IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 16.06.2025, Zl. 2024/14/426, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 06.10.2025, Zl. 2024/14/426, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz zu Recht:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 16.06.2025 wies die Österreichische Ärztekammer den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.10.2024 auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 iVm § 6 ÄAO 2015 ab und rechnete die im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten nicht an (Spruchpunkt 1.), des Weiteren wies die Österreichische Ärztekammer den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten zur Fachärztin für lnnere Medizin und Kardiologie gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 iVm § 15 sowie Anlage 12.8. ÄAO 2015 ab und rechnete die im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten nicht an.
Dieser Bescheid führt im Kopf die „Österreichische Ärztekammer“ an. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, die „bei der Österreichischen Ärztekammer“ einzubringen sei. Der Bescheid ist vom Präsidenten (der Österreichischen Ärztekammer) gefertigt, daneben findet sich eine Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer.
2. Gegen diesen „Bescheid der Österreichischen Ärztekammer“ erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.08.2025 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Bescheid vom 06.10.2025 erließ der Präsident der Österreichischen Ärztekammer eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG. Diese lautet auszugsweise (Formatierung nicht originalgetreu):
„Der Präsident als zuständiges Organ der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 125 Abs. 4 ÄrzteG 1998 … hat gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 in dem gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren zur Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten über die Beschwerde vom 12.08.2025 [der Beschwerdeführerin] gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer zur AZ. 2024/14/426 vom 16.06.2025 gemäß § 14 Abs 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG … wie folgt entschieden:
SPRUCH
l. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer zur AZ. 2024/14/426 vom 16.06.2025 über den Antrag auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung gemäß § 14 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998, BGBI I 1998/169 idF BGBI I 2025/50 iVm § 6 ÄAO 2015, BGBI ll 2015/147 idF BGBI II 2024/381 wird bestätigt und der Antrag abgewiesen. [Der Beschwerdeführerin] werden die im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten nicht angerechnet.
III. Der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer zur AZ. 2024/14/426 vom 16.06.2025 über den Antrag auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten zur Fachärztin für lnnere Medizin und Kardiologie gemäß § 14 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998, BGBI I 1998/169 idF BGBI I 2025/50 iVm § 15 sowie Anlage 12.8 ÄAO 2015, BGBI ll 2015/147 idF BGBI II 2024/381 wird bestätigt und der Antrag abgewiesen. [Der Beschwerdeführerin] werden die im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten nicht angerechnet.
…
… Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat wie folgt erwogen
…
Es war spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer zur AZ. 2024/14/426 vom 16.06.2025 gemäß § 14 Abs 1 VwGVG zu bestätigen. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung tritt somit an die Stelle des Bescheides zur AZ. 2024/14/426 vom 16.06.2025.“
4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG.
5. In der Folge wurden die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.
Damit steht insbesondere fest, dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Beschwerdevorentscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Österreichischen Ärztekammer entschieden hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
So ist unbestritten bzw. nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 16.06.2025, Zl. 2024/14/426, um einen solchen der Österreichischen Ärztekammer handelt und die Beschwerdevorentscheidung vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer erlassen wurde.
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (VwGH 08.06.2020, Ra 2020/01/0127).
Das Bundesverwaltungsgericht hegt anhand des äußeren Erscheinungsbildes des Bescheides (Ausgangsbescheides) vom 16.06.2025 keinen Zweifel daran, dass dieser Bescheid, der die „Österreichische Ärztekammer“ in seinem Kopf nennt und von ihrem Präsidenten gefertigt wurde, wobei neben der Fertigung eine Stampiglie der „Österreichischen Ärztekammer“ angebracht wurde, und der in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einbringung der Beschwerde „bei der Österreichischen Ärztekammer“ hinweist, für die Österreichische Ärztekammer gefertigt wurde und diesem Rechtsträger selbst (und nicht dem Präsidenten als Behörde) zuzurechnen ist. Dieses Ergebnis findet eine Bestätigung in der Beschwerde, die sich gegen den „Bescheid der Österreichischen Ärztekammer“ richtet, und in der Beschwerdevorentscheidung, in der an mehreren Stellen dieser Bescheid ebenfalls als „Bescheid der Österreichischen Ärztekammer“ bezeichnet wird.
Ebenso ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes der Beschwerdevorentscheidung nicht daran zu zweifeln, dass dieser Bescheid, der im Einleitungssatz zu seinem Spruch anführt, dass der „Präsident der Österreichischen Ärztekammer“ entschieden habe, die Begründung enthält, dass der „Präsident der Österreichischen Ärztekammer“ erwogen habe, und der auch von diesem Präsidenten gefertigt wurde, dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Behörde zuzurechnen ist.
Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Es liegt jedoch eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde vor:
3.3.1. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
3.3.1.1. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer, sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß § 11a Abs. 3 vorgesehene Dauer anzurechnen.
Gemäß § 125 Abs. 4 ÄrzteG leitet die Präsidentin/der Präsident die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.
Gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63 [ÄrzteG].
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2024, Ra 2023/11/0065, ausgeführt, dass der Erwähnung der Verfahren nach § 14 ÄrzteG in der Aufzählung der Zuständigkeiten der Ausbildungskommission in § 128a Abs. 5 Z 1 leg. cit. bereits durch die Novelle BGBl. I Nr. 56/2015 zugunsten einer Behördenzuständigkeit des Rechtsträgers Österreichische Ärztekammer materiell derogiert wurde und dass seit der Ärztegesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 86, die Behördenzuständigkeit in diesen Verfahren, bei deren Präsidenten liegt, sodass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer damit zur zuständigen Behörde auch für die Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß § 14 ÄrzteG wurde.
3.3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, mwN).
3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. Zuständige Behörde für die – wie verfahrensgegenständliche – Anrechnung von (im Ausland absolvierten) Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß § 14 ÄrzteG ist der Präsident der Österreichischen Ärztekammer.
Diese Behörde hat jedoch, wie feststeht, den Ausgangsbescheid vom 16.06.2025 nicht erlassen, dieser stammt vielmehr von der Österreichischen Ärztekammer, die zur Erlassung des Ausgangsbescheides in der Sache nicht zuständig war.
Anders als die belangte Behörde (Präsident der Österreichischen Ärztekammer) zu meinen scheint, kann diese Unzuständigkeit aber nicht dadurch saniert werden, dass sie als in der Sache zuständige Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlässt, die, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt.
Mit der Beschwerdevorentscheidung sprach die belangte Behörde nämlich nicht bloß aus, dass sie ihrerseits (wie schon die Behörde Österreichische Ärztekammer) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten abwies, sondern auch, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid abgewiesen und der Ausgangsbescheid bestätigt werde.
Da der Ausgangsbescheid jedoch, wie ausgeführt, von der Österreichischen Ärztekammer erlassen wurde, hat die belangte Behörde damit im Wege der Beschwerdevorentscheidung über den Bescheid einer anderen Behörde abgesprochen. Zu einer solchen Entscheidung war die belangte Behörde aber nicht zuständig (vgl. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, zur mangelnden Zuständigkeit der dortigen belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde).
Die belangte Behörde hätte den Ausgangsbescheid der Österreichischen Ärztekammer daher nicht im Wege der Beschwerdevorentscheidung (die - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde darstellt und diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt; vgl. VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132) bestätigen dürfen, sondern hätte in der Sache des Antrags der Beschwerdeführerin vom 29.10.2024 auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten ihrerseits einen mit Beschwerde bekämpfbaren Bescheid erlassen müssen. Dies wird die belangte Behörde nachzuholen haben.
3.3.2.2. Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, bei sonstiger Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung die Unzuständigkeit der vor ihm belangten Behörde wahrzunehmen VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; 10.06.2015, Ra 2015/11/0005). Die Beschwerdevorentscheidung war daher spruchgemäß aufzuheben.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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