IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Äthiopien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Er wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, Äthiopien wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben; es würden Amhara gegen Oneg und die Regierung gegen Amhara kämpfen.
Am 28.01.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser gab er zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, Äthiopien wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Darüber hinaus würden sie auch von Oneg Sheene verfolgt werden und er sei in seinem Herkunftsort sehr bekannt, weil er XXXX gewesen sei.
Mit oben genanntem Bescheid vom 22.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 31.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Äthiopien; seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer gab an, der Volksgruppe der Amhara anzugehören; er bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft des Christentums. Seine Erstsprache ist Amharisch, er beherrscht diese in Wort und Schrift; er spricht zudem Englisch.
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX , Region Amhara (Äthiopien), geboren und dort im Eigentumshaus seiner Familie aufgewachsen. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und arbeitete als Verkäufer von Textilien in seinem eigenen Geschäft sowie als XXXX , wodurch er zumindest 150.000,-- Birr (umgerechnet etwa 840,-- Euro) monatlich verdiente. Der Beschwerdeführer zog in weiterer Folge in die Stadt XXXX , Region Sidama (Äthiopien), wo er längere Zeit in einem Hotelzimmer lebte, welches er selbst finanzierte. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Bruder und eine Schwester leben in Äthiopien. Der Vater des Beschwerdeführers ist als Maurer und die Mutter als Verkäuferin tätig; ihre wirtschaftliche Situation ist gut. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Herkunftsstaat. Er reiste unter Verwendung seines äthiopischen Reisepasses legal aus und war in der Lage, die Ausreisekosten selbst zu bestreiten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet. Er besucht Deutschkurse sowie ein Sprachcafé und ist als selbständiger Verkäufer einer Straßenzeitung tätig. Er engagiert sich zudem ehrenamtlich.
1.2. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer ist in Äthiopien keiner (asylrelevanten) Bedrohung bzw. Verfolgung aufgrund in seiner Person gelegener Eigenschaften ausgesetzt. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine (asylrelevante) Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Amhara aufgrund der dort aktuell herrschenden volatilen Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer würde jedoch bei einer Rückkehr in die als ausreichend sicher einzustufende Stadt XXXX in der äthiopischen Region Sidama, in der er bereits vor seiner Ausreise für längere Zeit lebte, nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Äthiopien:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Äthiopien:
Politische Lage
Staatsstruktur: Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat (AA 19.7.2024), eine demokratische Bundesrepublik (ADA 2.2025). Der Vielvölkerstaat Äthiopien ist das zweitbevölkerungsreichste Land Afrikas. Nach dem Ende der Militärdiktatur 1991 wurde das Land ethno-föderalistisch organisiert (AA 17.2.2025). Das Land ist in zwölf ethnisch definierte Regionalstaaten (Afar, Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Harar, Oromia, Sidama, Somali, Tigray, Region südwestäthiopischer Völker, Südäthiopien sowie Zentraläthiopien) sowie zwei Statutarstädte (Addis Abeba, Dire Dawa) unterteilt (CIA 13.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen (AA 19.7.2024).
Der Präsident fungiert als Staatsoberhaupt, er übernimmt allerdings vornehmlich repräsentative Aufgaben (AN 7.10.2024). Der Präsident wird indirekt gewählt, namentlich von den beiden Parlamentskammern. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Präsident ist seit Oktober 2024 Taye Atske Selassie (CIA 13.8.2025; vgl. FH 2025). Er hat die erste weibliche Präsidentin des Landes, Sahle-Work Zewde, abgelöst (AN 7.10.2024).
Die politische Macht geht vom Premierminister aus (AN 7.10.2024). Premierminister ist seit 2018 Abiy Ahmed Ali (CIA 13.8.2025).
Das Parlament verfügt über zwei Kammern. Das 153sitzige House of Federation, dessen Abgeordnete von den Regionalparlamenten gewählt werden, zur Interpretation der Verfassung und in Belangen zwischen Regionalstaaten und Bundesregierung; sowie das 547sitzige Repräsentantenhaus mit direkt gewählten Abgeordneten als gesetzgebende Versammlung (CIA 13.8.2025; vgl. FH 2025). In letzterem verfügt die Prosperity Party (PP) von Premierminister Abiy über 448 Sitze, andere Parteien über 22. Die dem Regionalstaat Tigray zustehenden Sitze wurden aufgrund des zum Zeitpunkt der Wahlen herrschenden Bürgerkriegs nicht befüllt. Die nächsten Wahlen sind für das Jahr 2026 vorgesehen (CIA 13.8.2025).
Politik: Ab den 90er-Jahren dominierte die Ethiopian People‘s Revolutionary Democratic Front (EPRDF) die Politik des Landes. Ab 2015 kam es zu Unruhen, die auch zu Spannungen innerhalb der EPRDF führten (ADA 2.2025). Abiy Ahmed wurde 2018 neuer Vorsitzender der EPRDF und Premierminister. 2019 wurde die EPRDF aufgelöst und die neu gegründete Prosperity Party (PP) setzte sich als die dominierende politische Partei im Land durch (ADA 2.2025; vgl. AA 19.7.2024, SFH 5.2025). Alle der EPRDF angehörigen sowie alle mit ihr verbündeten Parteien haben sich der PP angeschlossen – mit Ausnahme der TPLF (Tigray People’s Liberation Front). Zur PP gehören: Oromo Democratic Party (ODP), Amhara Democratic Party (ADP), Southern Ethiopian People’s Democratic Movement (SEPDM), Afar National Democratic Party (ANDP), Somali Democratic Party (SDP), Harari National League (HNL), Benishangul Gumuz People’s Democratic Party (BDP) und Gambela People’s Unity Democratic Movement (GPUDM) (SFH 5.2025). Die letzten Wahlen im Jahr 2021 waren vom Boykott durch wichtige Oppositionsparteien, von Unsicherheit, Registrierungs- und anderen Problemen geprägt (FH 2025).
Bis zum Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed Ali 2018 stand Äthiopien fast drei Jahrzehnte unter der Herrschaft der TPLF (AA 17.2.2025). Der Amtsantritt Abiys war von innenpolitischen und wirtschaftlichen Reform- und Öffnungsschritten begleitet (ADA 2.2025; vgl. AA 17.2.2025). Diese haben aber u.a. den Raum für ein Aufbrechen ethnischer Bruchlinien geschaffen (AA 17.2.2025), der Reformprozess kam ins Stocken (ADA 2.2025).
Konflikte: Im Herbst des Jahres 2020 brach ein Krieg zwischen der Regionalregierung in Tigray und der äthiopischen Zentralregierung aus. Die Armee wurde dabei von Streitkräften des Nachbarstaats Eritrea und der amharischen Fano-Miliz unterstützt. Alle Kriegsparteien beteiligten sich an Menschenrechtsverbrechen (AI 6.1.2025). Während des zwei Jahre dauernden Kriegs in Tigray wurden mehr als 600.000 Menschen getötet, mehr als 120.000 Frauen vergewaltigt und fast zwei Millionen Menschen vertrieben (AI 6.1.2025; vgl. Sahan 12.8.2025). Der zwischen 2020 und 2022 militärisch ausgetragene Konflikt hat das Land in seiner Entwicklung massiv zurückgeworfen. Zahlreiche weitere innenpolitische Konflikte, derzeit v.a. in den Regionen Amhara und Oromia, wiederkehrende Dürren und Fluten stellen das Land weiterhin vor enorme politische und humanitäre Herausforderungen (AA 17.2.2025). Seit dem Ende der Kämpfe im November 2022 befinden sich die Tigrayer in einer düsteren Schwebe, es herrscht weder Krieg noch Frieden. Hunderttausende leben in überfüllten, unterfinanzierten Flüchtlingslagern, wo Unterernährung und vermeidbare Krankheiten weit verbreitet sind. Seit dem Ende des Krieges wurden keine Versuche unternommen, die zerrüttete politische Ordnung des Landes zu verbessern. Hunderte weitere Journalisten, Oppositionspolitiker und kritische Aktivisten wurden entweder unter fadenscheinigen Gründen festgenommen oder flohen ins Ausland, während die Aufstände in Amhara und Oromia weiter wüten (Sahan 12.8.2025).
Auch durch interne Rivalitäten innerhalb der TPLF wird die Umsetzung des Friedensabkommens von 2022 in Tigray behindert (SFH 5.2025; vgl. Sahan 19.8.2025). Fast ein Jahr lang wurde Tigrays Wiederaufbau nach dem Krieg durch die Spaltung zwischen zwei Machtzentren behindert – der Tigray People's Liberation Front (TPLF) unter der Führung von Debretsion Gebremichael und dem abgesetzten Präsidenten der Tigray Interim Administration (TIA), Getachew Reda (Sahan 19.8.2025).
Obwohl Getachew ursprünglich viele Instrumente der TIA kontrolliert hat, gerieten Armee und allgemeine Unterstützung schließlich hinter die TPLF. Im März 2025 besetzte diese TPLF mit verbündeten Sicherheitskräfte wichtige Büros in Mekelle und anderen Städten Tigrays, Getachew musste aus der Region weichen. Auslöser war der Versuch von Getachew, Militärkommandanten abzusetzen (SFH 5.2025).
Sicherheitslage
Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vgl. Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025).
Folge eine Übersicht zu allen äthiopischen Regionen für das erste Halbjahr 2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann.
(ACLED 18.7.2025)
Reisewarnungen: Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger vor Reisen in die Regionen Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Oromia (mit Ausnahme der Route von Addis Abeba nach Hawassa, von welcher abgeraten wird), Somali und den westlichen Teil der Region Tigray sowie ins Grenzgebiet zum Südsudan, zu Kenia und zu Eritrea (jeweils ca. 10km). Zudem wird generell von Reisen nach Äthiopien (Ausnahme: Addis Abeba) abgeraten (AA 20.8.2025). Das österreichische Außenministerium warnt hingegen vor Reisen nach Amhara, Tigray und in das Grenzgebiet von Afar zu Eritrea (Stufe 5). Für die Regionen Oromia, Gambela und Benishangul-Gumuz sowie die Grenzgebiete von Äthiopien zum Südsudan, Sudan und zu Somalia wird von einem hohen Sicherheitsrisiko berichtet (Stufe 3), für die restlichen Landesteile inkl. Addis Abeba von einem Sicherheitsrisiko (Stufe 2) (BMEIA 20.8.2025).
Demnach kommt es In Amhara und Tigray regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea zu wachsenden Spannungen. Zudem können ethnisch oder religiös motivierte Unruhen jederzeit die Sicherheitslage verschärfen (BMEIA 20.8.2025). Es kann jederzeit zur Verhängung von Ausgangs- und Straßensperren und Einschränkung der Internetnutzung kommen. Auch Strom- und Internetabschaltungen kamen vor (AA 20.8.2025). Mit Demonstrationen und Ausschreitungen, unangekündigten Straßensperren und Gewaltanwendung muss im ganzen Land gerechnet werden (BMEIA 20.8.2025). Laut einer Quelle ist die Sicherheitslage außerhalb der Hauptstadt volatil. Demnach kommt es überall im Land regelmäßig zu Demonstrationen und Unruhen, oft mit Todesopfern, sowie zu Aktionen der äthiopischen Streitkräfte gegen bewaffnete Gruppen und zu Geiselnahmen bzw. Entführungen. In den Grenzgebieten zu den Nachbarländern ereignen sich immer wieder gewaltsame Zwischenfälle (AA 20.8.2025). Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien und religiösen Gruppen werden teilweise gewaltsam ausgetragen; weder die Bundesregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte beständig zu wahren (AA 19.7.2024).
Addis Abeba: Laut einer Quelle ist in Addis Abeba, wo rund 3,5 Millionen Menschen aus allen ethnischen Gruppen leben, die Gewalt, welche die Provinzen erschüttert, kaum zu spüren (AI 6.1.2025).
Amhara: Seit dem 4.8.2023 gilt hier der Ausnahmezustand. Die Lage bleibt volatil. An verschiedenen Orten der Region kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen amharischen Fano-Milizen und äthiopischer Armee, auch in Städten. Es muss auch weiterhin jederzeit mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und Sicherheitskräften gerechnet werden, einschließlich einer Ausweitung des Konflikts auf benachbarte Regionen (AA 20.8.2025).
Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren (TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025).
Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vgl. TNH 12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei (TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte (SFH 5.2025). Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen (UKHO 6.2025).
Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) – v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025).
Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH 12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024). Gemäß Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025).
Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024).
Darüber hinaus kam es entlang der Grenze von Amhara und Oromia sowie in Nord-Shoa in der Oromo-Sonderzone zu Zusammenstößen zwischen Fano-Milizen und der Oromo Liberation Army (OLA) (UKHO 6.2025).
Benishangul: In der Region Benishangul finden seit Jahren bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und äthiopischen Streitkräften statt (AA 20.8.2025).
Gambela: In Gambela bleibt die Lage angespannt, es kommt immer wieder zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen (AA 20.8.2025).
Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Im Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH 5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia. 2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und Entführungen. Im Westen sind einzelne Ortschaften und Straßenabschnitte unter Kontrolle bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den zwei Ethnien (BMEIA 20.8.2025). Die Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und kriminelle Gruppen (SFH 5.2025).
Somali: Der bewaffnete Konflikt zwischen äthiopischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen, der Zustrom somalischer Flüchtlinge sowie Infiltrationsversuche und Angriffe islamischer Fundamentalisten (u.a. al Shabaab) stellen erhebliche Risikofaktoren dar. Größere Truppenbewegungen erfolgen auch grenzüberschreitend (AA 20.8.2025).
Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt (AA 20.8.2025; vgl. CIA 13.8.2025). Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025). Zwischen 2020 und 2022 sind in Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025).
Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million IDPs immer noch nicht in ihre Heimat zurückkehren konnten, geben Anlass zur Sorge vor neuerlicher Gewalt in Tigray (BBC 16.5.2025). Aktuell kommt es zu erhöhten Spannungen zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße, Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH 5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und damit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen, vorgeblich, weil diese keine Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025).
Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische Fano-Milizen im westlichen Teil des Bundesstaats immer noch präsent. Die Amharen wollen Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025). Im Norden von Tigray sind eritreische Truppen präsent und begehen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025).
Wehrdienst und Rekrutierungen, Rehabilitation von Rebellen
Es gibt keine Wehrpflicht (CIA 13.8.2025; vgl. AA 19.7.2024), aber die Armee kann bei Bedarf Einberufungen durchführen. Im Alter von 18-22 Jahren kann ein freiwilliger Militärdienst abgeleistet werden, in Ausnahmefällen können dies auch Personen, die älter als 22 Jahre alt sind (CIA 13.8.2025). Das Personal der Armee setzt sich folglich nur aus Berufs- und Zeitsoldaten sowie Reservisten zusammen. Die Nachwuchsgewinnung bereitet u.a. wegen der vergleichsweise guten Bezahlung sowie einer teilweise auch zivilberuflich nutzbaren Ausbildung grundsätzlich keine Probleme (AA 19.7.2024).
Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Art. 288 des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden (AA 19.7.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Laut staatlicher Menschenrechtskommission (EHRC) ist das Recht auf Leben in Äthiopien gefährdet, aufgrund von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und einem teilweisen Zusammenbruch öffentlicher Dienste (v.a. in den Bereichen Bildung und Gesundheit). Die EHRC dokumentiert in ihrem jüngsten Jahresbericht (Juni 2024 – Juni 2025) zahlreiche Menschenrechtsverbrechen, darunter extralegale Tötungen, Entführungen, Verletzungen und Zerstörung zivilen Eigentums. Täter waren demnach u.a. staatliche Kräfte und lokale bewaffnete Gruppen (AS 4.8.2025).
Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen (USDOS 12.8.2025).
Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben (USDOS 12.8.2025).
Äthiopische Streitkräfte haben in Amhara zudem zahlreiche Angriffe gegen medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen geführt, diese kommen Kriegsverbrechen gleich. Kämpfe zwischen Armee und Milizen fordern in Amhara hunderte von Todesopfern und Verletzten in der Zivilbevölkerung (HRW 16.1.2025). Zudem gab es Berichte über Angriffe auf humanitäre Helfer, was die Hilfsmaßnahmen zusätzlich erschwerte. Zivilisten und ziviles Eigentum, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen, wurden gezielt angegriffen (USDOS 12.8.2025).
Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).
Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück (AA 19.7.2024). Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. I.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter (AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag (AI 6.1.2025). Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten (HRW 16.1.2025). Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).
Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025).
Die Notstandsgesetze haben den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse verliehen und wurden von den Behörden dazu genutzt, gegen Andersdenkende vorzugehen und die Medien zu unterdrücken (AI 29.4.2025). Dabei wurden jene Bestimmungen, die eigentlich nur für die Region Amhara gültig waren, in ganz Äthiopien angewendet. Diese ermöglichten zahlreiche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Kommunikation (HRW 16.1.2025) sowie die willkürliche Festnahme von Menschen (AI 29.4.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kommt es zu Repression (AI 6.1.2025), Massenverhaftungen (HRW 16.1.2025) und Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025).
Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025).
Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen (AI 28.1.2025; vgl. UKHO 6.2025), tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025).
Personen werden überlang ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die Festnahme und Inhaftierung von Familienangehörigen von Verdächtigen, um diese zu einem Erscheinen vor der Polizei zu zwingen, ist eine weitere im Land weit verbreitete Form unrechtmäßiger Festnahme und Inhaftierung (OMCT 4.2024).
Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025).
Ombudsmann: Die 2006 etablierte staatliche Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat seit der Ernennung von Daniel Bekele, einem ehemaligen politischen Gefangenen und Menschenrechtsaktivisten, zu ihrem Vorsitzenden an Bedeutung und Unabhängigkeit gewonnen. Die EHRC hat auch im Kontext des Konflikts in Nordäthiopien mit kontinuierlichen Erklärungen und Berichten national die zentrale Rolle bei Aufklärung und glaubhafter Information über Menschenrechtsverbrechen inne (AA 19.7.2024).
Religionsfreiheit
Demographie: Äthiopien ist nach offiziellen Angaben mehrheitlich christlich (AA 19.7.2024). An Religionen und Religionsgruppen finden sich 43,8% christlich-orthodoxe (Tigray bzw. Ethiopian Orthodox Tewahedo Church / T/EOTC), 31,3% Muslime, 22,8% Protestanten, 0,7% Katholiken, 0,6% Naturreligionen und 0,8% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben waren es bei der letzten Volkszählung im Jahr 2007 43,5% EOTC, 33,9% Muslime, 18,6% Protestanten, 0,7% Katholiken sowie 3,3% Naturreligionen und andere. Es gibt allerdings Vermutungen, dass es mittlerweile mehr muslimische als äthiopisch-orthodoxe Gläubige gibt (AA 19.7.2024). Die Mehrheit der Tigray und Amharen sind christlich-orthodox, der Islam ist am stärksten in Afar, Somali und Oromia präsent. Protestantische und evangelikale Kirchen finden sich in größerer Dichte in Gambela, dem ehemaligen SNNPR, Oromia und Benishangul-Gumuz (USDOS 26.6.2024).
Staat: Äthiopien ist ein säkularer Staat. Die Verfassung schreibt die Trennung von Religion und Staat vor, gewährleistet die Freiheit der Religionswahl und -ausübung, verbietet religiöse Diskriminierung und legt fest, dass sich weder die Regierung in die Ausübung irgendeiner Religion noch irgendeine Religion in die Angelegenheiten des Staates einmischen darf (USDOS 26.6.2024). Art. 46 der äthiopischen Verfassung enthält das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Laut Art. 11 sind Staat und Religion getrennt. Eine gezielte rechtliche Diskriminierung religiöser Minderheiten ist nicht feststellbar (AA 19.7.2024).
Praxis: Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. In der Praxis gibt es aber vielschichtige inter- und intrareligiöse Spannungen (AA 19.7.2024). Da Ethnizität und Religion eng miteinander verknüpft sind und Kriminalität, Politik, Zugang zu Ressourcen und historische Missstände ebenfalls zu den Ursachen der Gewalt im Land gehören, ist es oft schwierig festzustellen, ob manche Vorfälle auf Religion, andere Faktoren oder eine Kombination davon zurückzuführen sind (USDOS 26.6.2024).
Im Feber 2023 kam es in Oromia zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei Fraktionen der EOTC, einige Geistliche wurden im Zuge dessen von der Polizei festgenommen, es gab auch Todesopfer durch Polizeigewalt (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Auch andernorts kommt es fallweise zu Auseinandersetzungen zwischen Glaubensgruppen (USDOS 26.6.2024).
Gleichzeitig beobachtet die Regierung islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den Einfluss wahhabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet ihr hartes Vorgehen gegen einzelne muslimische Gruppen und Personen mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus (AA 19.7.2024).
Minderheiten
Demographie: An ethnischen Gruppen finden sich 35,8% Oromo, 24,1% Amharen, 7,2% Somali, 5,7% Tigray, 4,1% Sidama, 2,6% Gurage, 2,3% Wolaita, 2,2% Afar, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und 13,5% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben sind es ca. 35% Oromo, 27% Amharen und 6% Tigray (AA 19.7.2024).
Staat: Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Delegierten in der zweiten Parlamentskammer vertreten. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Es gibt nicht verifizierbare Berichte, wonach kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 19.7.2024).
Der föderale Staatsaufbau verläuft entlang ethnischer Linien (ethnischer Föderalismus), die Mehrheit der politischen Parteien ist ebenfalls entlang ethnischer Linien aufgestellt. Amharisch ist Sprache der Bundesregierung; sie wird aber nicht mehr landesweit in den Schulen als erste Sprache unterrichtet, da Schulunterricht in der jeweiligen Regionalsprache stattfindet. Im März 2020 hat die äthiopische Regierung vier zusätzliche Arbeitssprachen (Oromo, Afar, Somali und Tigrinya) zur Förderung der nationalen Einheit eingeführt (AA 19.7.2024).
Praxis: Die anhaltende Konflikte und politische Spannungen im ganzen Land haben die ethnische Spaltung verschärft. Sie tragen zu diskriminierenden politischen Maßnahmen und Handlungen bei (FH 2025). Es kommt zu ethnischen, auch gewalttätigen Spannungen, v.a. im Westen und Süden, insbesondere zwischen Amharen und Oromo sowie Afar und Somali. Oft gelten die Auseinandersetzungen der Ressourcenverteilung (Weideland, Wasser) (AA 19.7.2024).
Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt (OMCT 4.2024). In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt (OMCT 4.2024; vgl. USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025).
IDPs und Flüchtlinge
Flüchtlinge: Mit Juni 2025 befanden sich in Äthiopien ca. 1,1 Millionen Flüchtlinge und Asylwerber, die meisten stammen aus dem Südsudan (41%), Somalia (33%), Eritrea (17%) und dem Sudan (8%) (UNHCR 15.7.2025; vgl. AA 19.7.2024). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl bzw. einen Flüchtlingsstatus vor. Die Regierung nutzt ein System zur Feststellung des Flüchtlingsstatus’ um Flüchtlingen Unterstützung und Schutz zu bieten. Sie arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um in den meisten Landesteilen den Schutz und die Hilfe für Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylsuchende zu gewährleisten (USDOS 12.8.2025). Die Grundversorgung der registrierten Flüchtlinge wird durch u.a. UNHCR sowie WFP übernommen. Die Organisationen sind jedoch stark unterfinanziert. Zudem bleibt die Integration dieser Menschen in den Arbeitsmarkt unzureichend (AA 19.7.2024).
Ende 2021 ist die Registrierung von Flüchtlingen weitgehend ausgesetzt worden und danach nur nur sehr schleppend wieder angelaufen – für einzelne Gruppen. Die ausbleibende Flüchtlingsregistrierung schränkt den Schutz von Flüchtlingen und den Zugang zu Asyl wie auch humanitären Hilfen empfindlich ein. Die äthiopische Flüchtlingspolitik bleibt dabei stark sicherheitsorientiert (AA 19.7.2024). Die Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat festgestellt, dass Flüchtlinge und Asylsuchende im Land verschiedenen Formen von Missbrauch ausgesetzt sind, darunter sexueller Gewalt und Arbeitsausbeutung. Frauen und Kinder sind dabei insbesondere betroffen. Darüber hinaus führen Spannungen und Konflikte zwischen Flüchtlingen und Aufnahmegemeinden zu Gewaltausübung durch bewaffnete Gruppen (USDOS 12.8.2025).
Konflikte und Unruhen in Amhara wirkten sich auch auf Flüchtlinge aus. Lokale Milizen und bewaffnete Männer setzten sudanesische Flüchtlinge in den Lagern Awlala und Kumer Tötungen, Schlägen, Plünderungen und Zwangsarbeit aus. Am 21. August schlugen äthiopische Soldaten, Polizisten und lokale Milizen sudanesische Flüchtlinge, trennten sie und schoben mehrere Hundert in den Sudan zurück. Dies geschah in einem Verfahren, das internationalen Standards nicht entsprach (HRW 16.1.2025).
IDPs: Mit Juni 2025 fanden sich in Äthiopien ca. 1,9 Millionen IDPs, die meisten davon in der Region Tigray, gefolgt von Oromia und Amhara. Zudem gelten mehr als 2,8 Millionen Menschen als sog. IDP-Returnees (UNHCR 15.7.2025). Schwelende ethnische Konflikte haben in den letzten Jahren die Vertreibung von Menschen im Lande gefördert. Äthiopien hat eine der weltweit größten IDP-Populationen. Die größten Ursachen für Vertreibung sind Konflikte, gefolgt von Dürren und Überschwemmungen (AA 19.7.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Wirtschaftsdaten: Das BIP ist 2022 um 5,3% gestiegen, 2023 um 6,6% und 2024 um 7,3% (CIA 13.8.2025). Zum BIP trägt die Landwirtschaft 34,9% bei, die Industrie 25,4% und der Dienstleistungssektor 37,6% (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben trägt die Landwirtschaft, in der rund 75% der Beschäftigten arbeiten, über 40% zum BIP bei, der Dienstleistungssektor knapp über 40%, die Industrie hingegen nur 16% - mit stark steigender Tendenz (ADA 2.2025).
Die Inflation ist von 33,9% im Jahr 2022 auf 21% im Jahr 2024 gesunken (CIA 13.8.2025). Die Arbeitslosenrate lag in den letzten Jahren stetig bei ca. 3,5% (CIA 13.8.2025; vgl. WKO 2025).
Wirtschaftsentwicklung: Seit Beginn des Jahrtausends kann Äthiopien auf wirtschaftliche Erfolge verweisen. Das Land kann seit 2003 auf ein permanentes Wirtschaftswachstum und bemerkenswerte Fortschritte und Verbesserungen verweisen, besonders in den Bereichen Infrastruktur, Bildung und Landwirtschaft aber auch bei Ernährungssicherheit, Basisversorgung und Armutsminderung. In den letzten Jahren macht sich aber wieder eine Zunahme der Armut bemerkbar. Diese wird u.a. bedingt durch eine hohe Inflation, stark gestiegene Preise für Grundnahrungsmittel, steigende Arbeitslosigkeit und eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums. Die Konflikte in Tigray und Amhara, die globalen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, die schlimmste Dürre der letzten 40 Jahre sowie Unruhen in anderen Landesteilen haben diese negative Entwicklung verstärkt (ADA 2.2025).
Mit der Verabschiedung neuer Programme von Internationalem Währungsfonds und Weltbank im Juli 2024 konnte Äthiopien aber den befürchteten Wirtschaftskollaps abwenden und hat eine grundlegende Umgestaltung seiner Wirtschaft eingeleitet (AA 17.2.2025). Um die wirtschaftliche Entwicklung weiter zu fördern, setzt die Regierung auf weitreichende Infrastrukturmaßnahmen in den Bereichen Energieproduktion und -verteilung, Transport und Wohnraumschaffung im städtischen Raum und die Errichtung von Industrieparks für ausländische Investoren. Dies zieht Investitionen aus China sowie aus Ländern wie Indien oder den Niederlanden an (ADA 2.2025).
Soziale Lage und Armut: Bei allen Erfolgen ist Äthiopien jedoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt geblieben. Laut Human Development Index liegt das Land auf Platz 176 von 191 Ländern. Derzeit leben mindestens 27% der Bevölkerung in monetärer Armut; von multidimensionaler Armut sind mehr als 68% betroffen. Aufgrund der starken Preissteigerungen der letzten Jahre steht auch die Mittelschicht finanziell stark unter Druck (ADA 2.2025). Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld etc. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 19.7.2024). Nach Angaben von UNOCHA waren im Jahr 2024 rund 21,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (ADA 2.2025).
Die Kindersterblichkeit ist zwar seit 2006 um mehr als die Hälfte auf 31 Todesfälle pro 1.000 Geburten gesunken, zuletzt aber wieder auf 39 angestiegen. Im Jahr 2018 hatten 65,7% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Wasser, auch dieser Indikator hat sich auf 50% verschlechtert (ADA 2.2025). 55% der Bevölkerung haben Zugang zu Strom, in städtischen Gebieten sind es 94%, auf dem Land hingegen nur 43% (CIA 13.8.2025).
Humanitäre Lage: Laut Berichten ist die Lage in Tigray weiterhin katastrophal. Die Zivilbevölkerung wird vom gezielten Entzug lebenswichtiger Güter wie Nahrungsmittel, Trinkwasser und medizinischer Hilfe getroffen. Eritreische Truppen, Kräfte der Amharen und andere haben sich nicht vollständig aus Tigray zurückgezogen und verweigern zeitweise den humanitären Zugang (USDOS 12.8.2025). Tigray ist zudem mit einer akuten humanitären Krise konfrontiert, die durch Treibstoffknappheit, eine Liquiditätskrise und galoppierende Preise gekennzeichnet ist und die Grundversorgung lahmlegt (SFH 5.2025). Das WFP kann auch viele Teile von Amhara aufgrund von Sicherheitsbedenken nur eingeschränkt versorgen (TNH 12.11.2024). Generell wird der Zugang zu humanitärer Hilfe durch Unsicherheit, administrative Beschränkungen und den Rückgang der internationalen Hilfe erheblich behindert (SFH 5.2025).
Im Jahr 2025 ist Äthiopien weiterhin mit einer komplexen humanitären Krise konfrontiert, die durch wiederkehrende Klimakatastrophen, Konflikte und massive Vertreibungen verschärft wird. Im Jahr 2024 haben fast 20 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigt. Für 2025 plant die UNO, rund 10 Millionen Menschen zu unterstützen, darunter 5,3 Millionen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Im April 2025 gab das Welternährungsprogramm (WFP) bekannt, dass es aufgrund von Kürzungen der internationalen humanitären Hilfe seine Ernährungshilfe für 650.000 Frauen und Kinder ab Mai einstellen muss, wodurch das Leben von Millionen Menschen gefährdet ist (SFH 5.2025). Äthiopien war eines der Hauptempfängerländer von USAID in Afrika, das Land erhielt 2023 eine Milliarde US-Dollar, seit 2020 insgesamt 3,6 Milliarden. Ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit in Äthiopien lag bei der Lieferung von Lebensmitteln. Folglich wirkt sich das Ausbleiben der Hilfe aus den USA negativ auf die Nahrungsmittelversorgung aus (BAMF 30.6.2025).
Rückkehr
Für Rückkehrer aus Europa bestehen EU-finanzierte Programme zur Reintegration (AA 19.7.2024). Für äthiopische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote (BBU 2025).
Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung durch ihr Heimatland rechnen, ihre Versorgung ist lückenhaft. Dies ist auch in Zusammenhang mit der extrem hohen Zahl an Rückkehrern von der arabischen Halbinseln zu betrachten, alleine aus Saudi Arabien werden mitunter über 100.000 Personen pro Jahr nach Äthiopien zurückgeführt. Für schutzbedürftige Rückkehrer – insbesondere für unbegleitete Minderjährige – gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden (AA 19.7.2024).
Die Versorgung der Rückkehrer (z.B. Erstunterbringung, medizinische Untersuchung, Familienzusammenführung, Weitertransport in die Heimatregionen) wird großteils durch Organisationen der Vereinten Nationen (z.B. IOM) sowie durch NGOs übernommen. Die Programme werden zum Teil von der EU (z.B. EU-IOM-Joint Initiative) mitfinanziert. Die äthiopische Regierung übernimmt die Registrierung der Rückkehrer und unterstützt auch die Erstunterbringung in Addis Abeba und anderen Orten auf den wichtigsten Migrationsrouten. Die staatlichen Transitzentren in Addis Abeba sind nach Auskunft von NGOs massiv überfüllt (AA 19.7.2024).
Die Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Eine Rückkehr wird jedoch häufig im direkten persönlichen (familiären) Umfeld als Scheitern gewertet. Es gibt viele Berichte über Personen, die nach einer Rückführung erneut den Weg nach Europa suchen (AA 19.7.2024).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur vorgebrachten Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Familienstand, zur Herkunft und zum Aufwachsen, zu den Sprachkenntnissen, zur Schulbildung und Arbeitserfahrung, zu seinen Lebensumständen und jenen seiner Familienangehörigen in Äthiopien, zur legalen Ausreise und deren Finanzierung, zu dem Freundes- und Bekanntenkreis sowie zu dem Aufenthalt seiner Familienangehörigen stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Amharisch sowie auf die geografischen Gegebenheiten von Äthiopien.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien gearbeitet hat und auch in Österreich einer Beschäftigung nachgeht; eine Arbeitsunfähigkeit wurde zudem weder behauptet noch ist sie sonst im Verfahren hervorgekommen.
Das Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es ist aus nachstehenden Gründen nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien individuell und konkret aufgrund bestimmter in seiner Person gelegener Eigenschaften bedroht oder verfolgt worden ist bzw. im Fall einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer führte in der polizeilichen Erstbefragung aus, er habe Äthiopien wegen des Bürgerkrieges verlassen; die Volksgruppen würden gegeneinander kämpfen und auch die Regierung kämpfe gegen die Amhara (AS 19). In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte er fort, einerseits aufgrund des Bürgerkrieges und andererseits wegen Oneg Sheene, die zu den Oromo-Volksgruppen gehören würden, ausgereist zu sein. Er sei zwei Mal von Oneg Sheene festgenommen worden und habe für seine Freilassung Geld zahlen müssen, überdies sei er ein Mal bei einer Razzia der äthiopischen Regierung festgenommen worden; aus diesen Gründen sei er nach XXXX geflohen (AS 81). Auch in der mündlichen Verhandlung hielt er fest, seinen Herkunftsort wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben; Menschen seien vertrieben worden, weshalb er nach XXXX geflüchtet sei (S. 9 der Niederschrift der Verhandlung).
Zunächst fiel auf, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion als Ausreisegrund ins Treffen führte und im Wesentlichen auf allgemeine Geschehnisse im Land (bzw. in bestimmten Regionen des Landes) verwies. Den Ausführungen des Beschwerdeführers war auch zu entnehmen, dass er sich bessere Zukunftsperspektiven erhofft habe. So betonte er, dass er während der Schule ein guter XXXX gewesen sei, dies habe sich so entwickelt, dass er schlussendlich als XXXX tätig gewesen sei. Er habe eine Halle gebraucht, XXXX und habe dafür Geld benötigt. Aufgrund dessen habe er seine Eltern (frühzeitig) um sein Erbe gefragt, was er im Zuge der mündlichen Verhandlung als Fehler bezeichnete, weil die Eltern dies negativ aufgefasst hätten (S. 6f der Niederschrift der Verhandlung). Ab diesem Zeitpunkt – er sei damals etwa 20 Jahre gewesen – sei er in eine eigene Wohnung in XXXX und in weiterer Folge nach XXXX gezogen, er habe damals seine Ruhe haben wollen, weshalb er von zuhause weggegangen sei (S. 7f der Niederschrift der Verhandlung). Anhand dieser Darstellung war nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seit den geschilderten Streitigkeiten keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt habe oder über deren Aufenthalt nicht Bescheid wisse. Der Beschwerdeführer brachte in der polizeilichen Erstbefragung vielmehr noch vor, dass sich seine Eltern und Geschwister in Äthiopien befinden würden (AS 13) und gab erst später im Verfahren an, nicht zu wissen, ob die Familie noch in dem Eigentumshaus in XXXX lebe (AS 79). Vor dem Hintergrund, dass er ausführte, er sei – nachdem er einige Jahre alleine in seiner Heimatstadt gelebt und gearbeitet habe – aufgrund der Bürgerkriegssituation nach XXXX gezogen (AS 78), erscheint kaum lebensnah, weshalb er dies erst Anfang des Jahres 2024 getan habe (AS 80), obwohl aus den Länderberichten hervorgeht, dass in seiner Herkunftsregion seit Anfang August 2023 der Ausnahmezustand gegolten habe (welcher sodann im Juni 2024 offiziell wieder aufgehoben wurde). Dass er seine Herkunftsregion sodann schlichtweg verlassen habe, ohne sich zumindest nach dem Aufenthalt bzw. Befinden seiner Familienangehörigen – allenfalls im Wege Dritter – zu erkundigen, mutet vor dem Hintergrund des bereits viele Jahre zurückliegenden Streits ebenfalls seltsam an.
Im Zuge der Schilderung der Gründe, weshalb er nach XXXX gegangen sei, führte der Beschwerdeführer zwei vermeintliche Festnahmen durch Oneg Sheene ins Treffen. Auf konkrete Nachfrage, wie diese Anhaltungen dann weiter gegangen seien, hielt er Folgendes fest: „Ich wurde misshandelt und zusammengeschlagen. Sie haben meine Familie angerufen und Lösegeld verlangt. Nein, meine Familie haben sie nicht angerufen, das machen sie bei den anderen. Am Anfang sagten sie, dass ich die Telefonnummer meiner Familie ihnen geben solle. Ich sagte, dass ich alleine wohne. Sie haben dann von mir das Geld verlangt. Ich musste bezahlen, dass ich nicht umgebracht werde.“ (AS 83). Unabhängig davon, dass die Ausführungen in der wiedergegebenen Form zumindest als Indiz für ein unglaubhaftes Vorbringen sprechen, gelang es dem Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht, die Unstimmigkeiten plausibel zu erklären. Er gab diesbezüglich an, das Lösegeld schlichtweg selbst bezahlt zu haben, da er ohnehin gewusst habe, dass die Gruppe Geld verlange. Es habe sich um einen Betrag von etwa 100.000,-- Birr – umgerechnet etwa 550,-- Euro und gleichzeitig deutlich mehr als die Hälfte seines Monatslohns (AS 77) – gehandelt, den er zwei Mal einfach in der Hosen- und Jackentasche bei sich gehabt habe (AS 83). Der Beschwerdeführer widersprach sich jedoch auch in anderen Punkten, die für die Beurteilung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens von Relevanz waren. So gab er etwa einerseits an, im Zuge seiner Festnahme durch die äthiopische Regierung nach 24 Stunden schlichtweg wieder freigelassen worden zu sein, da die Soldaten machen würden, was sie wollen, führte sodann jedoch auf die Frage nach dem Grund der Festnahme aus, diese sei nur deshalb erfolgt, weil er der Volksgruppe der Amhara angehöre (AS 82). Andererseits gestand er zu, dass eine Volksgruppenzugehörigkeit lediglich aufgrund äußerlicher Merkmale nur schwierig einzuordnen sei (AS 84). Außerdem verstrickte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der jeweiligen angegebenen Festnahmen in Widersprüche und vermittelte damit letztlich kein glaubhaftes Gesamtbild: Er brachte zum einen vor, die erste Festnahme durch Oneg Sheene habe zwölf Monate bevor er ausgereist sei stattgefunden, die zweite Festnahme zehn Monate vor der Ausreise; acht Monate vor der Ausreise sei er von der Regierung festgenommen worden (AS 82ff). Zum anderen führte er ins Treffen, die Festnahme durch Soldaten der äthiopischen Regierung habe sich auf die Zahlung von Lösegeld auf der Straße beschränkt, dies sei acht Monate vor der Ausreise gewesen (AS 84). Im Zuge der mündlichen Verhandlung bezifferte er die Daten der Festnahmen durch Oneg Sheene demgegenüber nunmehr mit zwölf und acht Monaten vor der Ausreise (S. 10 der Niederschrift der Verhandlung). Bereits vor diesem Hintergrund fehlte es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einer plausiblen und gleichbleibenden Grundlage für ein darauffolgendes Gefährdungsmoment.
Abgesehen von den allgemeinen Ausführungen über die Lage im Herkunftsstaat bzw. in Teilen des Herkunftsstaates gelang es dem Beschwerdeführer nicht, einen nachvollziehbaren Grund für ein Bedrohungsmoment aufzuzeigen. Vielmehr gab er etwa an, dass die Regierung viele Jugendliche in XXXX rekrutiert und Razzien durchgeführt habe; dies habe alle Jugendlichen der Stadt betroffen, man habe sich jedoch freikaufen können, es herrsche dort Korruption (S. 9f der Niederschrift der Verhandlung). Dem Beschwerdeführer war es jedoch angesichts seiner überwiegend allgemeinen Angaben nicht möglich, ein aus diesem Konflikt entspringendes individuelles Gefährdungsmoment und damit eine persönliche Betroffenheit aufgrund in seiner Person gelegener Merkmale glaubhaft zu machen. Ebenso wenig sind in gegenständlichem Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen, dass konkret der Beschwerdeführer als Mitglied einer bestimmten Gruppe einer systematischen (asylrelevanten) Verfolgung, die von ernstlicher und erheblicher Intensität geprägt ist, ausgesetzt wäre. Aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt sich überdies, dass Äthiopien mit rund achtzig Volksgruppen einen Vielvölkerstaat bildet. Der Beschwerdeführer hielt weiters selbst fest, dass es verschiedene Kulturen in Äthiopien gebe und er alle Arten von XXXX in Äthiopien XXXX habe (S. 7 der Niederschrift der Verhandlung). Dem Beschwerdeführer gelang es – auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen – im Ergebnis nicht, ein konkret für ihn bestehendes aktuelles (asylrelevantes) Gefährdungsrisiko glaubhaft aufzuzeigen. Er versuchte vor diesem Hintergrund vielmehr, eine vermeintliche Bedrohungssituation, welche konkret für ihn nicht besteht, zu konzipieren. Der Beschwerdeführer legte nicht überzeugend dar, weshalb der vorgebrachte Krieg in bestimmten Regionen Äthiopiens ihn persönlich (aktuell) betreffen würde, zumal er in weiterer Folge nach XXXX gezogen ist und von keinen dort erlebten Problemen berichtete. Der pauschale Verweis auf bestehende Konflikte lässt zudem nicht per se auf die allgemeine Sicherheitslage in einem Land schließen.
Zu betonen bleibt, dass nicht verkannt wird, dass es in Äthiopien zu Spannungen zwischen den Volksgruppen kommt und die Länderberichte in Bezug auf die Sicherheitslage in bestimmten Regionen etwa festhalten, dass Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien teilweise gewaltsam ausgetragen werden und weder die Bundesregierung noch lokale Behörden in allen Regionen in der Lage sind, Menschenrechte und demokratische Rechte beständig zu wahren. Allerdings gelang es dem Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – angesichts zahlreicher Unstimmigkeiten bzw. Unplausibilitäten nicht, eine individuell-konkrete Verfolgungshandlung überzeugend aufzuzeigen. Ebenso fehlt es dem Vorbringen an konkreten Anhaltspunkten, dass es sämtlichen Angehörigen der Volksgruppe der Amhara so ergangen sei; der Beschwerdeführer beschränkte sein diesbezügliches Vorbringen überwiegend auf Mutmaßungen (vgl. AS 83). Die abstrakte Möglichkeit einer generellen Bedrohung von allen Angehörigen einer Volksgruppe ohne entsprechende Konkretisierung genügt nicht, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, mwN; VwGH 12.03.2020, 2019/01/0472). Hinzu kommt, dass der Ausnahmezustand für die betroffene Region nicht verlängert wurde. Der Beschwerdeführer gehört überdies der laut zitierten Länderberichten größten Glaubensgemeinschaft Äthiopiens an, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt für ein Gefährdungsmoment ersichtlich war, zumal dies auch nicht behauptet wurde.
In Bezug auf die lediglich allgemein angeführte Befürchtung, rekrutiert zu werden (S. 9 der Niederschrift der Verhandlung), ist anzumerken, dass das Vorliegen einer allgemeinen Wehrpflicht in den zitierten Länderberichten ausdrücklich verneint wird und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst keine dementsprechend substantiierten Anhaltspunkte zu entnehmen waren.
Zudem soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angab, sein Reisepass sei im Jahr 2023 ausgestellt worden (AS 80), wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, er wisse nicht, wann dieser ausgestellt worden sei, er habe sehr viel Geld bezahlt (S. 12 der Niederschrift der Verhandlung). Letztlich ist zu betonen, dass die Tatsache der problemlosen legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien unter Verwendung seines Reisepasses ebenso gegen eine drohende (staatliche) Verfolgungsgefahr spricht.
Im Fall des Beschwerdeführers sind daher keine überzeugenden Gründe hervorgekommen, weshalb ausgerechnet er derart exponiert sein sollte, dass explizit ihm individuell und konkret eine Bedrohungssituation in Äthiopien, konkret in XXXX , droht. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung des dabei gewonnenen persönlichen Eindruckes der Ansicht, dass der Beschwerdeführer Äthiopien nicht wegen einer (drohenden) Verfolgung verlassen hat und ihm eine solche auch bei einer Rückkehr nach XXXX nicht droht.
Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich insbesondere aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht hat bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion sowie zu einer möglichen Rückkehr nach XXXX ergeben sich aus den oben angeführten Länderinformationen in Zusammenschau mit nachstehenden Erwägungen:
Die volatile Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers geht aus den wiedergegebenen Länderinformationen hervor. In diesem Zusammenhang wird betont, dass es in der Region Amhara immer wieder zu bewaffneten Konflikten und Aufständen kommt, wobei auch religiös oder ethnisch motivierte Unruhen jederzeit die Sicherheitslage verschärfen. Die Lage bleibt nach wie vor volatil und es muss weiterhin jederzeit mit gewaltsamen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Eine Rückkehr in die Region Amhara ist dem Beschwerdeführer daher im Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.
Demgegenüber war letztlich in einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls – unter Berücksichtigung der UNHCR-Position zu Abschiebungen nach Äthiopien vom März 2022 – kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht wieder nach XXXX zurückkehren könnte. Diesbezüglich ist zu betonen, dass es sich bei einer Rückkehr nach XXXX nicht im eine (Neu-)Ansiedelung in einer dem Beschwerdeführer unbekannten Region, sondern vielmehr um eine Rückkehr in ein ihm vertrautes Umfeld handelt. Der Beschwerdeführer ist bereits in der Vergangenheit aus eigenem in die Stadt XXXX gezogen und konnte sich selbständig und längerfristig eine Unterkunft in einem Hotel anmieten. Er hat dort zudem innerhalb kurzer Zeit Bekannte und Freunde kennengelernt (S. 12 der Niederschrift der Verhandlung) und hielt fest, aufgrund seiner XXXX mit verschiedensten Kulturen vertraut zu sein und auch dadurch viele Menschen kennengelernt zu haben (vgl. S. 7 der Niederschrift der Verhandlung). Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte zutreffend auf, dass sich die Rückkehrsituation des jungen, gesunden Beschwerdeführers als Mann mit langjähriger Schulbildung und Berufserfahrung nicht existenzbedrohend darstellt. Die Stadt XXXX ist überdies (allenfalls mittels Inlandsflug auf dem Luftweg, jedoch auch auf dem Landweg, jeweils im Anschluss an die über den internationalen Flughafen erreichbare Stadt Addis Abeba) sicher erreichbar. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in XXXX liegt nicht vor und wurde dies auch nicht substantiiert behauptet. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die humanitäre Lage in Äthiopien aufgrund von ethnischen Konflikten angespannt war bzw. ist und die Bevölkerung vor damit einhergehende wirtschaftliche Herausforderungen stellt. Allerdings ist die Stadt XXXX aktuell in der IPC-Stufe 1 („minimal“) eingestuft, was bedeutet, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung in XXXX keine erheblichen Ernährungsschwierigkeiten hat. Überdies lässt sich den Länderberichten entnehmen, dass in der Region Sidama, in welcher die Stadt XXXX liegt, aktuell die vergleichsweise geringsten sicherheitsrelevanten Vorfälle Äthiopiens verzeichnet wurden.
Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann mit langjähriger Bildung und Berufserfahrung, dem durchaus zugemutet werden kann, seinen Lebensunterhalt durch Wiederaufnahme seines bisherigen Erwerbslebens erneut zu bestreiten; er war bereits in der Vergangenheit in Äthiopien berufstätig und hat selbständig ein (vergleichsweise hohes) eigenes Einkommen erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner langjährigen (Schul-)Bildung und Arbeitserfahrung weiterhin die Chance auf entsprechende Arbeitsmöglichkeiten. Er hat auch nicht dargelegt, weshalb er sich konkret in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde als die übrige Bevölkerung. Der junge, gesunde Beschwerdeführer ohne Sorgepflichten konnte laut eigenen Angaben etwa seit seinem zwanzigsten Lebensjahr im Wesentlichen problemlos selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. In gegenständlichem Fall würde er bei einer Rückkehr nach Äthiopien daher in einer Gesamtbetrachtung nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Für Rückkehrer aus Europa bestehen überdies EU-finanzierte Programme zur Reintegration. Für äthiopische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es zudem entsprechende Unterstützungsangebote.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt; er ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine (drohende) Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie beweiswürdigend dargelegt – im Ergebnis im Recht.
Da eine aktuelle asylrelevante Verfolgung auch sonst im Verfahren – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des UNHCR – nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine (drohende) asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Dem Beschwerdeführer ist es – wie bereits ausgeführt – aufgrund der derzeit dort herrschenden angespannten Sicherheitslage aktuell nicht zumutbar, in seine Herkunftsregion in Äthiopien zurückkehren. Demgegenüber wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens jedoch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Stadt XXXX etwa Folter bzw. einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich in den vergangenen Jahren innerstaatliche Konflikte in Äthiopien zugespitzt haben und es zu gewaltsamen Ausschreitungen und damit zu einer angespannten Gesamtsituation kam. Auch der UNHCR ruft in seiner „UNHCR Position on returns to Ethiopia“ vom März 2022 die Staaten dazu auf, Personen, die aus Gebieten stammen, welche von militärischen Aktionen oder Vertreibung betroffen oder instabil und unsicher seien, bis zur Stabilisierung der Situation nicht in diese Gebiete abzuschieben. UNHCR erachtet es außerdem unter den derzeitigen Umständen, dem fortdauernden Konflikt und der Gewalt in Teilen des Landes sowie der weit verbreiteten internen Vertreibung von Menschen und der ernsten humanitären Lage für nicht angemessen, Schutzsuchenden aus Äthiopien den internationalen Schutz auf der Basis einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweigern.
Der ledige und gesunde Beschwerdeführer, der keine Unterhaltspflichten hat, stammt zwar aus der Region Amhara, ist jedoch in der Vergangenheit aus eigenem in die Region Sidama, konkret in die Stadt XXXX gezogen, hat sich dort eine Unterkunft gesucht und gemietet sowie dort gelebt. Er konnte bereits in der Vergangenheit stets ein (vergleichsweise hohes) eigenes Einkommen generieren und hat etwa seit seinem zwanzigsten Lebensjahr selbständig ohne elterliche Unterstützung für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Äthiopien verbracht und verfügt über Sprachkenntnisse in Amharisch. Er konnte sich bereits in der Vergangenheit einen Freundes- und Bekanntenkreis in XXXX aufbauen und war demnach in der Lage, dort (sozialen) Anschluss zu finden. Der Beschwerdeführer berichtete von keinen in XXXX erlebten Problemen. Zudem geht aus allgemein zugänglichen Quellen hervor, dass die Volksgruppe des Beschwerdeführers in der Stadt XXXX stark vertreten ist und seine Erstsprache dort verbreitet gesprochen wird.
In einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers kann daher davon ausgegangen werden, dass er in XXXX grundsätzlich in der Lage sein wird, sein Erwerbsleben fortzusetzen und erneut wirtschaftlich Fuß zu fassen.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass dieser im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Äthiopien möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Vor diesem Hintergrund ist in gegenständlichem Fall kein konkreter Anhaltspunkt für eine erhöhte Vulnerabilität im Vergleich zu anderen jungen Männern im erwerbsfähigen Alter zu erkennen gewesen. Wie dargelegt ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation geraten würde.
Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwa einem Jahr und drei Monaten im Bundesgebiet, sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Äthiopien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Die Ausweisung stellt daher keinen (unzulässigen) Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte somit allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt etwa ein Jahr und drei Monate, ihr kommt im Lichte dieser Rechtsprechung kein maßgebliches Gewicht zu.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit etwa einem Jahr und drei Monaten in Österreich auf. Er besucht im Rahmen seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (Deutsch-)Kurse sowie ein Sprachcafé, engagiert sich ehrenamtlich und ist selbständiger Straßenzeitungsverkäufer. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen durchaus motivierten Eindruck erweckte. Unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur konnten jedoch letztlich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Er hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, spricht Amharisch als Erstsprache und hat in Äthiopien (in unterschiedlichen Bereichen) Arbeitserfahrung gesammelt und sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien sozialisiert wurde und über Anknüpfungspunkte verfügt sowie durch Erwerbstätigkeit bei einer Rückkehr seine Existenz grundsätzlich zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung allenfalls bestehender privater Kontakte, bezüglich derer keine besondere Intensität hervorgekommen ist, ist weiters dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. etwa VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein eher geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten ein eigener Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von dem Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Verfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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