IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , gegen die Spruchpunkte 3., 4. und 5. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 18.04.2025, GZ. D124.1947/24, 2025-0.081.519, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 21.08.2024, verbessert mit Schriftsatz vom 18.10.2024, erhob XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen den XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen einer behaupteten Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft, Geheimhaltung und Berichtigung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 als Dolmetscherin für die Sprachen Bengali, Hindi, Urdu, Punjabi und Englisch für die Dienststellen der mitbeteiligten Partei tätig sei, die seit 2020 ein selbst gestaltetes sogenanntes „Dolmetschregister“ führe, wobei ihre Bediensteten dazu angehalten seien, nur Dolmetscher aus diesem Register heranzuziehen. Dieses Register sei für alle Bediensteten der mitbeteiligten Partei einsehbar und es würden zu den eingetragenen Dolmetschern Kommentare, Bewertungen und dergleichen von den Bediensteten angeführt werden. Die Beschwerdeführerin sei am 20.10.2022 von der Leitung des Referats, das für die Führung des Dolmetschregisters zuständig sei, zu einer Kompetenzüberprüfung eingeladen worden, an der sie auch teilgenommen habe.
Zu diesem Zwecke sei eine E-Mail verschickt worden, in der darüber informiert werde, dass die Prüfung auf Tonband aufgenommen werden müsse. Falls eine etwaige Einverständniserklärung nicht unterzeichnet werde, müsse die Prüfung unterbrochen werden.
Nach Absolvierung der Prüfung sei von der mitbeteiligten Partei das Ergebnis an ihre Dienststellen sowie an die Beschwerdeführerin übermittelt und im Dolmetschregister veröffentlich worden. Dabei sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin für die Sprachen Hindi und Urdu laut den Anforderungen der mitbeteiligten Partei für Sprachdienstleistungen nicht freigegeben sei, weil sie „derzeit nicht geeignet“ wäre. Für die Sprache Punjabi sei die Beschwerdeführerin hingegen zumindest für einfache Einvernahmen geeignet. Da die Dolmetschtätigkeit im öffentlichen Bereich die einzige berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin darstelle, habe sie sich am 07.08.2023 erneut einer Kompetenzüberprüfung für die Sprachen Hindu und Urdu unterzogen. Das Ergebnis sei ident mit jenem Prüfungsergebnis vom 20.10.2022 geblieben und erneut im Dolmetschregister veröffentlicht worden. Anschließend habe die Beschwerdeführerin am 01.09.2023 und nochmals am 20.09.2023 an die mitbeteiligte Partei schriftlich um Auskunft gebeten. Dabei seien insbesondere die im Zusammenhang mit den Kompetenzüberprüfungen verarbeiteten Daten angefordert worden, die sie aber nicht vollständig erhalten habe, weswegen sie in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt worden sei.
In Bezug auf die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG liege keine gesetzliche Grundlage für das von der mitbeteiligten Partei geführte Dolmetschregister, die Durchführung einer Kompetenzüberprüfung und der Tonaufzeichnung des Prüfungsgesprächs vor. Dies werde aus der Tatsache gezogen, dass das AVG keine näheren Angaben zur Eignung darstelle. Nach § 39a AVG seien andere geeignete Personen als Dolmetscher zu bestellen soweit keine Amtsdolmetscher zur Verfügung stünden.
Die mitbeteiligte Partei hole sich bei den Prüfungskandidaten für die Kompetenzüberprüfung Einwilligungserklärungen ein. Zur selben Zeit werde damit gedroht, dass bei einer Weigerung der Unterzeichnung einer Einwilligungserklärung, die Kompetenzüberprüfung sofort unterbrochen werde.
Eine Einwilligung habe freiwillig zu erfolgen und es dürften bei einer Verweigerung keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile drohen. Dies sei in einem Machtgefälle oder einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen zu verneinen. Zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin bestehe ein deutliches Über/Unterordnungsverhältnis, daher habe es an der Freiwilligkeit der Unterschriftsabgabe gemangelt. Eine Verweigerung der Unterschrift hätte massive wirtschaftliche Folgen für die Beschwerdeführerin gehabt, denn die mitbeteiligte Partei verbiete per Erlass sämtlichen Behörden andere Dolmetscher als jene von ihr im Dolmetschregister eingetragenen Dolmetscher zu bestellen und heranzuziehen.
Zur Abschreckung werde eine Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegt, welche auch die Beschwerdeführerin unterschreiben haben müssen. Bei Weiterleitung vertraulicher Informationen an „Dritte“, sei ein Schadenersatzbeitrag von mindestens € 30.000,- zu zahlen. Die Vereinbarung sei der Beschwerdeführerin bei der Prüfung am 20.10.2022 vorgelegt worden. Eine Kopie dürfe davon nicht erstellt werden. Erst im Rahmen des Auskunftsbegehrens vom 01.09.2023 sei eine Kopie der unterzeichneten Geheimhaltungserklärung per E-Mail an die Beschwerdeführerin verschickt worden. Die mitbeteiligte Partei verarbeite die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin rechtsgrundlos, daher werde sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
Schließlich habe die Beschwerdeführerin am 11.09.2023 einen Berichtigungsantrag gemäß Art. 16 DSGVO gestellt, der darauf abgezielt habe, die Angaben im Personalakt und den dazugehörigen Datensammlungen dahingehend zu berichtigen, dass im Dolmetschregister angeführt werde, dass sie zumindest für einfache Einvernahmen geeignet sei. Allerdings sei keine Berichtigung erfolgt.
2. Die mitbeteiligte Partei gab mit Stellungnahme vom 18.11.2024 im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant an, dass die gegenständliche Datenverarbeitung in Form des Dolmetschregisters (nunmehr Dolmetsch- und Sachverständigenregister [DSR]) auf die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zurückzuführen sei.
Es sei im Interesse der Beschwerdeführerin, ihre Daten freiwillig zur Verfügung zu stellen, da es ihr gerade darum ginge von der Behörde möglichst häufig beauftragt zu werden. Sie sei auch über ihr Recht auf Widerruf der Einwilligung zur Datenverarbeitung belehrt worden und habe bisher keinen Gebrauch davongemacht.
Im Hinblick auf die Anfertigung von Tonaufnahmen während der Kompetenzüberprüfungen, werde darauf hingewiesen, dass die Absolvierung der Kompetenzüberprüfung keinesfalls die einzige Möglichkeit zur Erfassung eines Dolmetschers im DSR sei. Es sei den Dolmetschern freigestellt, ihre Qualifikation auch durch die Vorlage einer Bestätigung über ein absolviertes Studium im Bereich der Translationswissenschaften im jeweiligen Sprachenpaar oder über die Ablegung der Gerichtsdolmetscherprüfung für die jeweilige Sprache nachzuweisen. Eine Meldung zur Kompetenzüberprüfung erfolge daher ebenso freiwillig wie die Einwilligung zur Anfertigung von Tonaufnahmen.
Ergänzend sei anzumerken, dass der Zweck der Datenverarbeitung im Rahmen der Kompetenzüberprüfung die Feststellung und die Dokumentation des Kompetenzniveaus von Dolmetschern und Übersetzern in Bezug auf den Einsatz im Wirkungsbereich des Innenressorts sei.
Dies sei insbesondere dort von großer Relevanz, wo punktuell auch sogenannte Laiendolmetscher zum Einsatz kämen, d.h. Dolmetscher, die keine Ausbildung für diesen Beruf nachweisen könnten. Auch im Fall der Beschwerdeführerin würden bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Nachweise dafür vorliegen, dass sie die von ihr behaupteten Kompetenzen als Übersetzerin und Dolmetscherin auch tatsächlich besitze.
Hingegen wurde im Rahmen der Überprüfung ein unzureichendes Kompetenzniveau im Hinblick auf den potenziellen Einsatzbereich attestiert. Das Vorbringen einer ausreichenden Eignung als Dolmetscherin aufgrund zahlreicher Heranziehungen in behördlichen Verfahren vor der Überprüfung sei jedenfalls kein taugliches Argument für das Vorhandensein einer ausreichenden Dolmetschkompetenz, da in diesen Verfahren niemand zugegen gewesen wäre, der die Qualität der Dolmetschleistungen und Übersetzungen überprüfen hätte können. Die Häufigkeit vergangener Dolmetscheinsätze sei daher kein Mittel, um auf die Qualität von Dolmetschleistungen zu schließen. Die Eintragungen im DSR seien daher sachlich richtig und somit sei eine Berichtigung dieser Einträge derzeit nicht vertretbar.
3. Mit Schreiben vom 07.01.2025 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, dass es keine gesetzliche Grundlage zur Führung des DSR durch die mitbeteiligte Partei gebe, denn in den Bestimmungen nach § 39a und § 52 Abs. 2 AVG werde nicht festgehalten, dass eine mit konkreten Datenkategorien versehene Liste von Dolmetschern zu führen sei.
4. Mit Bescheid vom 18.04.2025, GZ. D124.1947/24, 2025-0.081.519, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft betreffend den Beurteilungsbogen und das Punkteschema der Kompetenzüberprüfung sowie die Namen der Bediensteten, die auf den Eintrag der Beschwerdeführerin im DSR zugegriffen hätten (Spruchpunkt 3.) und betreffend die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Berichtigung als unbegründet ab (Spruchpunkt 4.). Im Übrigen wurde die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen (Spruchpunkt 5.).
In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 4. und 5. im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Die mitbeteiligte Partei sei Verantwortliche für die IT-Anwendung „Dolmetsch- und Sachverständigenregister“ des XXXX ( XXXX ). In der IT-Anwendung würden personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet werden. Dies seien neben ihren Stammdaten auch je ein Eintrag für die Sprachen Hindi und Urdu aus denen hervorgehe, dass sie derzeit nicht geeignet sei, schriftliche oder mündliche Übersetzungen in diesen Sprachen durchzuführen. Für die Sprache Punjabi gehe hervor, dass sie zwar für mündliche Übersetzungen ausreichend geeignet sei, jedoch nicht für schriftliche Einsätze. Dies bedeute laut dem gültigen Erlass der mitbeteiligten Partei betreffend die IT-Anwendung DSR, dass die Beschwerdeführerin nicht mit Übersetzungen in den oben genannten Sprachen beauftragt werden dürfe.
Die Beschwerdeführerin Partei sei am 20.10.2022 einer Kompetenzüberprüfung in den Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi unterzogen worden.
Die Beschwerdeführerin sei am 07.08.2023 einer erneuten Kompetenzüberprüfung in den Sprachen Hindi und Urdu unterzogen worden.
Die Beschwerdeführerin habe am 01.09.2023 einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gestellt.
Die mitbeteiligte Partei habe am 19.09.2023 eine Teilauskunft an die Beschwerdeführerin übermittelt.
Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht betreffend die Spruchpunkte 3., 4. und 5. im Wesentlichen Folgendes:
Zu Spruchpunkt 3.:
Sofern die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Auskunft des Beurteilungsbogens sowie der Prüfungsfragen und des Punkteschemas auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-434/16 stütze, so sei ihr entgegenzuhalten, dass in derselben Entscheidung festgehalten worden sei, dass sich das Recht auf Auskunft nicht auf die Prüfungsfragen erstrecke, da diese keine personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin darstellen würden. Gleiches müsse mangels Personenbezug auch für das Punkteschema gelten.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin beantragten Beauskunftung der Namen der Bediensteten der mitbeteiligten Partei, welche auf ihren Datensatz zugegriffen hätten, sei festzuhalten, dass der EuGH ausgesprochen habe, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO einer betroffenen Person kein derartiges Recht einräume, es sei denn, diese Informationen seien unerlässlich, damit eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO ausüben könne. Eine solche Unerlässlichkeit habe die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermocht.
Zu Spruchpunkt 4.:
Zum Recht auf Geheimhaltung:
Die mitbeteiligte Partei stütze die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Dolmetschregister auf die Einwilligung der Beschwerdeführerin. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO stelle die Einwilligung eine taugliche Rechtsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung dar. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Datenverarbeitung (auch) auf den Erlaubnistatbestand gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO gestützt werden könne, da jedenfalls eine ausreichende gesetzliche Grundlage iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO gegeben sei, denn die rechtskonforme Durchführung von Verfahren im Bereich der Sicherheitspolizei, des Asylwesens und anderer der mitbeteiligten Partei gesetzlich übertragener Aufgaben könne zweifellos als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden.
Es könne zweifellos angenommen werden, dass für jedermann einsichtig und vorhersehbar sei, dass die Verpflichtung des § 52 Abs. 2 AVG, sich geeigneter Personen zu bedienen, damit einhergehe, dass eine Behörde vorab die Eignung anhand bestimmter Kriterien prüfe und darüber im Sinne einer effizienten Verwaltungsführung auch Aufzeichnungen führe, da ansonsten jedes Mal von neuem die Eignung geprüft werden müsste.
Somit liege für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit § 52 Abs. 2 AVG iVm § 39a AVG eine taugliche gesetzliche Grundlage iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vor, weshalb keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gegeben sei.
Zum Recht auf Berichtigung:
Eine Eintragung im DSR und die damit einhergehende Freigabe für die Beauftragung durch die mitbeteiligte Partei sei unter drei verschiedenen Voraussetzung möglich: a) Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Dolmetscher gemäß Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG oder b) erfolgreiche Absolvierung eines einschlägigen Studiums der Translationswissenschaften oder schließlich c) positives Ablegen der Kompetenzüberprüfung bei der mitbeteiligten Partei.
Zweck der gegenständlichen Datenverarbeitung sei die Feststellung und die Dokumentation des Kompetenzniveaus von Dolmetschern und Übersetzern, die von der mitbeteiligten Partei beauftragt werden könnten.
Wie festgestellt, verfüge die Beschwerdeführerin in den Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi weder über eine gerichtliche Zertifizierung noch habe sie ein einschlägiges Studium der Translationswissenschaften abgeschlossen.
Für die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi sei sie am 20.10.2022 einer Kompetenzüberprüfung unterzogen worden, wobei sie als Resultat für die Sprachen Hindi und Urdu die Stufe „0 – nicht freigegeben“ erreicht habe. Für die Sprache Punjabi gehe hervor, dass sie für mündliche Übersetzungen als ausreichend geeignet sei, jedoch nicht für schriftliche Einsätze.
Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Nachweise dafür erbracht, dass sie die von ihr behaupteten Kompetenzen als Übersetzer und Dolmetscher auch tatsächlich besitze.
Für eine weitere Sprache (Punjabi) habe lediglich dokumentiert werden können, dass sie diese Sprache mündlich auf der Stufe 1 (ausreichend) beherrsche.
Daher seien die Eintragungen im DSR in Bezug auf den Zweck der Datenverarbeitung sachlich richtig. Folglich sei also für eine Berichtigung dieser Einträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Raum.
Zu Spruchpunkt 5:
Nach dem Grundsatz der arbiträren Ordnung habe die Behörde den Gang des Ermittlungsverfahrens nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Selbst wenn das Verfahren über den Antrag einer Partei eingeleitet werde, sei den Parteien die Disposition über den Gang des Verfahrens entzogen. Sie hätten keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens.
Bezüglich des Antrags, gemäß § 57 Abs. 1 AVG, einen Bescheid mit dem Auftrag zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks zu erlassen, sei festzuhalten, dass dafür nach dem Wortlaut des Gesetzes Gefahr im Verzug erforderlich sei, was gegenständlich nicht vorliege. Darüber hinaus sei laut dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 DSG ein Bestreitungsvermerk „bis zum Abschluss des Verfahrens“ anzubringen. Nachdem das Verfahren vor der Datenschutzbehörde aber mit dem gegenständlichen Bescheid abgeschlossen sei, würden auch die Voraussetzungen für die Anbringung des Bestreitungsvermerks nicht vorliegen.
5. In der gegen die Spruchpunkte 3., 4. und 5. dieses Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:
Gegenständlich habe die Datenschutzbehörde verkannt, dass es keine gesetzliche Grundlage zur Führung des Dolmetschregisters gebe und dass, auch wenn die Erhebung sowie Speicherung der Daten von Dolmetschern den öffentlichen Interessen diene, dies nicht mit dem Grundrecht auf Datenschutz vereinbar sei, wenn es keine Möglichkeit der Prüfungsanfechtung gebe und die mitbeteiligte Partei völlige Willkürfreiheit habe. Die Ansicht, dass § 52 Abs. 2 AVG iVm § 39a AVG für den Eingriff in ihr Recht auf Geheimhaltung eine taugliche Rechtsgrundlage iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO darstelle, sei nicht richtig, dies insbesondere, weil die Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid keine ausreichende Interessenabwägung vorgenommen habe. Auch sei der Ausnahmetatbestand iSd Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nicht erfüllt, denn sie habe die Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht freiwillig erteilt, da zwischen der mitbeteiligten Partei und ihr ein deutliches Über- und Unterordnungsverhältnis vorgelegen sei. Daher könne ihre Einwilligungserklärung gar nicht rechtmäßig oder gültig sein.
Ferner sei sie in ihrem Recht auf Auskunft iSd Art. 15 DSGVO verletzt worden, weil ihr der konkrete Prüfungstextersteller durch die mitbeteiligte Partei nicht beauskunftet worden sei, denn sie habe ein besonderes Interesse für Zwecke der Verfolgung ihrer Rechte. Durch die Beurteilung durch den konkreten Bediensteten der mitbeteiligten Partei würde sie im Falle einer mangelnden Nachvollziehbarkeit bzw. falschen Beurteilung in ihrem beruflichen Fortkommen und in ihrem wirtschaftlichen Ruf geschädigt sein. Um diesbezügliche rechtliche Schritte unternehmen zu können, müsste sie den Namen des Bediensteten erfahren.
Schließlich liege eine Verletzung in ihrem Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO vor, weil die mitbeteiligte Partei die begehrte Ausbesserung des Eintrages im Dolmetschregisters hinsichtlich der Eignung zu Dolmetschtätigkeiten nicht vorgenommen habe, denn sie sei sehr wohl sachlich für Übersetzungen in einfachen Einvernahmen geeignet, was auch in öffentlichen Urkunden festgehalten sei.
6. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 12.06.2025 (hg eingelangt am 16.06.2025) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. In der IT-Anwendung „Dolmetsch- und Sachverständigenregister“ der mitbeteiligten Partei sind personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin gespeichert. Aus dem Eintrag für die Sprachen Hindi und Urdu ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin derzeit für schriftliche oder mündliche Übersetzungen in diesen Sprachen nicht freigegen ist („nicht geeignet“). Hingegen geht aus dem Eintrag für die Sprache Punjabi hervor, dass ihr Level zwar für mündliche Übersetzungen ausreichend (geeignet für einfache Einvernahmen) ist, jedoch nicht für schriftliche Einsätze.
Die mitbeteiligte Partei ist am 20.10.2022 beim Beschwerdeführer zu einer Kompetenzüberprüfung in den Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi sowie am 07.08.2023 zu einer Kompetenzüberprüfung in den Sprachen Hindi und Urdu angetreten.
1.2. Die Beschwerdeführerin kann keine universitäre Basisausbildung in den Translationswissenschaften oder eine universitäre Ausbildung zum Dolmetschen/Übersetzen in den Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi vorweisen. Auch hat sie in diesen Sprachen weder die Gerichtsdolmetscherprüfung noch die Kompetenzüberprüfung bei der mitbeteiligten Partei positiv absolviert. Es gibt in Österreich zertifizierte Gerichtsdolmetscher für die relevanten Sprachen.
Die Beschwerdeführerin ist damit nicht „Dolmetscherin“ in Sinne einer beruflichen Ausbildung. Sie übt lediglich freiberuflich (auf Honorarbasis) den Beruf der Dolmetscherin aus. Die mitbeteiligte Partei ist weder die einzige (juristische) Person noch öffentliche Institution, die grundsätzlich Übersetzungsdienste in den hier relevanten Sprachen beauftragt.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsätzen vom 01.09.2023 sowie erneut 20.09.2023 u.a. einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO hinsichtlich des Beurteilungsbogens, der Prüfungsfragen sowie des Punkteschemas der Kompetenzüberprüfung und hinsichtlich der Namen der Bediensteten der mitbeteiligten Partei, die auf ihren Datensatz zugegriffen haben, gestellt.
Weiters begehrte sie am 11.09.2023 mit ihrem Antrag auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, die Angaben im Personalakt und den dazugehörigen Datensammlungen dahingehend zu berichtigen, dass im Dolmetschregister angeführt wird, dass sie zumindest für einfache Einvernahmen in den Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi geeignet ist.
Schließlich stellte die Beschwerdeführerin folgende weitere Anträge:
Die Datenschutzbehörde möge
im Zuge eines Ermittlungsverfahrens weitere Verletzungen in weiteren noch festzustellenden Rechten, sonstige Rechte nach der DSGVO (Art. 77 DSGVO) und des DSG feststellen,
der mitbeteiligten Partei ein Sensibilisierungsschreiben zukommen lassen,
der mitbeteiligten Partei einen entsprechenden Leistungsauftrag erteilen,
Einschau und Sicherstellungsmaßnahmen hinsichtlich der vorhandenen Unterlagen zur Beschwerdeführerin als Person tätigen, da es sich bei der mitbeteiligten Partei um eine Behörde handle und aufgrund der Rechtsgrundlagen die Behörde keine Geldstrafe als Sanktion befürchten müsse, jedoch bei einer Einschau und Sicherstellung die in etwaiger Verdunkelungsgefahr zu geratenen Unterlagen und Datensammlungen als Beweismittel im Sinne des AVG aufgenommen werden könnten,
sämtliche Beilagen samt Inhalt, zur gegenständlichen Beschwerde als Beweismittel aufnehmen,
Parteiengehör zu neu oder amtswegig aufgenommenen Beweismitteln zu gewähren,
eine Mitteilung und Anhängigkeit des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zusenden sowie auch die Geschäftszahl dazu bekanntgeben,
den gesamten Verfahrensakt zur Zahl: D124.0147/24, 2024-0.413.768 bei der Datenschutzbehörde als Beweismittel für gegenständliches Verfahren aufnehmen, zumal das Verhalten der mitbeteiligten Partei durch die Aufnahme dieses Beweismittels näher feststellbar sei und
einen Bescheid nach § 57 Abs. 1 AVG erlassen, wonach die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin im DSR mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen habe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt. Sie sind hinsichtlich des Verfahrensablaufs und der Anträge auch unstrittig. Soweit die Beschwerdeführerin (Beschwerde, Seite 6ff) von einem „de facto Berufsverbot“ spricht, weil es neben dem XXXX (für sie) „keinen sonstigen „freien Markt“ gibt“, handelt es sich um eine Behauptung die tatsachenwidrig ist. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin die Behauptung sachlich und schlüssig begründet, dass ihr „Markt“ das öffentliche Auftragswesen sei. Der Umstand, dass er das möglicherweise in den Jahren vor den negativen Prüfungen vorrangig gewesen ist, stellt eine solche Begründung jedenfalls nicht dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
3.-6. (…)
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
8.-26. (…)
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber
zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der
Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende
Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Artikel 16
Recht auf Berichtigung
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. 2Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
Artikel 23
Beschränkungen
(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
a) die nationale Sicherheit;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
e) den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
f) den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
g) die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;
h) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind;
i) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
(2) Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf
a) die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
b) die Kategorien personenbezogener Daten,
c) den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
d) die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
e) die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
f) die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
g) die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
h) das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(…)
Artikel 2
Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung
§ 4. (5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
3.3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG
§ 39 (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a) - (5) (…)
Dolmetscher und Übersetzer
§ 39a (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.
(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.
Sachverständige
§ 52 (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) - (4) (…)
3.4. Zum Recht auf Auskunft (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides):
Wie sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt, hat jede betroffene Person das Recht, eine Bestätigung vom Verantwortlichen darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wie dies der Fall ist, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Zusätzlich dazu sind die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h bzw. Abs. 2 DSGVO genannten Informationen zu erteilen.
Eine betroffene Person soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 zur DSGVO). Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 DSGVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist (Erwägungsgrund 58 zur DSGVO; vgl. auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO, Rz 33 [Stand 01.12.2020, rdb.at]).
Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (Erwägungsgrund 63 S 1 zur DSGVO).
Aus der Literatur geht zu diesem Betroffenenrecht hervor, dass es inhaltlich der betroffenen Person zunächst das Recht einräumt, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h definierte Informationen. All diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „ob und wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. In vielen Fällen steht daher am Beginn der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ein Auskunftsbegehren. Dies ist aber keineswegs zwingend: Wird der betroffenen Person die Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auf anderen Wegen bekannt, so kann auch unmittelbar ein Antrag auf Löschung, Widerspruch oder Berichtigung gestellt werden (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2).
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer dem angefochtenen Spruchpunkt 3. des Bescheides zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde vom 21.08.2024 eine Verletzung im Recht auf Erhalt einer vollständigen Auskunft bei der belangten Behörde eingebracht hat. Dabei stützte sie sich insgesamt auf die Bestimmung des Art. 15 DSGVO und verlangte mit Schreiben vom 01.09.2023 und 20.09.2023 konkret nach der Herausgabe des Beurteilungsbogens, der Prüfungsfragen sowie des Punkteschemas der Kompetenzüberprüfung und die Namen der Bediensteten der mitbeteiligten Partei, die auf die Prüfungsantworten der Beschwerdeführerin zugegriffen hätten.
Die mitbeteiligte Partei stützte die Verweigerung der Auskunft auf überwiegende öffentliche Interessen, welche das Auskunftsinteresse der Beschwerdeführerin überwiegen würden. Sie brachte vor, dass allfällige neue Prüfungstexte innerhalb kürzester Zeit durch Rekonstruktion entwertet sein könnten, sodass im Zuge der Erstellung und Beschaffung neuer Prüfungstexte die Durchführung der Kompetenzüberprüfungen lahmgelegt werden würden. In der Folge würde die Gefahr steigen, dass im Wirkungsbereich der mitbeteiligten Partei in den Verfahren im Bereich der Sicherheitspolizei und des Asylwesens unzureichend geeignete Dolmetscher herangezogen werden würden.
Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausführt, dass hinsichtlich des Beurteilungsbogens, der Prüfungsfragen sowie des Punkteschemas der Kompetenzüberprüfung kein Personenbezug besteht, sodass sie nicht dem Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO unterliegt, denn personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO liegen nur dann vor, wenn die natürliche Person, auf die sich Informationen beziehen, entweder identifiziert oder zumindest identifizierbar ist (sog. »Identitätskomponente«; vgl. Bergauer in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 43 [52 ff]). Art. 4 Z 1 DSGVO bestimmt, dass eine natürliche Person dann identifizierbar ist, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind (vgl. Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 1 DSGVO, Rz 9ff [Stand 01.12.2020, rdb.at]).
Insbesondere hat der EuGH auch festgehalten, dass sich die Rechte auf Auskunft und Berichtigung nach Art. 12 Buchst. a und b der Richtlinie 95/46 nicht auf Prüfungsfragen erstrecken, die als solche keine personenbezogenen Daten des Prüflings darstellen (vgl. EuGH 20.12.2017, C-434/16, Rz 58).
Hinsichtlich dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend die Namen der Bediensteten der mitbeteiligten Partei, die auf ihren Datensatz zugegriffen haben, ist ebenfalls den Ausführungen der belangten Behörde im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides zu folgen, denn diesbezüglich hat der EuGH eindeutig festgehalten, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO einer betroffenen Person kein solches Recht in Bezug auf Informationen über die Identität der Arbeitnehmer dieses Verantwortlichen vorsieht, die diese Vorgänge unter seiner Aufsicht und im Einklang mit seinen Weisungen ausgeführt haben, außer wenn diese Informationen unerlässlich sind, um der betroffenen Person es zu ermöglichen, die ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte wirksam wahrzunehmen, und vorausgesetzt, dass die Rechte und Freiheiten dieser Arbeitnehmer berücksichtigt werden (vgl. EuGH 22.06.2023, C-579/251). Weder vermochte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren darzulegen, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach der DSGVO die Namen der Bediensteten der mitbeteiligten Partei unbedingt benötigen würde noch sind solche Umstände für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich geworden.
Somit hat die mitbeteiligte Partei durch die Verweigerung der begehrten Auskunft hinsichtlich des Beurteilungsbogens, der Prüfungsfragen beziehungsweise des Lösungstextes sowie des Punkteschemas der Kompetenzüberprüfung und die Namen der Bediensteten der mitbeteiligten Partei die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Auskunft verletzt.
3.5. Zum Recht auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides):
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.
Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Datenschutzbeschwerde geltend gemacht, es gebe für das von der mitbeteiligten Partei geführte DSR, die Durchführung einer Kompetenzüberprüfung und der Tonaufzeichnung des Prüfungsgespräches keine gesetzliche Grundlage. Zwar habe die Beschwerdeführerin vor der Teilnahme an der Kompetenzüberprüfung eine Einwilligungserklärung unterschrieben, jedoch sei dies nicht auf freiwilliger Basis erfolgt, denn die Verweigerung der Unterschrift hätte massive wirtschaftliche Folgen für die Beschwerdeführerin gehabt, weil sie dann nicht für die mitbeteiligte Partei als Dolmetscherin tätig sein dürfte. Die mitbeteiligte Partei verarbeite die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin rechtsgrundlos, daher werde sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Dabei ist es nach den Bestimmungen der DSGVO völlig unbeachtlich, ob es sich beim Verantwortlichen um eine Behörde oder eine private Stelle handelt und in welcher (hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen) Form der Verantwortliche tätig wird.
Entscheidend ist vielmehr allein, dass durch den Verantwortlichen eine für eine Angelegenheit im (erheblichen) öffentlichen Interesse erforderliche und gesetzlich auch geregelte Datenverarbeitung vorgenommen wird (siehe dazu ausdrücklich Art. 55 Abs. 2 DSGVO; vgl. auch Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG², Art. 6 DS-GVO Rz 23 sowie Art. 9 DS-GVO Rz 38 ff; Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO², Art. 6 Rz 21 sowie Schiff in Ehmann/Selmayr, DSG-VO2, Art. 9 Rz 51 ff als auch Erwägungsgrund 45).
Art. 6 Abs. 3 DSGVO legt dazu die inhaltlichen (obligatorischen und fakultativen) Anforderungen an eine entsprechende Rechtsgrundlage fest, wobei nach Erwägungsgrund 41 der DSGVO eine solche jedenfalls klar und präzise und für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar sein sollte.
Nichts Anderes sieht die den Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz regelnde nationale Bestimmung des § 1 Abs. 2 DSG – wenn auch allein für Datenverarbeitungen durch staatliche Behörden – vor.
Da die unmittelbar und auch vorrangig anwendbaren unionsrechtlichen Vorgaben aber für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung für eine im (erheblichen) öffentlichen Interesse liegende Aufgabe generell und nicht nur auf den hoheitlichen Tätigkeitsbereich beschränkt eine ausreichend determinierte gesetzliche Grundlage fordern, kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die mitbeteiligte Partei die vorliegende Datenverarbeitung in hoheitlicher oder privatrechtlicher Form durchführt (vgl. zu § 1 DSG Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhofer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 [Stand 12.06.2018, rdb.at] Rz 10 wonach aufgrund der Vorrangstellung unmittelbar anwendbaren Unionsrechts das Grundrecht einer Datenverarbeitung nicht entgegenstehen kann, die nach der DSGVO rechtmäßig ist; siehe zu der den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 DSGVO eingeräumten beschränkten Spezifizierungsmöglichkeit im Rahmen der Verordnung Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO², Art. 6 Rz 6 und 35 ff).
Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage beruhende Datenverarbeitung für eine Angelegenheit der mitbeteiligten Partei im erheblichen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um eine Person des öffentlichen Rechts, welcher gemeinsam mit ihren nachgeordneten Dienststellen die Durchführung von Verfahren im Bereich der Sicherheitspolizei und des Asylwesens obliegt.
Gemäß § 39a Abs. 1 AVG ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist.
Nach § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass eine konkrete gesetzliche Grundlage zur Führung des DSG seitens der mitbeteiligten Partei notwendig sei, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nicht davon auszugehen ist, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung des Rechtfertigungstatbestandes des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung jedenfalls gehalten ist, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Vielmehr ist der Rechtfertigungstatbestand erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird. Die betreffende Rechtsgrundlage kann zwar spezifischere Regelungen enthalten, zwingend vorgesehen ist dies jedoch nicht (arg.: "kann" in Art. 6 Abs. 3 dritter Satz DSGVO). Letztlich sieht Art. 6 Abs. 3 vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e leg. cit. vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen (vgl. VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031).
Im vorliegenden Fall wird von der mitbeteiligten Partei zum Zweck einer effizienten Verfahrensführung ein Dolmetschregister geführt, das einen internen Arbeitsbehelf in Form einer Datenbank für Bedienstete der mitbeteiligten Partei sowie eine IT-Anwendung für die Abrechnung der Honorarnoten der Dolmetscher darstellt. In diesem Register werden Dolmetscher aufgelistet, die als geeignet angesehen werden, im Rahmen von Verwaltungsverfahren für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen herangezogen zu werden. Da dieses Dolmetschregister dazu dient, die in § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 2 AVG festgehaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, wobei hierzu auch auszuführen ist, dass die Aufzeichnung der geeigneten Dolmetscher für die effiziente Verwaltungsführung erforderlich ist, ist das Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses zweifellos als gegeben anzusehen.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, W136 2284128-1/15E (im Übrigen die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren betreffend), ausdrücklich festgehalten, dass es für einen derartigen Behördenbehelf keiner expliziten gesetzlichen Grundlage bedarf (Seiten 9ff). Auch erfolge die Heranziehung von Dolmetschern nicht bescheidmäßig.
Die gegenständliche Datenverarbeitung kann damit auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO gestützt werden.
Da der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erfüllt ist, war die Prüfung der Einwilligung seitens der Beschwerdeführerin in Bezug auf freiwillig oder „erzwungen“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nicht mehr erforderlich.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Vorliegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG zu Recht verneint.
3.6. Zum Recht auf Berichtigung (Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides):
Nach Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO soll die betroffene Person in die Lage versetzen, unrichtige Daten, die der Verantwortliche grundsätzlich rechtmäßigerweise verarbeitet, richtigzustellen (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO Rz 1 [Stand 01.12.2021, rdb.at]). Der Antrag des Betroffenen muss eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben.
Der Grundsatz der Richtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, dafür Sorge zu tragen, dass die Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind. Beides sind objektive Kriterien. Ob es erforderlich ist, dass die Daten auf dem neuesten Stand sind, hängt vom Verarbeitungszweck ab. Sachlich richtig sind Daten dann, wenn die Daten – bzw. die in den Daten manifestierten Informationen – der Realität entsprechen. Das Kriterium der sachlichen Richtigkeit kann somit nur auf Tatsachenangaben angewendet werden, nicht aber auf Werturteile (vgl. Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 43, 44 [Stand 07.05.2020, rdb.at]).
Soweit in Daten Werturteile manifestiert sind, besteht somit keine Pflicht zur Richtigstellung, sehr wohl kann allerdings eine Pflicht bestehen, diese auf dem neuesten Stand zu halten.
Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO bestimmt, dass Daten „sachlich richtig“ sein müssen und dass alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, berichtigt (oder gelöscht) werden. Die DSGVO stellt somit auf die sachliche Richtigkeit ab, wobei die (Un)Richtigkeit der Daten im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu beurteilen ist (vgl. VwGH 17.07.2023, Ro 2021/04/0015 Rz 19).
Gegenständlich stützt die Beschwerdeführerin ihren Berichtigungsantrag gemäß Art. 16 DSGVO darauf, dass sie für einfache Einvernahmen in den Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi sehr wohl geeignet sei und deswegen die entsprechenden Angaben im Personalakt und den dazugehörigen Datensammlungen der mitbeteiligten Partei im Sachverständigen- und Dolmetschregister dahingehend zu berichtigen seien.
Nach der mitbeteiligten Partei ist eine Eintragung im Dolmetsch- und Sachverständigenregister und die damit einhergehende Freigabe für die Beauftragung durch die mitbeteiligte Partei unter drei alternativen Voraussetzungen möglich, nämlich die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher gemäß Sachverständigen- und Dolmetschgesetz, die erfolgreiche Absolvierung eines einschlägigen Studiums der Translationswissenschaften oder das positive Ablegen der Kompetenzüberprüfung bei der mitbeteiligten Partei.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen in der Rechtsprechung und Literatur bleibt zum gegenständlichen Sachverhalt festzuhalten, dass die Datenschutzbehörde (und zuvor die mitbeteiligte Partei) zu Recht einen Berichtigungsanspruch der Beschwerdeführerin im DSR verneint hat. Das durch die mitbeteiligte Partei im DSR gespeicherte Kompetenzniveau der Beschwerdeführerin stellt sich nicht als unrichtig dar, denn wie bereits festgestellt und in diesen Punkten auch unbestritten, verfügt die Beschwerdeführerin in den Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi weder über eine gerichtliche Zertifizierung noch hat sie ein Studium der Translationswissenschaften in den genannten Sprachen absolviert. Auch hat sie im Zuge der teilgenommenen Kompetenzüberprüfung(en) bei der mitbeteiligten Partei in den Sprachen Hindi und Urdu das Ergebnis „0 – nicht freigegeben“ erreicht. Hingegen wurde von der mitbeteiligten Partei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für die Sprache Punjabi für mündliche Übersetzungen geeignet sei („1 – ausreichend“). Da die Beschwerdeführerin – abgesehen von ihren Behauptungen, sie sei als Dolmetscherin in diesen Sprachen geeignet, weil sie zuvor bereits in zahlreichen Verfahren übersetzt habe – keinerlei Nachweise für die Unrichtigkeit der durch die mitbeteiligte Partei gespeicherten Daten erbringen konnte, war ihrem Berichtigungsantrag der Erfolg zu versagen.
Die Beschwerdeführerin verkennt insbesondere, dass durch die Vorlage der (deutschsprachigen) Niederschriften und Vernehmungsprotokolle von verschiedenen Verfahren, in denen sie gedolmetscht hat, zu ihren Gunsten die gegenständliche datenschutzrechtliche Richtigkeit nicht widerlegt werden kann, denn diese Unterlagen dienen nicht dazu, die Übersetzungsqualitäten der Beschwerdeführerin zu bezeugen. Wie bereits die belangte Behörde hierzu richtigerweise ausgeführt hat, kann der Einsatz als Dolmetscherin nicht als Nachweis dafür dienen, dass eine Person tatsächlich für die Übersetzungsdienste geeignet ist, da niemand von den anwesenden Personen die Qualität der Übersetzungen überprüfen kann bzw. konnte.
Ferner liegen auch keine sonstigen Hinweise vor, an der korrekten Wiedergabe der Beurteilung der Prüfer in den Kompetenzüberprüfungen zu zweifeln.
Daraus ergibt sich, dass die mitbeteiligte Partei durch die Beibehaltung der Einstufung des Kompetenzniveaus der Beschwerdeführerin im DSR das Recht der Beschwerdeführerin auf Richtigstellung personenbezogener Daten nicht verletzt hat. Tatsächlich handelt es sich um eine faktenbasierte Bewertung, die einer Berichtigung im Wege datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht zugänglich ist.
3.7. Zu den zurückgewiesenen Anträgen (Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides):
Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde durch die belangte Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, jeweils mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den Beschwerdegegenstand ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Gegenständlich ist daher (nur) zu prüfen, ob die Datenschutzbehörde die Anträge der Beschwerdeführerin vom 21.08.2024 zu Recht zurückgewiesen hat.
Auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime hat die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen (Rz 7; VwGH 07.08.2013, 2012/06/0039). Eng damit verknüpft ist der ebenfalls in § 39 Abs. 2 erster Satz AVG enthaltene und die Offizialmaxime konkretisierende Grundsatz der arbiträren Ordnung. Danach hat die Behörde zu diesem Zweck – unter Beobachtung der Bestimmungen des II. Teils des AVG – den Gang des Ermittlungsverfahrens nach ihrem Ermessen (vgl. Rz 39; Schulev-Steindl 6 Rz 175; ferner Hellbling 256; VwSlg 9721 A/1978) zu bestimmen (vgl. VwGH 24.10.1980, 1230/78; VwSlg 18.984 A/2014). Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ist damit selbst dann, wenn das Verfahren über Antrag eingeleitet wird (vgl. auch Rz 7, 13), grundsätzlich der Disposition der Parteien entzogen (VwSlg 13.635 A/1992; vgl. auch Grüner, JBl 1956, 169). Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens (vgl. VwSlg 18.984 A/2014) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 [Stand 01.04.2021, rdb.at]).
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.
§ 57 Abs. 1 AVG (...) ermächtigt die Behörde auch dann zur Erlassung eines Mandatsbescheides, wenn eine „Maßnahme“ (…) wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar ist (= Gefahrenpolizei [AB 1925, 17]). Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens zu erwarten ist, falls die – zu dessen Verhinderung taugliche (Antoniolli/Koja 801; Kolonovits/Muzak/Stöger 11 Rz 579) – Verfügung der Behörde nicht sofort ergeht (Hengstschläger/Leeb 6 Rz 427; Walter/Thienel I2 AVG § 57 Anm 3; vgl. auch Antoniolli/Koja 801; Hellbling 329; Kienast, ZfV 1995, 309; ferner VwGH 03.07.02003, 2002/20/0078; § 4 Rz 12), sondern zuerst ein (vollständiges [Rz 5]) Ermittlungsverfahren durchgeführt würde (Schulev-Steindl 6 Rz 232; kritisch zum Entfall der Mitwirkungsrechte der Parteien wegen Gefahr im Verzug Balthasar, Beteiligung 211 FN 1056). Die „Unaufschiebbarkeit“ iSd § 57 Abs. 1 AVG ist also im Verhältnis zur notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens zu sehen (VwGH 27.11.1990, 90/07/0102; 30.01.1996, 95/11/0146; Antoniolli/Koja 801; Hauer/Leukauf 6 AVG § 57 Anm 3; Kolonovits/Muzak/Stöger 11 Rz 579; vgl auch Herrnritt 105) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57, Rz 4 [(Stand 01.03.2023, rdb.at]).
Die Beschwerdeführerin stellte bei der belangten Behörde mehrere Anträge, vor allem hinsichtlich der zu tätigenden Ermittlungsschritte und überdies der Erlassung eines Bescheides gemäß § 57 Abs. 1 AVG mit der Verpflichtung, dass die mitbeteiligte Partei die Daten der Beschwerdeführerin in ihrem Sachverständigen- und Dolmetschregister mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen habe.
Hierzu ist auszuführen, dass nach dem oben genannten Grundsatz der arbiträren Ordnung die belangte Behörde den Gang des Ermittlungsverfahrens nach ihrem eigenen Ermessen zu bestimmen hat und die Parteien keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens haben.
Auch hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich des beantragten Bestreitungsvermerkes im DSR der mitbeteiligten Partei nicht nachvollziehbar darlegen können, dass tatsächlich Gefahr im Verzug vorliegt. So hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Anbringung eines Bestreitungsvermerkes erst am 07.01.2025 gestellt, obwohl ihr seit zumindest Anfang 2023 bewusst gewesen sein muss, dass ihre Daten im DSR gespeichert sind. Aus diesem Grund war das Vorliegen der Gefahr im Verzug jedenfalls zu verneinen.
Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde die oben genannten Anträge der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen.
3.8. Für die Einholung des beantragten Gutachtens besteht keinerlei Anlass. Sowohl das notorische Wissen über Österreichs Wirtschaftsbeziehungen mit dem indischen Subkontinent, die hohe Präsenz internationaler Organisationen in Wien sowie die Tatsache, dass es Gerichtsdolmetscher für die hier relevanten Sprachen gibt, belegt einen Markt für einschlägige Dolmetscherleistungen abseits des XXXX . Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin, ihren Lebensunterhalt als freiberufliche Dolmetscherin zu bestreiten, keine arbeitsmarktrechtliche Grundlage aufweist.
3.9. Zusammengefasst steht damit fest, dass die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO, Geheimhaltung gemäß § 1 DSG und Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO verletzt hat.
Da den angefochtenen Spruchpunkten 3., 4. und 5. des Bescheides aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.
3.10. Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung allerdings darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Von einem substanziellen Bestreiten kann (siehe insbesondere Punkt 3.8.) nicht ausgegangen werden, weil sich die Behauptungen als offenkundig tatsachenwidrig erwiesen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abzusehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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