Die Beschwerde richtet sich zwar im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0145, mwN). Im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG 2014 aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die idR an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden und der gefestigten Rechtsprechung des VwGH zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung (vgl. grundlegend VwGH 14.12.2015, Ro 2015/08/0026) ist es daher letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird (vgl. zum Berufungsverfahren VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087, mwN).
Rückverweise