W173 2309195-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.11.2024, OB: XXXX , zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 12.11.2024 wird behoben. Frau XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 10.04.2024 beantragte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde) unter Anschluss von medizinischen Unterlagen die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.1. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein.
1.1.1 Dr.in XXXX ermittelt auf Grund einer persönlichen Untersuchung der BF am 30.09.2024 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Dazu führte sie in ihrem Gutachten vom 03.10.2024 auszugsweise Nachfolgendes aus
„……………….
Anamnese:
Feststellungsantrag 10 04 2024
angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: psychologisch
Anamneseerhebung etwas erschwert bei Sprachbarriere. Es wird der AW auch angeboten diese in Englisch zu führen (anamnestisch Englischlehrerin), was sie aber nicht möchte.
ANAMNESE:
sexuelle Gewalterfahrungen in der Kindheit
Seit 2019 Psychotherapie
2022 sei sie 2x stationär gewesen an der Psychiatrie für 3 Tage bzw. 1 Woche. (Anm.: Keine Befunde vorliegend)
Sie habe Medikamente erhalten, aber sie nicht vertragen.
Derzeitige Beschwerden:
Sie fühle sich nicht sicher, sie habe Schlafstörungen. Es sei eine schwarze schwere Masse immer bei ihr. Es seien Kreaturen in ihrer Wohnung. Sie würden mit ihr sprechen und sie ängstigen. Es sei wie ein anderes Leben. Sie wisse nicht wie sie es erklären könne.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine medikamentöse Therapie
Psychotherapie regelmäßig
keine psychiatrische Behandlung
Sozialanamnese:
aus dem XXXX stammend
12 Jahre Schule mit Matura, dann 6 Jahre Studium Linquistik, sei 1a Englischlehrerin im XXXX gewesen. Im 17. LJ wurde sie an einem 20 Jahre älteren Mann verkauft verheiratet, der viele Frauen hatte.
2003 Geburt der Zwillinge.
2015 kam sie mit den Kindern nach in Österreich (Zwillinge, 21a)
Habe dann auch in XXXX studiert, Deutschkurs besucht, arbeitete in Feinkostabteilung ca. 6 Monate. Sie sei in Krankenstand, sie erhalte Geld von der XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Bestätigung Mag. XXXX FEM 21 09 2020:
Frau XXXX befindet sich seit 11.11.2019 aufgrund der Diagnose (nach ICD 10): F.41.2 Angst und Depression gemischt und
F.43.1 Posttraumatische Belastungsstörung in laufender Betreuung und Behandlung im Frauengesundheitszentrum XXXX . Als Kind wurde sie lange Zeit von ihren Brüdern und Onkeln vergewaltigt.
Aus Angst vor diesen Erfahrungen leidet sie unter immer wiederkehrenden Ängsten und Depressionen Panikattacken, Schlafstörungen, Kopf- und Körperschmerzen und negativem Gedankenkreisen.
Frau XXXX wohnt derzeit mit ihren beiden 16j. Kindern in einer kleinen 2-ZimmerWohnung und muss aus dieser Mitte Oktober ausziehen, da der befristete Mietvertrag endet. Daher benötigt sie für sich und ihre beiden Kinder dringend eine größere Wohnung, ansonsten droht ihnen die Obdachlosigkeit.
Arztbrief Klinik XXXX Gynäkologie 04 04- 06 04 2024:
Diagnose: Fremdkörper im Uterus [jeder Teil], Lost IUD
Depressio, Posttraumatische Belastungsstörung, Durchgeführte Maßnahmen: Hysteroskopie, Curettage und IUD-Entfernung am 5.4.2024
Psychiatrisches Konsil
Aufenthaltsbestätigung Klinik XXXX 13 07- 15 07 2022 und 27 07 2022 bis auf weiteres (Anm.: keine Angabe einer Abteilung)
zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen:
Schreiben Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision XXXX , MSc 27 08 2024:…....seit Juni in psychosozialen Entlastungsgesprächen.......1x/Wo.......depressive Verstimmung, Schlafstörungen...dissoziative Zustände......Verdachtsdiagnose: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome; en. Angststörung, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Depersonalisations- und Deralisationssyndrom
XXXX :
Allgemeinzustand: 47-jährige in gutem AZ; Ernährungszustand: gut
Größe: 157,00 cm; Gewicht: 63,00 kg; Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus: voll mobil
Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit den ÖVM alleine zur Untersuchung
Status Psychicus:
Kooperativ und freundlich, etwas eingeschränkt bei Sprachbarriere, bewusstseinsklar, voll orientiert, soweit beurteilbar kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb in der Untersuchung erhalten, Stimmungslage gedrückt, teils aufgeregt und instabil, berichtete teils unter Tränen, im Positiven vermindert affizierbar; soweit beurteilbar keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ---------
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -------
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein Vorgutachten vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: s.o.
X Dauerzustand
………………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
………………..“
1.2. Die belangte Behörde unterzog das eingeholte Gutachten vom 03.10.2024 dem Parteiengehör. Die BF brachte keine Einwendungen gegen das Gutachten vor.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2024 wurde der Antrag der BF vom 10.04.2024 abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf das eingeholte Gutachten der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 03.10.2024, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde.
2. Am 11.12.2024 erhob die BF unter Anschluss weiterer Befunde Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.11.2024. Die BF bezog sich auf die angeschlossenen Befunde und beantragte eine nochmalige Begutachtung.
3. Die belangte Behörde holte eine weiters Gutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
3.1. DDr.in XXXX führte im Gutachten vom 02.01.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 18.12.2024 Nachfolgend auszugsweise aus: „…………
Anamnese:
Letzte Begutachtung am 30.09.2024
1 Angst und Depression gemischt, Posttraumatische Belastungsstörung,
Angststörung 30%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Zwischenanamnese seit 9/2024: Keine OP; Kein stat. Aufenthalt
Lumboischialgie bds; Metatarsalgie; Reha in RZ XXXX 2/2025 geplant
Derzeitige Beschwerden:
„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule, wie brennend, wie Messerstich.
Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: keine Medikamentenliste vorgelegt
Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, Krankenstand
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Orthopädie Ordination XXXX 03.12.2024 (Inzip. Chondrosen L4-S1, Inzip. Intervertebralgelenksarthrosen L4-S1, ISG-Arthralgie bil, Lumboischialgie bil )
Röntgen LWS 25.11.2024 (Keine signifikante Skoliose, regulärer Lendenlordose. Reguläre
Wirbelkörperhöhe. Inzipiente Spondylosis deformans lumbalis. Inzipiente dorsalbetonte Chondrosen L4-SI. Inzipiente Intervertebralgelenksarfhrosen L4 - S1 mit linksseitiger Betonung. Zarte Baastrup'sche Schliffflächenbildung L3-L5.
Beckenübersichtsaufnahme: Der rechte Femurkopf und 2 mm höherstehend. Kein Nachweis von signifikanten Arthrosezeichen an Hüftgelenken sowie den Sl-Gelenken beidseits. 4 mm haltendes Os acetabuli rechts DD Labrum acetabuli. 5 mm haltende Skleroseinsel an der linken Beckenschaufel DD gluteale Verkalkung.)
MRT der LWS 25.11.2024 (Kein Bandscheibenprolaps. Keine signifikante foraminale oder spinale Stenose. Keine Myelopathie.)
Klinik XXXX Gynäkologische und Geburts hilfliche Abt. 07.04.2024 (HMG Lost IUD Depressio Posttraumatische Belastungsstörung G3 PI A2; durchgeführte Maßnahmen: Hysteroskopie, Curettage und IUD-Entfernung am 5.4.2024)
Gesundheitszentrum (Stellungnahme): Frau XXXX befindet sich seit 11.11.2019 aufgrund der Diagnose F.41.2 Angst und Depression gemischt und F.43.1
Posttraumatische Belastungsstörung in laufender Betreuung und Behandlung im Frauengesundheitszentrum XXXX )
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 47a; Ernährungszustand: gut
Größe: 157,00 cm; Gewicht: 63,00 kg; Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich; BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich, Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus: unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ----
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 2
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung
X Dauerzustand
………………………..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein
…………………“
4.1. Das Gutachten vom 02.01.2025 wurde dem Parteiengehör unterzogen.
4.2. Die BF brachte unter Vorlage weiterer Befunde Einwendungen gegen das Gutachten vom 02.10.2025 vor.
4.3. Die belangte Behörde holte ein weiteres Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein.
4.3.1. Dr. XXXX führte im Gutachten vom 28.02.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF auszugsweise Nachfolgendes aus:
„Anamnese:
VGA 12/24 GdB (fachspez: 30%) Beschwerde, dass GdB zu niedrig eingestuft wurde, seit 2019 habe sie psychische Beschwerden FA Ko bei Dr. XXXX (alle 2 Monate), FÄ Dr. XXXX , derzeit keine Gesprächstherapie, stat. Aufenthalt Psychiatrie XXXX 2021, sie vertrage keine Medikamente
Derzeitige Beschwerden: depressive Symptome, Angst, diverse somatische Beschwerde, Schmerzen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Medikation
Sozialanamnese: lebt mit 2 Kindern, Mindestsicherung, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
24.2.25 FA Dr. XXXX : rez. Depressio, PTBS, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, fragl. gen. Angststörung
6.2.25 FÄ Dr. XXXX : PTBS, Parästhesien in Abklärung interdisziplinäre Behandlungsplanung vorgesehen
Untersuchungsbefund:
………
Klinischer Status – Fachstatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.
An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds.wegen diffuser Schmerzen eingeschränkt, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.
Es werden diffuse Schmerzen hauptsächlich im Bereich der Wirbelsäule angegeben
Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild: -----
Status Psychicus:
Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung depressiv, Somatisierungsneigung, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ----
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -----
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung der Einschätzung, es liegen Therapieoptionen vor eine interdisziplinäre Behandlung ist geplant.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ----
X Dauerzustand
…………..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
……………….“
4.5. In der Folge legt die BF weitere Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein weiteres Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ein.
4.5.1. Dr. XXXX führte im Gutachten vom 03.03.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF auszugsweise Nachfolgendes aus: „……………
Anamnese: VGA 1/2025 30%; jetzt BVE.
Derzeitige Beschwerden:
Im Sitzen geht der Schmerz nach vorne, dann hinauf zum Brustkorb. Im neuen MRT ist die Bandscheibe nicht in Ordnung, L4/5.
Rheumablute wurden abgenommen, waren aber negativ."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Novalgin, celecoxib,Pantoloc laut XXXX 1/2025; Fortecortinschema
Sozialanamnese: XXXX , Verkäuferin XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA 1/2025; MRT 11/2024: Ergebnis: Kein Bandscheibenprolaps. Keine signifikante foraminale oder spinale Stenose.
Keine Myelopathie; EEG mitgebracht - keine Herdzeichen, unspez. Veränderungen.
NLG 1/2025 Dr. XXXX : incip. CTS rechts.
unauffällige Halssono der Gefäße.
mitgebracht: XXXX 1/2025; Stressinkontinenz
mitgebracht Dr. XXXX : Lumboisch. chron., incip Osteoch. L4-S1, incip CTS dext, Fersensporn bds.Metatarsalgie.
mitgebracht Röntgen XXXX 2/2025: minimale Protrusion L4/5, sonst o.B.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut
Größe: 158,00 cm; Gewicht: 67,00 kg; Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien, unauffällig.
Thorax: symmetrisch; HWS 50-0-50, KJA 2 cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 40-0-40, Seitneigung bis 10 cm ober Patella; FKBA 30 cm, dann Schmerzen.
Beide Arme seitengleich frei, Vorseitwärtsheben bis 170 Grad, Drehung frei.
Fauschluss kraftvoll; Hüften in S 0-0-110, R 35-0-20, Knie 0-0-130. SG 10-0-40.
Lasegue nicht prüfbar bei Schmerzangabe.
Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen frei, gering kleinerschrittig.
Status Psychicus: Normale Vigilanz.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ----
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Verschlechterung des orth. Leidens zu 1/2025; Leiden2 und 3 werden nach Befunden neu erfasst
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
neurolog. Leiden wird separat erfasst
X Dauerzustand
…………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
………………..“
4.5.2. Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX vom 03.03.2025 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
„……………
Zusammenfassung der Sachverständigengutachten
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden zwei wird um eine Stufe erhöht, Leiden 3 und 4 werden neu erfasst zu GA 1/2025
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
unverändert zu 1/2025
X Dauerzustand
……………
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
……………..“
6. Am 14.03.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht unterzog die eingeholten Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX mit Schreiben vom 14.03.2025 dem Parteiengehör.
6.2. Die BF brachte unter Anschluss weiterer Befunde mit Schreiben vom 26.03.2025 Einwendung gegen die Gutachten vom Dr. XXXX vom 28.02.2025 und von Dr. XXXX vom 03.03.2025 sowie dessen zusammenfassendes Gutachten vom selben Tag vor. Es seien wesentliche Punkte nicht berücksichtigt worden. Dazu bezog sich die BF auf ihre psychische Erkrankung, ihre orthopädischen Beeinträchtigungen, die in Zusammenhang zu berücksichtigen seien. Sie leide unter chronischen Schmerzen, einem Karpaltunnelsyndrom, Rückenschmerzen und einer Metatarsalgie. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht hinreichend gewürdigt und bewertet worden. Insbesondere seien die Notwendigkeit des Gebrauchs von orthopädischen Hilfsmitteln nicht berücksichtigt worden. Es würden Unstimmigkeiten in Hinblick auf ihre stationären Krankenhausaufenthalte vorliegen. Auch ihr erhöhter Cholesterinspiegel habe in den Gutachten keinen Eingang gefunden. Damit seien wesentliche Aspekte nicht vollständig in die Bewertung eingeflossen. Es werde daher eine erneute Beurteilung zur Entscheidungsfindung beantragt.
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Gutachten von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein.
6.3.1. XXXX führte in ihrem Gutachten vom 16.10.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag Nachfolgendes aus:
„……………
Die Beschwerdeführerin (BF) kommt selbständig gehend ohne Unterstützung und ohne Begleitung pünktlich zur Untersuchung. Sie ist mit den Öffis gekommen.
Ausgewiesen durch: Asylkarte
Die Anamnese ist wegen eingeschränkter Sprachkenntnisse etwas erschwert.
Allgemeine Angaben:
Behandelnde Ärzte:
Neurologe: Dr. XXXX , alle 2 Monate Gesprächstherapie: früher ja, nun nicht mehr
Sozialanamnese:
Sie ist im Heimatland verheiratet, sie kommt aus dem XXXX , seit 10 Jahren lebt sie in XXXX , sie hat hier studiert, lebt mit den 2 Kindern, 22 Jahre alt, Zwillinge, in einer Wohnung. Sie hat beim XXXX ca 6 Monate gearbeitet, dann war sie krank. Dzt. ist sie arbeitslos seit 2022, sie ist beim XXXX gemeldet, da habe man ihr die Traumatherapie empfohlen. Dzt. kein Krankenstand. Kein Pflegegeld.
Psychiatrische Voranamnese:
Seit Kindheit hat sie schon psychische Probleme. Sie hat in der Familie viel Schlimmes
erlebt, sie wurde quasi vom Vater an einen alten Mann verkauft. 2022 war sie stat. an der Psychiatrie 2 x, ca 3-4 Tage und dann ca. 1 Woche.
1 x psychiatrische Rehab 2024 in XXXX , sie musste diese wegen Rücken- und Fußschmerzen abbrechen. Jetzt sucht sie wegen einer Traumatherapie in XXXX an.
Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:
Kreuzschmerzen und Fußschmerzen wegen Abnützungserscheinungen.
Sie hat einen Fersensporn, das schmerzt immer, weiters rez. Schmerzen in den Händen. Zn Sectio
Operation wegen Fremdkörper im Uterus 2024
Miktionsstörung: ztw. Harnverlust, sie muss oft zur Toilette gehen.
Es werden keine anderen Vorerkrankungen angefühlt. Keine weiteren Operationen.
Anamnese
Sie habe viele Probleme, sie könne nicht schlafen. Sie habe sehr belastende Albträume. Sie sehe auch immer „Kreaturen" vor sich, das belaste sie sehr. Sie habe z.B. die Tochter gesehen und sie war gar nicht da. Sie sah blutige Tränen in den Augen der Tochter, sie fühle sich oft wie in einer gar, in einer ganz anderen Welt. Sie sehe oft eine terroristische Gruppe vor sich. Sie weiß oft nicht, ob sie in der Realität ist oder im Traum, sie hat viele Medikamente versucht, es half aber nichts. Im XXXX mache sie eh immer Therapien, es hilft ihr aber nichts.
Auch habe sie Schmerzen am ganzen Körper, v.a. im Kreuz und in den Füßen und auch fallen ihr aus den Händen Dinge. Manchmal spüre sie auch ihren Fuß nicht. Sie hatte auch Bestrahlungen, aber es half nichts.
Therapie und Hilfsmittel:
Mirtazapin, Sertralin, Excitalopram
Relevante Befunde:
Relevante Befunde aus dem Akt
2025-02-24- Dr. XXXX , Psychiater, XXXX : rez depressive Erkrankung, ggw. mittelschwer, depressiv, kPTBS, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Fraglich generalisierte Angststörung.
2025-02-06 Arztbrief Dr. XXXX , Neurologin/Psychiater, XXXX : kPTBS vor dem
Hintergrund equentieller Gewalterfahrungen, Parästhesien in Abklärung, chron. Schmerzsyndrom, Va generalisierte Angststörung, Zn. IUD-Entfernung
2025-02-21 Arztbrief, XXXX : inc. CTS, Hyperlipidämie, LPA-Erhöhung, PTBS, chron. Schmerzsyndrom, rez. depressive Erkrankung, andauernde Persönlichkeitsstörung, gen Angsterkrankung
Aktuell vorgelegter Befund:
2024-04-11 Arztbrief Klinik XXXX ; Gynäkologie: Fremdkörper im Uterus
Untersuchungsbefund:
48-jährige BF in ausreichendem AZ und normalen EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, ausreichend gut kontaktfähig, 156 cm, 63 kg
Neurologisch
Sehvermögen: altersentsprechend, Brille-nimmt sie selten
Hörvermögen: altersentsprechend; Umgangssprache wird gut verstanden Sprache unauffällig
Obere Extremitäten: Rechtshänder, Nacken-, Pinzetten- und Schürzengriff, Faustschluss, Sensibilität und Feinmotorik links unauffällig, rechts Parästhesien in den Fingern, Manschette wird getragen, kein Tremor, keine Koordinationsstörungen
Untere Extremitäten: keine Paresen, keine sensiblen Ausfälle, keine Ödeme
Muskeleigenreflexe nicht geprüft, keine Koordinationsstörungen
Mobilität: ausreichend sicher und stabil, ohne Unterstützung möglich, kann selbständig ohne Hilfe aufstehen, Gang auf Zehen und Fersen erschwert bei Schmerzen, Strichgang nicht prüfbar
Miktion: leichte Miktionsprobleme, imperativer Harndrang, ztw. Inkontinenz Stuhl: unauffällig
Wirbelsäule: paravertebrale Verspannung, v.a. LWS, FBA nicht prüfbar.
Psychisch:
Bewusstseinsstörungen: keine, Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend, Auffassung: ausreichend
Konzentration: ztw. laut Angabe eingeschränkt, Gedächtnis: normal, Merkfähigkeit: normal
Formale Denkstörungen: keine, Patholog. Ängste: vorhanden, Zwänge: keine, Wahn: nein
Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): sind vorhanden, hat ZB optische Halluzinationen ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: sehr bedrückt, depressiv, dysthym und besorgt Insuffizienzgefühle: leicht vorhanden, Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt. normal, rez. laut Angabe depressiv Schlaf und circadiane Störungen: schlecht, Albträume
Soziales Verhalten: dzt. ausreichend gut kontaktfähig
Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): keine
Fremdgefährdung: nein
Appetit: gut
Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut
Krankheitseinsicht: voll erhalten
Krankheitsgefühl: dzt. ausgeprägt
Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung
Persönlichkeitsbeschreibung: angespannt, nervös, logorrhoisch, bedrückt, Anpassungsprobleme, rez. Flashbacks
Beantwortung der Fragen/Beurteilung und Stellungnahme:
I.Grad der Behinderung Richtsatz, Rahmensatzwerte:
II.Gesamtgrad der Behinderung: 50%
Der GdB ergibt sich führend durch die GS1. Die GS2-GS4 sind nur gering ausgeprägt und auch die begleitende Somatisierungsneigung im Rahmen der GS1 bestärkt. Sie heben daher wegen Geringfügigkeit bzw. wegen fehlender negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter an.
III.Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung (SV-Gutachten: Abl. 13-15, 24-26, 32-34, 39-41, 42-43
Eine Änderung des GdB mit Anhebung von 30vH auf 50vH ergibt sich durch die Abänderung der Einschätzung der fachspezifischen GSI. Bei der BF bestehen nachweislich bzw. dokumentierte schwere Traumen, die bis in die Kindheit zurückreichen. Diese drängen sich immer wieder ungewollt in ihr Bewusstsein. Es kommt zu Albträumen, Flashbacks und auch ztw. akustischen Halluzinationen, diese Beschwerden sind als schwerwiegende Folgen der zurückliegenden Belastungssituationen zu werten. Es wurden auch bereits mehrfach Therapien in Anspruch genommen, jedoch ist es bisher zu keiner ausreichenden Besserung gekommen. Eine spezielle Traumatherapie ist nun geplant. Weiterhin müssen Antidepressiva aufgrund der anhaltenden Depressionen eingenommen werden, welche auch mit einer Somatisierungsneigung einhergehen und die körperlichen Beschwerden weiter verstärken. Die Einschätzung der GS1 im VGA mit 30vH ist daher meines Erachtens deutlich zu gering, sodass eine Anhebung auf 50vH vorgeschlagen wird.
IV. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da eine maßgebende Besserung nicht zu erwarten ist.
V. Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist:
Der GdB von 50% ist zumindest ab 2/2025 anzunehmen, entsprechend den vorliegenden Befunden von Dr. XXXX und Dr. XXXX .
………………“
6.4. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 16.10.2025 wurde mit Schreiben vom 06.11.2025 dem Parteiengehör unterzogen.
8.5. Die BF bestätigte in ihrer Stellungnahme das Ergebnis des Gutachtens vom 16.10.2025. Im Fall der Änderung ihres Gesundheitszustandes würde sie ihre Rechte wahrnehmen. Ihre Erkrankung beeinträchtige ihre Lebensqualität.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist XXXX Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie erfüllt die formalen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie stellte am 10.04.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50%. Es wird der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht. Leiden 2 bis 4 sind nur gering ausgeprägt und auch die begleitende Somatisierungsneigung im Rahmen des Leidens 1 bestärkt. Sie heben daher wegen Geringfügigkeit bzw. wegen fehlender negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter an.
1.4 Die BF erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz der BF sowie zu ihrer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf dem oben in Teilen wiedergegebene vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.10.2025, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am gleichen Tag beruht.
Die getroffene Einschätzung der genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen. Sie entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, (EVO) wurde von der beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
In diesem medizinischen Sachverständigengutachten von 16.10.2025 ging XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei ein. Die sachverständige Gutachterin setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar eingestuft.
Zuletzt wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2024 ein Grad der Behinderung von 30 % bei der BF festgestellt. Diesem Ergebnis lag das zusammenfassende Gutachten von Dr. XXXX vom 03.03.2025 zugrunde. Im Vergleich zu diesem Vorgutachten vom 03.03.2025 wurde der Gesamtgrad der Behinderung im aktuellen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.10.2025 der Gesamtgrad der Behinderung von zuvor 30 % auf nunmehr 50 % angehoben.
Diese Änderung beruht in erster Linie auf dem Umstand, dass das führende Leiden 1 in Form eines psychischen Leidens der BF - nunmehr als posttraumatische Belastungsstörung bezeichnet – nicht nur mit einem Grad der Behinderung von 30% beruhend auf der Einstufung unter die Positionsnummer 03.05.01.(Leiden leichten Grades) mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz der Anlage der Einschätzungsverordnung wegen ihres chronischen Verlaufs und der möglichen Therapieoptionen eingestuft wurde. Vielmehr subsumierte XXXX , als Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, die posttraumatische Belastungsstörung der BF unter die Positionsnummer 03.05.02 (Leiden mittleren Grades) mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 50 %.
Diese aktuelle Einstufung des führenden psychischen Leidens 1 mit der Bewertung - nicht mehr nur als Leiden leichten Grades entsprechend der Positionsnummer 03.05.01 - sondern nunmehr als Leiden mittleren Grades entsprechend der Positionsnummer 03.05.02 ist auch gerechtfertigt. Diese aktuelle Bewertung stützte XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, nachvollziehbar auf das nachweislich dokumentierte, schwere in der Kindheit erlittenen Trauma der BF, das sich immer wieder in ihr Bewusstsein drängt. Davon berichtete die BF auch in den persönlichen Untersuchungen durch die Sachverständigen und wird darüber hinaus auch in den vorgelegten aktuellen Befunden zu dieser psychischen Erkrankung angeführt. Dazu zählen der Befund von Dr. XXXX vom 24.04.2025 sowie die Arztbriefe von Dr. XXXX vom 06.02.2025 und des XXXX , Fachärzte für Innere Medizin, Kardiologie und Gastroenterologie vom 21.02.2025. Selbst von Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Gynäkologie in XXXX , wird im Arztbrief vom 07.01.2025 oder im Patientenbrief der Klinik XXXX vom 07.04.2024 auf eine posttraumatische Belastungsstörung infolge Missbrauchserfahrungen hingewiesen. Während des dortigen stationären Aufenthalts wurden auf Grund der von der BF geäußerten Suizidgedanken psychopharmakologische Medikamente wie Trittico, Seroquel, Cipralex und Temesta verordnet und nach einem beigezogenen psychiatrischen Konzil schließlich eine chronische Suizidalität bei der BF festgestellt.
Dieses schwere Trauma spiegelt sich bei der BF in Albträumen, Flashbacks und akustischen Halluzinationen wider. Die bereits mehrfach aus diesem Grund in Anspruch genommenen Therapien haben bisher zu keiner nennenswerten Besserung geführt. Dazu zählt die psychotherapeutische Behandlung, wie aus dem vorgelegten Brief ihrer Psychotherapeutin in Ausbildung XXXX MSc. vom 27.08.2024 hervorgeht. Wie die vorgelegten Aufnahmebestätigungen der Klinik XXXX belegten, wurde die BF stationär vom 13.07.2022 bis 15.07.2022 bzw. vom 27.07.2022 bis 05.08.2022 zur Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin aufgenommen. Die BF nahm auch bereits einen psychiatrischen Rehabilitationsaufenthalt 2024 in XXXX in Anspruch. Nunmehr ist auch eine spezielle Traumatherapie in XXXX geplant, worauf auch die vom Bundesveraltungsgericht beauftragte Sachverständige XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, im ihrem nachvollziehbaren Gutachten vom 16.10.2025 verwies. Mit psychopharmakologischer Medikation versucht die BF ihre damit einhergehende Depression zu bekämpfen. Die damit verbundenen Somatisierungsstörungen und die körperlichen Beschwerden erfahren eine weitere Verstärkung. Derzeit ist die BF auf Mirtazapin, Sertralin und Excitalopram eingestellt und zeigt weder eine Fremd- noch Selbstgefährdung. Die Schwere der psychischen Erkrankung geht auch aus den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF durch die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, am 16.10.2025 hervor. Die BF litt nach wie vor an pathologischen Ängsten, optischen Halluzinationen, Abträumen, Schlafstörungen und unter einer gedrückten, depressiven und dysthymen Stimmung. Auf XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wirkte die BF angespannt, nervös, logorrhoisch und bedrückt mit Anpassungsstörungen und rezidivierenden Flashbacks.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist die nunmehrige Einstufung des führenden psychischen Leidens der BF unter die Positionsnummer 03.05.02 (Leiden mittleren Grades) mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 50% schlüssig. Eine Subsumtion dieses führende Leidens 1 mit dem mittleren Rahmensatz der genannten Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 60% wäre nicht gerechtfertigt, zumal auch nicht von einer beginnenden sozialen Desintegration auszugehen war. In der persönlichen Untersuchung durch die XXXX war das soziale Verhalten der BF derzeit ausreichend, da die BF sich als gut kontaktfähig erwies.
Auch die Einstufung der übrigen Leiden der BF ist als nachvollziehbar zu werten. Sie stimmt mit der Bewertung der Leiden 2 bis 4 im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX , vom 03.03.2025, das von der belangten Behörde beauftragt wurde, überein. Dieses beruht auf den vorhergehend eingeholten Gutachten vom Dr. XXXX vom 28.02.2025 und von Dr. XXXX selbst.
Im von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, erstellten Gutachten vom 03.03.2025 wurde Leiden 2 (Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Mehrgelenksschmerzen und Metatrarsalgie) mit dem oberen Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 20% der Positionsnummer 02.02.01 schlüssig bewertet. Er stützte sich dabei auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen des MTR vom November 2024, ein EEG, einen Befund von Dr. XXXX und einen von der BF zu Untersuchung mitgebrachten Röntgenbefund vom Februar 2023. Daraus war eine chronische Lumboischialgie, beginnende lumbale Osteochondrosen und eine Bandscheibenwölbung L4/5 erkennbar. Diese überzeugende Bewertung von Dr. XXXX übernahm auch XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrem Gutachten vom 16.10.2025. Sie selbst stellt auch bei der persönlichen Untersuchung der BF einen erschwerten Gang auf Zehen und Fersen infolge Schmerzen fest. Die Wirbelsäule der BF wies eine paravertebrale Verspannung auf. Die funktionellen Auswirkungen zeigten sich damit in vergleichsweisen leichten Beschwerden mit geringer Bewegungs‐ und Belastungseinschränkung, sodass auch infolge der geringen Krankheitsaktivität eine höhere Bewertung mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20% ausschied.
Aus dem NLG vom Dr. XXXX vom Jänner 2025 war eine nur geringe Veränderung an der rechten Hand der BF ablesebar. Darauf beruht auch die Einstufung von Leiden 3 zum beginnenden Karpaltunnelsyndrom der rechten Hand der BF. Die Subsumtion dieses Leiden 3 unter die Positionsnummer 04.05.06. im Gutachten XXXX , mit dem unterem Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% ist auf Grund der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung gerechtfertigt. Bei der persönlichen Untersuchung am 16.10.2025 wies die BF anders als bei der linken Hand, deren Sensibiltät und Feinmotorik unauffällig war, an den Fingern der rechten Hand Parästhesien auf. Ansonsten konnte die BF jedoch ohne Probleme als Rechtshänderin den Nacken-, Pinzetten- und Schürzengriff sowie den Faustschluss durchführen. Diese Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung sprechen gegen eine Einstufung dieses Leidens mit einem höheren Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 20% der Positionsnummer 04.05.06 der Anlage der EVO. Auch Dr. XXXX stufte das Carpaltummelsyndrom an der rechten Hand der BF als Leiden 3 unter die genannte Positionsnummer mit dem unteren Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 10% ein.
Als Leiden 4 wird die Stressinkontinenz der BF gelistet. Die BF musste die Toilette öfters bei Entleerungen von nur geringen Mengen von Harn aufsuchen. Die BF hatte dazu ein Blasentagebuch geführt. Der BF wurde ein Blasentraining, die Führung eines Blasentagebuchs sowie eine geringfügige medikamentöse Therapie (Betmiga 25mg 1-0-0) verordnet. Darüber hinausgehend waren keine sonstigen Vorkehrungen erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Befund vom 22.01.2025, der anlässlich eines erstmaligen Aufsuchens der urogynäkologischen Ambulanz der BF im XXXX erstellt wurde. Die darauf beruhende Einstufung des Leidens 4 ist daher im Hinblick auf dieses geschilderte Ausmaß des Blasenleidens mit einer Subsumtion unter dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 08.01.06. der Anlage der EVO gerechtfertigt. Angesichts des geringen Ausmaßes des Blasenleidens der BF scheidet eine Einstufung dieses Leidens unter einem höheren Rahmensatz der genannten Positionsnummer der Anlage der EVO mit einem Grad der Behinderung von 20% aus. Die Einstufung dieses Leidens 4 durch XXXX stimmt auch mit der von Dr. XXXX im Gutachten vom 03.03.2025, das anlässlich der persönlichen Untersuchung der BF erstellt wurde, überein.
In ihrer Gesamtbeurteilung hält die genannte Sachverständige XXXX schlüssig fest, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden keine Erhöhung erfährt, da die Leiden 2 bis 4 nur gering ausgeprägt sind und die begleitende Somatisierungsneigung der BF schon bei Leiden 1 Berücksichtigung fand. Eine Erhöhung von Leiden 1 durch die übrigen Leiden scheidet daher wegen Geringfügigkeit bzw. wegen fehlender negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung aus. Von einer fehlenden Erhöhung des Grades der Behinderung von Leiden 1 durch die übrigen Leiden ging auch Dr. XXXX in seinem zusammenfassenden Gutachten vom 03.03.2025 aus.
Die BF ist dem vorliegenden zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.10.2025 im Rahmen des Parteiengehörs im Lichte obiger Ausführungen nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sie die Einstufung ihre Leiden im Schreiben vom 12.11.2025 befürwortet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Antragsteller frei, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde oder des Verwaltungsgerichts erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Das Gutachten vom 16.10.2025 entspricht den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und steht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. XXXX hat im genannten Sachverständigengutachten die Art der Leiden und deren Ausmaß entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Es wurden von der BF auch keine neuen Befunde vorgelegt, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen. Es liegt derzeit ein Dauerzustand vor.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist das Sachverständigengutachten von XXXX vom 16.10.2025 vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig, sodass es daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – von der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen XXXX festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ein Ausmaß von 50 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von zumindest eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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