung schlicht nicht möglich gewesen.
Folglich konnten der Beschwerdeführerin die genannten Beweismittel aufgrund der Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerin bzw. im weiteren Sinne auch aufgrund öffentlicher Allgemeininteressen - die Durchführung eines den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahrens - nicht zugänglich gemacht werden.
D2. Zur Beschwerde
Zur vorliegenden Beschwerde ist eingangs festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine (private) Kinderschutzeinrichtung handelt, die bei begründetem Verdacht der Kindeswohlgefährdung gemäß § 37 B-KJHG 2013 zur Erstattung einer Gefährdungsmeldung verpflichtet ist. Des Weiteren ist sie gemäß § 15 WKJHG 2013 zur Dokumentation verpflichtet.
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.
Da Art. 15 Abs. 3 DSGVO nur eine Ausübungsmodalität und kein eigenständiges Recht darstellt (vgl. Urteil des EuGH vom 26.10.2023, C-307/22, Rn. 72), war in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein Recht auf Auskunft hinsichtlich des Inhalts der Gefährdungsmeldung zukam.
Dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 2025 einen rechtsgültigen Antrag auf Auskunft iSv. Art. 12 Abs. 3 iVm Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestellt hat und dieser in den Machtbereich der Beschwerdegegnerin (als Verantwortliche) gelangt ist, dürfte unstrittig sein.
Da sich darüber hinaus in der Gefährdungsmeldung - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin - sehr wohl Informationen der namentlich erwähnten - und somit identifizierten - Beschwerdeführerin befinden, waren diese Informationen grundsätzlich auch vom Auskunftsanspruch umfasst.
Das Auskunftsrecht gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern ist mit anderen Grundrechten abzuwägen (vgl. ErwGr 4 DSGVO). Eine Beschränkung ist unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DSGVO bzw. des Art. 23 leg. cit. in Verbindung mit weiteren Bestimmungen möglich.
In § 12 Abs. 4 WKJHG 2013 wird festgehalten, dass Eltern zwar das Recht haben, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten. Dies jedoch nur insoweit, als dass durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden.
Daher hat schon aufgrund der (allgemeinen) Ausnahmebestimmung des Art. 15 Abs. 4 DSGVO, jedenfalls aber aufgrund der (spezialgesetzlichen) Regelung des § 12 Abs. 4 WKJHG 2013 eine Interessensabwägung zu erfolgen.
Die Beschwerdegegnerin brachte hierzu vor, dass eine Gefährdungsmeldung ausschließlich zum Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfolge. Die Kinder- und Jugendhilfe überprüfe in weiterer Folge den Verdacht auf die Kindeswohlgefährdung und ergreife bei Bedarf entsprechende Maßnahmen, was außerhalb der Einflusssphäre der Beschwerdegegnerin liege. Würde die Beschwerdegegnerin die Meldung der Kindeswohlgefährdung offenlegen, könnten damit allfällig geplante Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe und somit das Kindeswohl gefährdet sein.
ErwG. 38 der DSGVO hält fest, dass Kinder bei ihren personenbezogenen Daten einen besonderen Schutz brauchen. Art. 24 Abs. 1 EU-GRC normiert den Anspruch von Kindern auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Darüber hinaus müssen gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Darüber hinaus verlangt § 12 Abs. 4 WKJHG 2013 für die Einschränkung der Auskunftsrechte nicht, dass eine gesicherte Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Informationsweitergabe erfolgen wird, sondern ist bereits eine potentielle Beeinträchtigung der Interessen der Kinder ausreichend (vgl. Erk. LVwG Wien vom 23.2.2024, VGW-101/032/11502/2023).
Vor diesem Hintergrund gelangt die Datenschutzbehörde zur Ansicht, dass das Vorliegen eines berechtigten Interesses des von der Gefährdungsmeldung betroffenen Kindes jedenfalls bejaht werden muss.
Demgegenüber ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Beauskunftung der Gefährdungsmeldung zur wirksamen Ausübung der ihr durch die DSGVO gewährten Rechte unerlässlich wäre.
Damit ist im Ergebnis von einem überwiegenden Interesse des betroffenen Kindes an der Nichtbeauskunftung der Gefährdungsmeldung auszugehen.
Die obigen Ausführungen sind gleichermaßen auf die interne Dokumentation der Beschwerdegegnerin betreffend die Gefährdungsmeldung anzuwenden.
Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin die Beauskunftung der Gefährdungsmeldung samt diesbezüglicher interner Falldokumentation und Notizen zu Recht verweigert .
Die Beschwerde war daher gemäß § 24 Abs. 5 DSG abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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