W119 2285500-1/9E
W119 2285499-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX , geb. am XXXX , 2.) des XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , und 3.) der XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zahlen: ad 1.) 1317641309/222376195, ad 2.) 1317637709/222376225 und ad 3.) 1317637306/222376217, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer:innen sind syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.
Sie alle reisten illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellten am jeweils 30.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.08.2022 brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund vor: „In Syrien herrscht Krieg. Es gibt keine Sicherheit und keine Schule für meine Kinder. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Nach ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr befragt, gab sie an: „Ich habe Angst vor dem Krieg.“
Am 18.07.2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, verneinte ausdrücklich, hinsichtlich ihrer bisher getätigten Aussagen in den bisherigen Befragungen und Einvernahmen noch etwas hinzuzufügen oder zu korrigieren zu haben und gab zu ihrem Fluchtgrund an: „Die Stadt XXXX wurde mehrmals von der Regierung angegriffen. Dort hat die Regierung die FSA bekämpft. Im Jahr 2015 hat die FSA die Stadt zur Gänze übernommen, dann hat die Regierung begonnen, die Stadt zu bombardieren. Damals lebte ich bei meinem Mann, später lebte ich bei meiner Familie. Die Sicherheitslage war aber bei beiden Wohnorten sehr schlimm. Da mein Vater ein alter Mann ist ging es mir bei meiner Familie finanziell sehr schlecht. 2018 habe ich begonnen, als Lehrerin zu arbeiten und habe nur 75 USD pro Monat verdient. Mein Onkel in den Emiraten hat mir sein Haus in XXXX zur Verfügung gestellt, wo ich dann lebte. Am 12.01.2022 wurde das Haus bombardiert. […] Ich und meine Kinder wurden dabei verletzt. 3 Nachbarn sind dabei auch ums Leben gekommen. Seitdem sind meine Kinder traumatisiert. Sie haben Angst, wenn sie ein Flugzeug am Himmel sehen. Dort kam täglich ein Fahrzeug von HTS bzw. Al-Nusra. Sie haben uns kontrolliert, ob wir uns auch so gekleidet haben, wie sie es vorschreiben. Ich durfte nur schwarze Kleidung tragen und das hat meine Arbeit als Lehrerin behindert. Mädchen müssen ab einem Alter von 10 Jahren auch schwarz gekleidet sein. Als eine geschiedene Frau konnte ich dort nicht frei leben. Ein hochrangiger Kommandant von HTS namens XXXX wollte mich heiraten, aber ich habe das abgelehnt. Er kam jeden Tag zur Schule, um mich zu belästigen. Ich wollte auch nicht, dass die Kinder in dieser Situation leben und hätte gezwungen werden können, jemanden zu heiraten, weil als geschiedene Frau konnte ich dort nicht leben. Ich bin hierhergekommen, damit meine Kinder hier leben können. Auch ich habe mich bemüht, mich zu integrieren und die Sprache zu lernen und hoffe, dass ich in diesem Land bleiben kann.“
Nachdem die Erstbeschwerdeführerin diese Person mehrmals abgewiesen habe, hätte sie Angst gehabt, dass er irgendetwas mit ihr machen und ihre Ehre verletzen würde. Er hätte sie auch bedroht, dass er einen Grund finden würde, sie zu inhaftieren, wenn sie ihn nicht heirate. Weitere Gründe gebe es nicht. Persönliche Probleme verneinte die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich, sie sei auch nie persönlich konkret mit dem Leben bedroht worden, nur mit Haft, und es hätte auch zu einer Zwangsheirat kommen können. Bei einer Rückkehr würde die Erstbeschwerdeführerin von Zwangsheirat bedroht und könne dort nicht als freie Frau leben. Sie sei auch von der allgemeinen Kriegslage betroffen. Im Regierungsgebiet würde sie inhaftiert werden, weil sie als ausgebildete Lehrerin verpflichtet wäre, zu unterrichten.
Die vorgebrachten Fluchtgründe würden auch für ihre Kinder gelten, die Erstbeschwerdeführerin wolle, dass jene in Freiheit leben und sie nicht wieder in den Krieg schicken.
Dass die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung nichts von dem Kommandanten erwähnt habe, begründete sie damit: „Die Dolmetscherin war nicht nett zu mir. Sie hat mich mehrmals unterbrochen und meinte, es wäre genug, wenn ich nur den Krieg erwähne.“
Ausgereist sei die Erstbeschwerdeführerin im April 2022 mit ihren Kindern illegal in die Türkei.
Die Erstbeschwerdeführerin habe in Syrien 12 Jahre Grundschule mit Matura absolviert sowie vier Jahre ein Lehramtstudium für Mathematik und Biologie und Wissenschaften, auch Pädagogik gelernt, und während des Studiums ein zweijähriges Praktikum ausgeübt. Im Jahr 2012 habe sie das Studium an der Universität XXXX , Außenstelle in XXXX , abgeschlossen. Drei Jahre lang sei sie als Lehrerin tätig gewesen.
Zu ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Exmann (und Kindsvater) erklärte die Erstbeschwerdeführerin: „[…] Er hat uns 2018 verlassen, mehr weiß ich nicht von ihm. Er besucht ab und zu die Kinder und ich weiß, dass er arbeiten geht. Nachgefragt haben wir uns auseinandergelebt und leben getrennt. Er versucht jetzt, alles wieder gut zu machen, aber von meiner Seite aus ist es zu Ende.“ Die Scheidung begründete sie folgendermaßen: „Er wurde damals gesucht und konnte nicht arbeiten. Das verursachte Probleme in unserer Beziehung und dann kam es zur Scheidung. Er ist dann geflüchtet und ich habe gewartet, dass er wenigstens unsere Kinder nachholen kann und sie aus dem Kriegsgebiet rettet. Das hat er nicht gemacht. Ich habe mich dann dazu entschieden, meine Kinder zu retten.“
Vorgelegt wurde der Personalausweis im Original der Erstbeschwerdeführerin.
Mit den gegenständlich bekämpften Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer:innen hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den Beschwerdeführer:innen jeweils die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen jeweils Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführer:innen kämen aus XXXX , einer Stadt im Gouvernement Idlib. Nachdem die Kämpfer der Terrororganisation IS weitgehend vertrieben worden seien, werde das Gouvernement seit Sommer 2017 teils von der dschihadistischen Gruppierung HTS, teils von der Türkei, teils von SDF und teils vom Regime kontrolliert. XXXX selbst stehe unter der Kontrolle der HTS.
Die Erstbeschwerdeführerin habe als Lehrerin in XXXX gearbeitet und sei damit den dort die quasi-staatliche Kontrolle ausübenden Milizen der HTS unterstanden. Sie sei geschieden, ihr Exmann habe in Österreich subsidiären Schutz und die Erstbeschwerdeführerin sei mit den minderjährigen Kindern allein in Syrien geblieben. Ein hochrangiger Kommandant habe der Erstbeschwerdeführerin in der Schule, in der sie gearbeitet habe, nachgestellt und sie belästigt. Als sie seinen Heiratsantrag wieder einmal ausgeschlagen hätte, hätte er ihr gedroht, dass er einen Grund finden würde, sie zu inhaftieren, sollte sie ihm weiterhin nicht zu willen sein. Der Erstbeschwerdeführerin drohe an ihrem Herkunftsort geschlechtsspezifische Gewalt bzw. Verfolgung aus religiösen Gründen, weil sie sich den religiösen und gesellschaftlichen Vorstellungen der HTS (Kleidungsvorschriften und Zwangsheirat) nicht beugen wolle. Zudem müsste sie sich schwarz verhüllen und seien die strenggläubigen Kleidungsvorschriften an den Schulen genau kontrolliert worden. Ab zwölf Jahren müssten die Mädchen in den HTS-kontrollierten Gebieten den Nikab tragen und hätte die Erstbeschwerdeführerin auch ihre Tochter in Kürze dazu zwingen müssen.
Die Erstbeschwerdeführerin habe auch nicht in ein vom Regime kontrolliertes Gebiet ziehen können, weil sie nach ihrer Ausbildung für die syrische Regierung als Lehrerin hätte arbeiten müssen. Da sie aber das Regime auch dadurch nicht hätte unterstützen wollen, hätte sie ihre Lehrverpflichtung in Aleppo (damals unter Regimekontrolle) gekündigt und sei nach XXXX gegangen. Als einer Person, die zurück in ein Oppositionellengebiet gegangen sei und aus einem solchen stamme, werde der Erstbeschwerdeführerin eine oppositionelle, politische Gesinnung unterstellt.
Ihre Kinder gingen in Österreich zur Schule und seien an die westliche Lebensart gewöhnt. Beide müssten sich bei einer Rückkehr in ihre Heimatstadt den strengen religiösen Vorschriften der HTS unterordnen, was ihnen aufgrund ihrer westlichen Orientierung schwer fallen würde. Sollten sie oder ihre Mutter sich nicht an die strengen Vorschriften halten oder sollte ihre Mutter den HTS-Kommandanten weiter abweisen, drohe den Kindern eigene bzw. Reflexverfolgung.
Neu behauptet wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin ohne Erlaubnis ihres Vaters, der nunmehr für sie als geschiedene Frau wieder das Familienoberhaupt sei, das Land verlassen habe und nunmehr auch nicht mehr zu ihrer Familie zurückkehren könnte. Sie hätte dieses Vorbringen nicht früher erstatten können, weil das schlechte Verhältnis zu ihrem Vater und dass sie seinem Willen zuwidergehandelt hätte, für sie ein sehr schmerzliches Kapitel wäre und sie es bei der Einvernahme nicht geschafft hätte, darüber zu sprechen. Als geschiedene Frau habe die Erstbeschwerdeführerin keinen männlichen Schutz und wäre sie gerade im islamisch strenggläubigen HTS-Gebiet schutzlos. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien wäre die Erstbeschwerdeführerin als Angehörige der sozialen Gruppe der jungen, (de facto) alleinstehenden Frauen ohne männlichen Schutz, und somit schweren sexuellen Übergriffen und willkürlicher Gewalt ausgesetzt.
Über die Bestrafung aus den bisherigen Gründen hinaus, müssten die Beschwerdeführer:innen befürchten, dass ihnen auch noch aufgrund des Stellens eines Antrags auf internationalen Schutz in einem europäischen Staat von der syrischen Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Zudem seien sunnitische Araber dem Regime besonders verdächtig.
Am 06.10.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, die Erstbeschwerdeführerin ua. einen WhatsApp-Screenshot (Unterhaltung mit ihrer Schwester) vorlegte und ausführlich zu ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen befragt wurde.
Die erkennende Richterin führte hierbei
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 25.03.2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123131.html
BBC News: Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, 29.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o
BBC News 11.3.2025 -1: Kurdish-led SDF agrees to integrate with Syrian government forces, 11.03.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cedlx0511w7o.amp
BBC News 11.3.2025 -2: Whole families killed in recent Syria violence, says UN, 11.03.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cedlx65988qo
BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 11, 27.03.2024, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms
BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 12, 8. Mai 2025 https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms
BFA Staatendokumentation: Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien: Aktuelle Lage nach Sturz der Assad-Regierung, 10.12.2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2118752/SYRI_KI_Aktuelle Lage nach Sturz der Assad-Regierung_2024_12_10_KE.pdf
EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus, March 2025, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2025_03_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf
EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus, Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116502/2024_10_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf
EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Syria: Security situation, Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116504/2024-10-EUAA_COI_Report_Syria_Security_Situation.pdf
TRT-Deutsch: Syrien/Kämpfer sollen Teil staatlicher Armee werden, 17.12.2024, https://www.trtdeutsch.com/news-welt/syrien-kampfer-sollen-teil-staatlicher-armee-werden-18244459
UNHCR - - UN High Commissioner for Refugees: Regional Flash Update #21, Syria Situation Crisis; 03.04.2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unhcr-regional-flash-update-21-syria-situation-crisis-3-april-2025
ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073438.html
ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], 07.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097228.html
ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html
ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], 24.02.2025
Danish Immigration Service: Syria, Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf
Danish Immigration Service: Syria Military recruitment in North and East Syria, Juni 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf
Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023 https://www.ecoi.net/en/file/local/2088641/SYRI_SM_Rekrutierungspraxis+YPG_2023_03_02_KE.odt
Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung zu Syrien: Desertion von den YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel), 05.07.2024
Der Standard: Die gespaltenen Kurden ringen um Einheit, 25.03.2025, https://www.derstandard.at/story/3000000262646/die-gespaltenen-kurden-ringen-um-einheit
The Arab Weekly: Syria’s Kurds seek unity in Qamishli conference with help from KRG, 26.04.2025, https://thearabweekly.com/syrias-kurds-seek-unity-qamishli-conference-help-krg
ARKNews.net: Mohammad Ismail Highlights Formation of Joint Kurdish Delegation for Negotiations with Damascus, 10.05.2025, https://www.arknews.net/en/node/59456
Associated Press – AP: Syria's Kurds call for a democratic state that protects their ethnic rights,
UNHCR Regional Flash Update (Nr. 28)
Staatendokumentation des BFA „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“,
ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien zu u.a. der Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht“ vom 24.02.2025,
UNHCR Regional Flash Update #17, vom 07.03.2025
Bericht auf orf.at vom 10.03.2025, wonach sich die syrische Führung mit den Kurden im Nordosten geeinigt habe
Syria – Socio- Economic- Review 2024
UNHCR Regional Flash Update 31, vom 16. 16. 2025
EUAA, Interims Country Guidance Syria, Juni 2025
RESEARCHED AND COMPILED BY THE REFUGEE DOCUMENTATION CENTRE OF IRELAND ON THE 16 APRIL 2025
RESEARCHED AND COMPILED BY THE REFUGEE DOCUMENTATION CENTRE OF IRELAND ON 23 APRIL 2025
DIS Syria Security Situation, June 2025
UNHCR Regional Flash Update (Nr. 38)
in das Verfahren ein und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.
Diese Stellungnahme langte am 17.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer:innen sind syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführer:innen gehören der arabischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Ihre Muttersprache ist Arabisch.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Gouvernement Idlib in XXXX geboren, wo sie auch zuletzt vor der Ausreise mit ihren Kindern lebte. Sie absolvierte in Syrien 12 Jahre die Schule mit Matura sowie vier Jahre ein Lehramtstudium für Mathematik und Biologie und übte während des Studiums ein zweijähriges Praktikum aus. Drei Jahre lang war sie in Syrien als Lehrerin tätig. Im Bundesgebiet heiratete sie erneut ihren Exmann und Vater ihrer Kinder. Er ist hier subsidiär schutzberechtigt.
Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester sowie drei Onkel väterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin befinden sich in XXXX , des Weiteren leben noch Tanten väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Syrien.
Die Beschwerdeführer:innen verließen Syrien Im April 2022 illegal in die Türkei, reisten von dort aus über mehrere Länder illegal und schlepperunterstützt nach Österreich und stellten am 30.07.2022 Anträge auf internationalen Schutz.
Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer:innen, XXXX im Gouvernement Idlib, befand sich zum Zeitpunkt der Ausreise unter Kontrolle oppositioneller Gruppierungen und steht nunmehr unter Kontrolle der Übergangsregierung.
Die Erstbeschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, in Syrien von einem HTS-Angehörigen, der sie hätte heiraten wollen, verfolgt worden zu sein.
Ebenso wenig ist glaubhaft, dass sie von ihrer Familie in der Heimat abgelehnt oder gar bedroht würde und bei ihr keinen Schutz fände. Die Erstbeschwerdeführerin wäre in Syrien keine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz.
Ebenso wenig wären die Beschwerdeführer:innen wegen einer westlichen Orientierung von Verfolgung bedroht.
Die Erstbeschwerdeführerin hat auch sonst kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr seitens der neuen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
Die Beschwerdeführer:innen sind auch nicht wegen ihrer Herkunft aus dem (ehemaligen) Oppositionellengebiet, der Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin aus dem (damaligen) Regimegebiet Aleppo nach XXXX , der illegalen Ausreise oder dem Aufenthalt bzw. der Asylantragstellung im Ausland oder als sunnitische Araber:innen von Verfolgung durch das ehemalige alawitische Assad-Regime bedroht.
Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person der Beschwerdeführer:innen gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in ihrem Herkunftsstaat statt. Die Beschwerdeführer:innen verließen Syrien wegen des Bürgerkriegs und der damit verbundenen allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführer:innen bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 12, Stand 08.05.2025 – Auszug
Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
Mögliche Änderungen bzgl. asylrelevanter Themen gem. GFK
[…]
Frauen
Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a).
In Nord- und Ostsyrien werden die Grundrechte von Frauen anerkannt und spezifisch durch Gesetze garantiert (ANF 9.1.2025).
[…]
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-05-08 16:02
Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[…]
Nordsyrien
Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC 9.3.2025a).
Quellen
AAA - Asharq Al-Awsat (1.3.2025): العصابات والفلول يُقلقون أمن سوريا [Banden und Überbleibsel bedrohen die Sicherheit in Syrien], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5117777-الشرع-يكلف-لجنة-سباعية-صياغة-إعلان-دستوري, Zugriff 3.3.2025
AJ - Al Jazeera (10.3.2025c): الجيش السوري يصد هجوما لـ"قسد" في حلب والأمن يلاحق الفلول بدير الزور [Syrische Armee schlägt Angriff der SDF in Aleppo zurück; Sicherheitskräfte verfolgen Überreste in Deir ez-Zour], https://www.aljazeera.net/news/2025/3/10/عاجل-سانا-عن-وزارة-الدفاع-السورية, Zugriff 11.3.2025
AJ - Al Jazeera (9.3.2025): هذه حقيقة ما جرى في الساحل السوري وهكذا بدأت الأحداث [Dies ist die Wahrheit über die Geschehnisse an der syrischen Küste und wie die Ereignisse begannen], https://www.aljazeera.net/news/2025/3/9/هذه-حقيقة-ما-جرى-في-الساحل-السوري-وهكذا, Zugriff 11.3.2025
AJ - Al Jazeera (2.3.2025): رايةٌ في الرمال.. مستقبل تنظيم الدولة في سوريا الجديدة [Eine Flagge im Sand Die Zukunft von ISIS im neuen Syrien], https://www.aljazeera.net/politics/2025/3/2/راية-في-الرمال-مستقبل-تنظيم-الدولة-في, Zugriff 3.3.2025
AJ - Al Jazeera (8.2.2025): انفجارات ضخمة في درعا والقنيطرة جنوبي سوريا [Massive Explosionen in Daraa und Quneitra, Südsyrien], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/8/عاجل-مراسل-الجزيرة-دوي-انفجارات-ضخمة, Zugriff 10.2.2025
AJ - Al Jazeera (1.2.2025): أول هجوم على قوات الاحتلال منذ بدء توغلها في سوريا [Erster Angriff auf Besatzungstruppen seit Beginn ihres Einmarsches in Syrien], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/1/قوات-الاحتلال-تتعرض-لإطلاق-نار-لأول, Zugriff 3.2.2025
AJ - Al Jazeera (1.1.2025c): ما المحافظات السورية الأكثر تلوثا بالألغام والقنابل العنقودية؟ [Welche syrischen Provinzen sind am stärksten mit Minen und Streubomben verseucht?], https://www.aljazeera.net/news/2025/1/1/ما-المحافظات-السورية-الأكثر-تلوثا, Zugriff 2.1.2025
AJ - Al Jazeera (28.12.2024b): عملية أمنية واسعة في سوريا لملاحقة الفلول وعزل قاعدة حميميم [Sicherheitsoperation in Syrien: Jagd auf Überreste, Isolierung des Stützpunkts Hmeimim], https://www.aljazeera.net/news/2024/12/28/عاجل-مصدر-أمني-سوري-للجزيرة-عملية, Zugriff 3.1.2025
AlHurra - Al-Hurra (8.3.2025): التصعيد في غرب سوريا.. بين حسابات الداخل وتدخلات الخارج [Eskalation im Westen Syriens. Zwischen internen Berechnungen und externen Interventionen], https://www.alhurra.com/syria/2025/03/10/حققت-أهدافها-وزارة-الدفاع-السورية-تعلن-انتهاء-العملية-العسكرية-في-الساحل, Zugriff 10.3.2025
AlHurra - Al-Hurra (7.2.2025): اشتباكات حاويك تكشف ملامح "مهمة صعبة" بين سوريا ولبنان [Zusammenstöße in Hawiq offenbaren die Konturen einer „schwierigen Mission“ zwischen Syrien und dem Libanon], https://www.alhurra.com/varieties/2025/02/09/نشرت-رسالة-مؤثرة-موتها-وفاة-الممثلة-السورية-أنجي-مراد, Zugriff 10.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (6.2.2025a): إذا انسحبت أميركا من سوريا.. "قسد" أمام منعطف خطير [Wenn Amerika sich aus Syrien zurückzieht. „Die SDF sind an einem kritischen Punkt angelangt], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/06/إذا-انسحبت-أميركا-سوريا-قسد-أمام-منعطف-خطير, Zugriff 6.2.2025
Arabiya - Al Arabiya News (9.3.2025): "قسد" تعلّق على تطورات الساحل: أتباع تركيا السبب [„SDF“ kommentiert die Entwicklungen in der Küstenregion: Die Anhänger der Türkei sind der Grund], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/03/09/قسد-تعلّق-على-تطورات-الساحل-أتباع-تركيا-السبب-, Zugriff 11.3.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (10.3.2025): Syria operation against Assad loyalists ends after deadly violence, https://www.bbc.com/news/articles/cewk4rv9v17o, Zugriff 11.3.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (9.3.2025a): اشتباكات الساحل السوري: إحباط هجوم لـ"فلول النظام البائد" في دمشق، والجيش السوري يلقي القبض على عناصر من "قسد" في حلب [Überreste des untergegangenen Regimes“ greifen in Damaskus an, syrische Armee nimmt SDF-Elemente in Aleppo fest], https://www.bbc.com/arabic/articles/c2d4relnj35o, Zugriff 10.3.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (9.3.2025b): سوريا: هل تعرقل أحداث الساحل الدموية مسيرة المرحلة الانتقالية؟ [Syrien: Werden die blutigen Ereignisse in der Sahelzone den Übergangsprozess zum Scheitern bringen?], https://www.bbc.com/arabic/articles/cdjyry4v7vro, Zugriff 11.3.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2025): Syrians returning home face deadly threat of landmines, https://www.bbc.com/news/articles/cn9311vwy0yo, Zugriff 3.2.2025
C4 - Channel 4 (9.3.2025): People across Syria are seeking revenge White Helmets volunteer, https://www.channel4.com/news/people-across-syria-are-seeking-revenge-white-helmets-volunteer, Zugriff 11.3.2025
Enab - Enab Baladi (1.3.2025): Israel threatens Damascus via Jaramana, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/03/israel-threatens-damascus-via-jaramana, Zugriff 13.3.2025
Etana - Etana Syria (22.2.2025): Syria Update #19: 22 February 2025, https://etanasyria.org/syria-update-19-22-february-2025, Zugriff 28.2.2025
FR - Frankfurter Rundschau (20.1.2025b): Expertin über Minen und Blindgänger in Syrien: Das bleibt eine riesige Bedrohung für die Bevölkerung, https://www.fr.de/politik/expertin-ueber-minen-in-syrien-so-viele-baustellen-gleichzeitig-93525782.html, Zugriff 29.1.2025
FR24 - France 24 (1.3.2025): Clashes between Syrian forces and Druze gunmen turn deadly, https://www.france24.com/en/middle-east/20250301-clashes-between-syrian-forces-and-druze-gunmen-turn-deadly, Zugriff 4.3.2025
FT - Financial Times (10.3.2025): US condemns Syria violence after hundreds killed in sectarian clashes, https://www.ft.com/content/e702c71d-a56a-4eda-baad-3800c6ac2a76, Zugriff 11.3.2025
Guardian - The Guardian (10.3.2025): How did deadly Syria clashes start and who is responsible for civilian killings?, https://www.theguardian.com/world/2025/mar/10/deadly-clashes-between-syrian-security-and-assad-loyalists-what-we-know-so-far, Zugriff 11.3.2025
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Halo - The Halo Trust (3.2.2025): Syria landmine crisis spirals as millions begin to return home, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-landmine-crisis-spirals-millions-begin-return-home, Zugriff 4.2.2025
Leb24 - Lebanon 24 (13.2.2025): تقرير لـThe Spectator: الحرب الأهلية في سوريا لم تنته بعد [Der Spectator-Bericht: Der Bürgerkrieg in Syrien ist noch lange nicht vorbei], https://www.lebanon24.com/news/world-news/1319783/تقرير-لـthe-spectator-الحرب-الأهلية-في-سوريا-لم-تنته-بعد, Zugriff 13.2.2025
LWJ - Long War Journal (29.1.2025): Analysis: Continued chaos in Syria: Iraqi militias and an Alawite insurgency, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/01/analysis-continued-chaos-in-syria-iraqi-militias-and-an-alawite-insurgency.php, Zugriff 31.1.2025
MEE - Middle East Eye (10.2.2025): Border clashes prompt Shia clans to leave Syria for Lebanon, https://www.middleeasteye.net/news/border-clashes-shia-clans-leave-syria-lebanon, Zugriff 11.2.2025
MEE - Middle East Eye (10.12.2024): Islamic State group fighters killed 54 people in Homs region: Syrian rights group, https://www.middleeasteye.net/live-blog/live-blog-update/isis-fighters-killed-54-people-homs-region-syrian-rights-group, Zugriff 17.12.2024
MEI - Middle East Institute (21.1.2025): Security in Alawite regions in post-Assad Syria, https://www.mei.edu/publications/security-alawite-regions-post-assad-syria, Zugriff 30.1.2025
NYT - New York Times, The (25.2.2025): Israel Strikes Syria Hours After Countrys Leader Demands Withdrawal, https://www.nytimes.com/2025/02/25/world/middleeast/israel-strikes-syria.html, Zugriff 28.2.2025
ÖB Amman - Österreichische Botschaft Amman [Österreich] (6.2.2025): UNHCR HK Grandi - Briefing zu SY [erhalten per E-Mail]
SANA - Syrian Arab News Agecny (10.3.2025a): المتحدث باسم وزارة الدفاع يعلن انتهاء العملية العسكرية ضد فلول النظام في الساحل ومواصلة الأجهزة الأمنية تعزيز الاستقرار [Sprecher des Verteidigungsministeriums kündigt Ende der Militäroperation gegen Regimeüberreste in der Sahelzone an; Sicherheitsbehörden sorgen weiterhin für Stabilität], https://sana.sy/?p=2196861, Zugriff 10.3.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (10.3.2025b): الحياة الطبيعية تعود إلى معظم أحياء مدينة اللاذقية [In den meisten Vierteln der Stadt Latakia kehrt das normale Leben zurück], https://sana.sy/?p=2196930, Zugriff 10.3.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (9.3.2025a): محافظ طرطوس: المحافظة تشهد عودة تدريجية للحياة العامة بعد دحر فلول النظام البائد [Gouverneur von Tartus: Das Gouvernement erlebt nach der Niederlage der Überreste des alten Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben], https://sana.sy/?p=2196694, Zugriff 10.3.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (9.3.2025b): قرار رئاسي بتشكيل لجنة وطنية مستقلة للتحقيق في أحداث الساحل السوري [Beschluss des Präsidenten, einen unabhängigen nationalen Ausschuss zur Untersuchung der Ereignisse an der syrischen Küste einzusetzen], https://sana.sy/?p=2196739, Zugriff 10.3.2025
SCR - Security Council Report (30.1.2025): February 2025 Monthly Forecast - Syria, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2025-02/syria-76.php, Zugriff 28.2.2025
Shafaq - Shafaq News (27.2.2025): Syria: Armed clashes in Damascus countryside leave injuries - Shafaq News, https://shafaq.com/en/World/Syria-Armed-clashes-in-Rural-Damascus-leave-injuries, Zugriff 28.2.2025
Sky News - Sky News (9.3.2025a): مجزرة مروعة في الساحل السوري.. مئات الضحايا والمنازل تحترق [Ein grausames Massaker an der syrischen Küste Hunderte von Opfern und brennende Häuser], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1782557-مجزرة-مروعة-الساحل-السوري-مئات-الضحايا-والمنازل-تحترق, Zugriff 10.3.2025
Sky News - Sky News (9.3.2025b): Syria’s new government vows to investigate mass killings, https://news.sky.com/story/syrias-new-government-vows-to-investigate-mass-killings-13325246, Zugriff 11.3.2025
Sky News - Sky News (21.2.2025): إسرائيل تعلن قصف معابر بين سوريا ولبنان [Israel kündigt Bombardierung der Grenzübergänge zwischen Syrien und Libanon an], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1778663-إسرائيل-تعلن-قصف-معابر-سوريا-ولبنان, Zugriff 24.2.2025
Sky News - Sky News (5.1.2025): اشتباكات بين فصائل مسلحة جنوبي سوريا.. ماذا يحدث؟ [Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen im Süden Syriens. Was ist hier los?], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1766755-اشتباكات-فصائل-مسلحة-جنوبي-سوريا-يحدث؟, Zugriff 9.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (11.3.2025): رغم الهدوء النسبي بالعمليات الانتقامية في الساحل وجباله.. 44 مجزرة طائفية راح ضحيتها 1093 مواطن دون رادع - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Trotz einer relativen Flaute bei den Repressalien in der Sahelzone und in den Bergen 44 sektiererische Massaker, bei denen 1.093 Zivilisten getötet wurden, unkontrolliert], https://www.syriahr.com/رغم-الهدوء-النسبي-بالعمليات-الانتقام/752704, Zugriff 12.3.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (10.3.2025c): Despite announcement about accomplishing security campaign in Syrian coastline | Groups of gunmen continue crimes and violations against residents, https://www.syriahr.com/en/357488, Zugriff 11.3.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (10.3.2025d): Armed attack | Gunmen attack headquarters of general security forces in Damascus, https://www.syriahr.com/en/357483, Zugriff 11.3.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (28.2.2025a): برفقة مجموعات مسلحة محلية.. قوى الأمن الداخلي تنفذ حملة أمنية في مدينة قطنا تسفر عن اعتقال العشرات - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Begleitet von lokalen bewaffneten Gruppen Interne Sicherheitskräfte führen eine Sicherheitskampagne in Qatana durch, die zur Verhaftung von Dutzenden von Menschen führt], https://www.syriahr.com/برفقة-مجموعات-مسلحة-محلية-قوى-الأمن-ال/751248, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (28.2.2025b): هجوم بالقنابل على مخفر في ريف طرطوس يؤدي لاشتباك مسلح ومقتل مدني برصاص طائش - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Bombenanschlag auf Polizeistation in Tartus führt zu bewaffneten Zusammenstößen, Zivilist durch verirrte Kugeln getötet], https://www.syriahr.com/هجوم-بالقنابل-على-مخفر-في-ريف-طرطوس-يؤد/751271, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (24.2.2025b): منذ شباط الجاري.. حوادث الرصاص الطائش في سوريا تودي بحياة 18 شخصًا بينهم سيدات وأطفال - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Februar Streunende Kugeln in Syrien töten 18 Menschen, darunter Frauen und Kinder], https://www.syriahr.com/منذ-شباط-الجاري-حوادث-الرصاص-الطائش-في/750881, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (23.2.2025): منذ بداية العام.. "التحالف الدولي" ينفذ 12 عملية وهجمات ضد "التنظيم" وجهاديين ويقتل 14 منهم - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Anfang des Jahres "Die Internationale Koalition führt 12 Operationen und Angriffe gegen ISIS und Dschihadisten durch und tötet 14 von ihnen], https://www.syriahr.com/منذ-بداية-العام-التحالف-الدولي-ينفذ-12/750756, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (21.2.2025): دون تدخل دولي جاد.. الألغام الأرضية تواصل حصد الأرواح في سوريا وتخلف 78 شهيداً و84 مصاباً خلال شباط - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Ohne ernsthaftes internationales Eingreifen Landminen fordern in Syrien weiterhin Menschenleben: 78 Tote und 84 Verletzte im Februar], https://www.syriahr.com/دون-تدخل-دولي-جاد-الألغام-الأرضية-تواص/750421, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.2.2025): منذ بداية العام.. استشهاد وإصابة 374 مدنياً بينهم نحو 120 طفلاً بانفجار مخلفات الحرب في سوريا - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Anfang des Jahres 374 Zivilisten, darunter etwa 120 Kinder, durch explosive Kriegsreste in Syrien getötet und verletzt], https://www.syriahr.com/منذ-بداية-العام-استشهاد-وإصابة-374-مدنيا/749304, Zugriff 28.2.2025
Spiegel - Spiegel, Der (9.2.2025): Syrien und der Islamische Staat: Die Phantom-Terroristen, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-die-badia-wueste-als-vermeintlicher-rueckzugsort-des-islamischen-staats-a-68f3530e-d4f2-4a22-a80d-fb0177a0da87, Zugriff 10.2.2025
Standard - Standard, Der (9.3.2025): Die Eskalation der Gewalt zwischen Machthabern in Syrien und Alawiten war angekündigt, https://www.derstandard.at/story/3000000260514/die-eskalation-der-gewalt-zwischen-machthabern-in-syrien-und-alawiten-war-angekuendigt, Zugriff 10.3.2025 [Login erforderlich]
Standard - Standard, Der (23.1.2025): Neues Regime in Syrien steigt Russen auf den Schlips, https://www.derstandard.at/story/3000000251967/neues-regime-in-syrien-steigt-russen-auf-den-schlips, Zugriff 29.1.2025
SYRDiplQ1 - Diplomatische Quelle eines europäischen Staates in Syrien - 01 (5.2.2025): Bericht einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates [erhalten per Mail]
TIS - Times of Israel, The (1.3.2025): Netanyahu and Katz direct IDF to prepare to defend Syrian Druze suburb of Damascus, https://www.timesofisrael.com/netanyahu-and-katz-direct-idf-to-prepare-to-defend-syrian-druze-suburb-of-damascus, Zugriff 13.3.2025
TNA - New Arab, The (27.2.2025): سورية: تدريبات للتحالف الدولي وحملة أمنية في ريف دمشق ضد فلول النظام [Syrien: Trainings- und Sicherheitskampagne der internationalen Koalition im Umland von Damaskus gegen Überbleibsel des Regimes], https://www.alaraby.co.uk/politics/سورية-تدريبات-للتحالف-الدولي-وحملة-أمنية-في-ريف-دمشق-ضد-فلول-النظام, Zugriff 28.2.2025
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (10.3.2025): Syrias Transitional Honeymoon Is Over After Massacres and Disinformation, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/syrias-transitional-honeymoon-over-after-massacres-and-disinformation, Zugriff 11.3.2025
UN News - United Nations News (9.3.2025): Syrian conflict leaves devastating legacy of landmines, https://news.un.org/en/story/2025/03/1160931, Zugriff 10.3.2025
UN News - United Nations News (12.2.2025): Geir Pederson (Special Envoy) on Syria - Security Council, 9857th meeting, https://news.un.org/en/story/2025/02/1160056, Zugriff 13.2.2025
UN News - United Nations News (10.2.2025): الأمم المتحدة: تنظيم داعش يشكل تهديدا، والوضع المتقلب في سوريا يثير القلق [Vereinte Nationen: ISIS ist eine Bedrohung und die instabile Lage in Syrien ist besorgniserregend], https://news.un.org/ar/story/2025/02/1138951, Zugriff 11.2.2025
UN News - United Nations News (14.1.2025): Syria: Unexploded ordnance is biggest threat to children, warns UNICEF, https://news.un.org/en/story/2025/01/1158971, Zugriff 15.1.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Situation Report No. 1 (As of 12 February 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-1-12-february-2025-enar, Zugriff 13.2.2025
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (9.2.2025): Informationen zur Sicherheitslage und außenpolitischen Situation in Syrien – Stand Ende Jänner 2025 [erhalten per Mail]
VOA - Voice of America (27.2.2025): Possible Kurdish-Turkish peace could be bad news for Islamic State, https://www.voanews.com/a/possible-kurdish-turkish-peace-could-be-bad-news-for-islamic-state-/7991152.html, Zugriff 28.2.2025
[…]
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 16:24
[Es liegen derzeit keine ausreichenden Informationen zur Lage der Frau in Syrien vor bzw. gibt es unterschiedliche teils widersprüchliche Aussagen und Berichte. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind (MRG 1.2025). Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025b).
Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (DW 7.1.2025).
Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a).
Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025).
Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a).
Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben (AC 20.12.2024). Die einzige Frau in der Interimsregierung ist 'Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024). Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia (ANF 9.1.2025). Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben (TNA 2.1.2025a). Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“ (TNA 1.1.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025).
Quellen
AC - Atlantic Council (20.12.2024): What will minority and womens rights look like in the new Syria?, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/syria-minority-and-womens-rights, Zugriff 7.1.2025
AJ - Al Jazeera (31.1.2025b): عائلات بلا معيل.. السوريات في مواجهة آثار الحرب [Familien ohne Ernährer: Syrische Frauen, die mit den Auswirkungen des Krieges konfrontiert sind], https://www.aljazeera.net/ebusiness/2025/1/31/عائلات-بلا-معيل-السوريات-في-مواجهة, Zugriff 31.1.2025
ANF - Firat News Agency (9.1.2025): Frauenstiftung aus Syrien besorgt über Entwicklungen, https://anfdeutsch.com/frauen/frauenstiftung-aus-syrien-besorgt-uber-entwicklungen-44929, Zugriff 9.1.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (26.12.2024): أنس خطّاب، من مُدرج على قائمة العقوبات إلى رئيس لجهاز الاستخبارات في سوريا، فماذا نعرف عن تعيينات الحكومة الانتقالية الجديدة؟ [Anas Khattab, vom Sanktionsbevollmächtigten zum Chef des syrischen Geheimdienstes], https://www.bbc.com/arabic/articles/cvgmry05930o, Zugriff 8.1.2025
DW - Deutsche Welle (7.1.2025): Faktencheck: Hat Syrien Annalena Baerbock verpixelt?, https://www.dw.com/de/faktencheck-hat-syrien-annalena-baerbock-verpixelt/a-71225257, Zugriff 8.1.2025
Economist - Economist, The (3.2.2025): An interview with Ahmed al-Sharaa, Syrias president, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/02/03/an-interview-with-ahmed-al-sharaa-syrias-president, Zugriff 5.2.2025
Economist - Economist, The (14.1.2025): Violent jihadists are getting frustrated by the new Syria, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/01/14/violent-jihadists-are-getting-frustrated-by-the-new-syria, Zugriff 15.1.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Syria, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/syria, Zugriff 3.2.2025
MRG - Minority Rights Group (1.2025): Syria - Communities, https://minorityrights.org/country/syria, Zugriff 7.2.2025
Nahar - An Nahar (14.12.2024): المرأة السورية بعد التغيير الكبير: مؤشرات لا تطمئن وخطاب صادم [Syrische Frauen nach dem großen Wandel: Beunruhigende Indikatoren und schockierende Rhetorik], https://www.annahar.com/arab-world/arabian-levant/180071/المرأة-السورية-بعد-التغيير-الكبير-مؤشرات-لا-تطمئن-وخطاب-صادم, Zugriff 18.12.2024
PBS - Public Broadcasting Service (16.12.2024): Syria’s rebel leaders face critical decisions as they chart new path for the country, https://www.pbs.org/newshour/show/syrias-rebel-leaders-face-critical-decisions-as-they-chart-new-path-for-the-country, Zugriff 18.12.2024
SyrNews - Syria News (9.12.2024): القيادة العامة تمنع تدخل عناصرها بلباس النساء [Generalkommando verbietet Einmischung in die Kleidung von Frauen], https://syria.news/6054962c-09122412.html, Zugriff 19.12.2024
Tagesschau - Tagesschau (12.12.2024): ++ Baath-Partei stellt Aktivitäten ein ++, https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-syrien-102.html, Zugriff 18.12.2024
TNA - New Arab, The (2.1.2025a): Uncertainty looms for female judges in post-Assad Syria, https://www.newarab.com/features/uncertainty-looms-female-judges-post-assad-syria, Zugriff 3.1.2025
TNA - New Arab, The (1.1.2025): New Syrian gov’t taps Druze woman as governor in Suwaida, https://www.newarab.com/news/new-syrian-govt-taps-druze-woman-governor-suwaida, Zugriff 3.1.2025
UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (18.7.2024): The Right to Adequate Housing in Syria (July 2024), https://reliefweb.int/attachments/2432df33-3ea4-42ad-b031-357e2a6e2fbb/OHCHR Syria_AN_housing_20240717_EN.pdf, Zugriff 17.12.2024
[…]
Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 16:32
[Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zur Lage von Kindern in Syrien vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
UNICEF zufolge benötigen 7,5 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, weil Unsicherheit und wirtschaftliche Not die Verletzung von Kinderrechten, Angst und Not vertiefen. 3,7 Millionen Kinder benötigen Ernährungshilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule und eine Million weitere Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Dadurch sind sie einem höheren Risiko von Kinderarbeit, Kinderheirat, Menschenhandel sowie Rekrutierung und Einsatz durch Konfliktparteien ausgesetzt. (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar. Das Medienbüro des syrischen Ministeriums für Soziales und Arbeit teilte mit, dass es mehrere geheime Bücher gefunden habe, die von den Sicherheitsbehörden während der Herrschaft al-Assads verschickt wurden und die die Überführung einer Reihe von Kindern in Waisenhäuser betreffen. Einige Mitarbeiter von Waisenhäusern haben zugegeben, dass eine Reihe von Kindern zu ihnen gebracht wurde und dass die Kinder manchmal aufgefordert wurden, die Namen ihrer Eltern zu ändern oder sie als verstorben zu registrieren (Arabiya 12.1.2025b).
Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt oder stellen Gegenstände dar, die Kinder neugierig machen. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren passierten 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Munition oder Minen getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern. Schätzungen zufolge sind fünf Millionen Kinder im ganzen Land gefährdet (UN News 14.1.2025).
Bildung und Schulen
Über zwei Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und viele Schulen wurden zerstört oder beschädigt (UNESCWA 26.1.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, anstatt ihre Kinder zur Schule zu schicken, sie arbeiten zu lassen, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden. 35 % der Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen keine Schule, was durch die Zerstörung der Infrastruktur und den wirtschaftlichen Druck noch verschärft wird. Das bedeutet, dass mehr als 2,4 Millionen Kinder keine Bildungschancen haben, während mehr als eine Million Kinder einem ähnlichen Risiko ausgesetzt sind (IHH 10.1.2025).
Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten (UNESCWA 26.1.2025). Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. Meistens aufgrund einer niederen Anzahl an Lagerbewohnern in einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen (ACU 30.6.2024).
Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an, die eine breite Debatte ausgelöst haben. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre" (TNA 2.1.2025b). Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten (Sky News 2.1.2025). Im Gouvernement Suweida wurde daraufhin zu Protesten aufgerufen (Tayyar 1.1.2025).
Im Nordosten Syriens in den von den Kurden kontrollierten Gebieten haben über 50.000 Kinder, darunter auch Kinder mit Behinderungen, immer noch keinen Zugang zu Bildung, da ihre Schulen als Notunterkünfte genutzt werden (UNOCHA 30.1.2025).
Quellen
ACU - Assistance Coordination Unit (30.6.2024): Schools in Northern Syria Camps - Edition 07 / 2023 - 2024 Thematic Report, https://reliefweb.int/attachments/22ca3478-d1f6-44ba-ab1a-d996fef0542f/ACU_IMU_Schools-in-Northern-Syria-Camps_E7_Thematic_Eng_June24-1_2_.pdf, Zugriff 17.12.2024
Arabiya - Al Arabiya News (12.1.2025b): كتب سرية ودور أيتام.. مصير مجهول لمئات الأطفال بسوريا [Geheime Bücher und Waisenhäuser Das unbekannte Schicksal von Hunderten von Kindern in Syrien], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/01/12/كتب-سرية-ودور-أيتام-مصير-مجهول-لمئات-الأطفال-بسوريا-, Zugriff 13.1.2025
IHH - İHH Humanitarian Relief Foundation (10.1.2025): IHH Syria Situation Report (10 January 2025) - Syrian Arab Republic, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/ihh-syria-situation-report-10-january-2025, Zugriff 15.1.2025
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (3.2.2025): UN Commission warns Syrian war is intensifying amid continuing patterns of war crimes and fear of large-scale regional conflict, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2024/09/un-commission-warns-syrian-war-intensifying-amid-continuing-patterns-war, Zugriff 10.9.2024
Sky News - Sky News (2.1.2025): بعد جدل تعديل مناهج سوريا.. توضيح من وزير التربية والتعليم [Nach der Kontroverse um die Änderung des Lehrplans in Syrien. Klarstellung des Bildungsministers], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1766187-جدل-تعديل-مناهج-سوريا-توضيح-وزير-التربية-والتعليم, Zugriff 3.1.2025
Tayyar - Tayyar.org (1.1.2025): قوى وتجمعات في سوريا تدعو للتظاهر رفضاً لتعديل المناهج التربوية تديين للمناهج وتزوير للتاريخ [Kräfte und Gruppen in Syrien rufen zu Demonstrationen auf, um die Überarbeitung der Lehrpläne abzulehnen: Religionisierung der Lehrpläne und Verfälschung der Geschichte], https://www.tayyar.org/News/Lebanon/645444/قوى-وتجمعات-في-سوريا-تدعو-للتظاهر-رفضاً-لتعديل-المناهج-التربوية--تديين-للمناهج-وتزوير-للتاريخ, Zugriff 3.1.2025
TNA - New Arab, The (2.1.2025b): Syrias new curriculum sparks nationwide outcry, https://www.newarab.com/news/syrias-new-curriculum-sparks-nationwide-outcry, Zugriff 3.1.2025
UNESCWA - UN Economic and Social Commission for Western Asia (26.1.2025): Syria at the crossroads: Towards a stabilized transition, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-crossroads-towards-stabilized-transition-enar, Zugriff 29.1.2025
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (17.12.2024): Peace must prevail for Syrias children, https://www.unicef.org/press-releases/peace-must-prevail-syrias-children, Zugriff 19.12.2024
UN News - United Nations News (14.1.2025): Syria: Unexploded ordnance is biggest threat to children, warns UNICEF, https://news.un.org/en/story/2025/01/1158971, Zugriff 15.1.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.1.2025): Syrian Arab Republic: Flash Update No. 13 on the Recent Developments in Syria (as of 29 January 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-13-recent-developments-syria-29-january-2025-enar, Zugriff 31.1.2025
[…]
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte.
Die Feststellungen zu Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer:innen, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, dem Lebenslauf, der Bildung und Berufserfahrung sowie den Familienverhältnissen gründen sich auf die in den festgestellten Punkten im gesamten Verfahren im Wesentlichen einheitlichen, schlüssigen und chronologisch stringenten Angaben der Erstbeschwerdeführerin und die im Akt einliegenden Dokumentkopien (Personenregisterauszüge) sowie die vorgelegte ID-Card der Erstbeschwerdeführerin und das Graduierungszeugnis.
Dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführer:innen nunmehr unter Kontrolle der Übergangsregierung steht, folgt aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren und insbesondere der mündlichen Verhandlung ergibt sich, im Gegensatz zur Beschwerdebehauptung, dass die Erstbeschwerdeführerin ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen. Sie wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung der Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt und auf das Neuerungsverbot hingewiesen. Die Richtigkeit der Protokolle und Niederschriften wurde von der Erstbeschwerdeführerin jeweils nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift bestätigt.
Wie in der Folge dargestellt, ist ihr Vorbringen objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen:
Ausdrücklich erklärte die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt, die vorgebrachten Fluchtgründe würden auch für ihre Kinder gelten, sie wolle, dass jene in Freiheit leben und sie nicht wieder in den Krieg schicken.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund nur vor: „In Syrien herrscht Krieg. Es gibt keine Sicherheit und keine Schule für meine Kinder. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Nach ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr befragt, gab sie lediglich an: „Ich habe Angst vor dem Krieg.“
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 18.07.2023 verneinte die Erstbeschwerdeführerin zunächst ausdrücklich, hinsichtlich ihrer bisher getätigten Aussagen in den bisherigen Befragungen und Einvernahmen noch etwas hinzuzufügen oder zu korrigieren zu haben und gab zu ihrem Fluchtgrund, aufgefordert, diesen von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, an: „Die Stadt XXXX wurde mehrmals von der Regierung angegriffen. Dort hat die Regierung die FSA bekämpft. Im Jahr 2015 hat die FSA die Stadt zur Gänze übernommen, dann hat die Regierung begonnen, die Stadt zu bombardieren. Damals lebte ich bei meinem Mann, später lebte ich bei meiner Familie. Die Sicherheitslage war aber bei beiden Wohnorten sehr schlimm. Da mein Vater ein alter Mann ist ging es mir bei meiner Familie finanziell sehr schlecht. 2018 habe ich begonnen, als Lehrerin zu arbeiten und habe nur 75 USD pro Monat verdient. Mein Onkel in den Emiraten hat mir sein Haus in XXXX zur Verfügung gestellt, wo ich dann lebte. Am 12.01.2022 wurde das Haus bombardiert. […] Ich und meine Kinder wurden dabei verletzt. 3 Nachbarn sind dabei auch ums Leben gekommen. Seitdem sind meine Kinder traumatisiert. Sie haben Angst, wenn sie ein Flugzeug am Himmel sehen. Dort kam täglich ein Fahrzeug von HTS bzw. Al-Nusra. Sie haben uns kontrolliert, ob wir uns auch so gekleidet haben, wie sie es vorschreiben. Ich durfte nur schwarze Kleidung tragen und das hat meine Arbeit als Lehrerin behindert. Mädchen müssen ab einem Alter von 10 Jahren auch schwarz gekleidet sein. Als eine geschiedene Frau konnte ich dort nicht frei leben. Ein hochrangiger Kommandant von HTS namens XXXX wollte mich heiraten, aber ich habe das abgelehnt. Er kam jeden Tag zur Schule, um mich zu belästigen. Ich wollte auch nicht, dass die Kinder in dieser Situation leben und hätte gezwungen werden können, jemanden zu heiraten, weil als geschiedene Frau konnte ich dort nicht leben. Ich bin hierhergekommen, damit meine Kinder hier leben können. Auch ich habe mich bemüht, mich zu integrieren und die Sprache zu lernen und hoffe, dass ich in diesem Land bleiben kann.“
Nachdem die Erstbeschwerdeführerin diese Person mehrmals abgewiesen habe, hätte sie Angst gehabt, dass er irgendetwas mit ihr machen und ihre Ehre verletzen würde. Er hätte sie auch bedroht, dass er einen Grund finden würde, sie zu inhaftieren, wenn sie ihn nicht heiraten würde. Weitere Gründe gebe es nicht. Persönliche Probleme verneinte die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich, sie sei auch nie persönlich konkret mit dem Leben bedroht worden, nur mit Haft, und es hätte auch zu einer Zwangsheirat kommen können. Bei einer Rückkehr würde die Erstbeschwerdeführerin von Zwangsheirat bedroht und könne dort nicht als freie Frau leben. Sie sei auch von der allgemeinen Kriegslage betroffen. Im Regierungsgebiet würde sie inhaftiert werden, weil sie als ausgebildete Lehrerin verpflichtet wäre, zu unterrichten.
Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich von Zwangsheirat bedroht ist und deswegen die Heimat verlässt, dies gleich im Rahmen der Erstbefragung angibt, und konnte die Erstbeschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht nachvollziehbar begründen, warum sie diesen angeblichen Fluchtgrund nicht schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt hat. Der diesbezügliche Rechtfertigungsversuch vor dem Bundesamt: „Die Dolmetscherin war nicht nett zu mir. Sie hat mich mehrmals unterbrochen und meinte, es wäre genug, wenn ich nur den Krieg erwähne“, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage eingangs noch Folgendes bestätigt hatte: „F: Laut Aktenlage wurde für Ihre Befragung bei der Polizei ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch beigezogen. Die Niederschrift wurde rückübersetzt, Verständigungsprobleme wurden nicht vermerkt. Haben Sie die Wahrheit gesagt? Möchten Sie dazu etwas ergänzen? A: Bei der Erstbefragung habe ich die Wahrheit gesagt. Es gab keine Verständigungsprobleme, Die Erstbefragung wurde mir rückübersetzt. Nachgefragt: Ich halte die Fluchtgründe der Erstbefragung aufrecht. F. Möchten Sie zu Ihren bisher getätigten Aussagen in Ihren bisherigen Befragungen und Einvernahmen noch etwas hinzufügen oder korrigieren? A: Nein.“
Aber auch sonst ist die angebliche Nachstellung durch einen hochrangigen Kommandanten von HTS wegen der vagen und widersprüchlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft.
So hatte sie vor dem Bundesamt ausdrücklich vorgebracht: „…Ein hochrangiger Kommandant von HTS namens XXXX wollte mich heiraten, aber ich habe das abgelehnt. Er kam jeden Tag zur Schule, um mich zu belästigen [...]“ und ansonsten vage und ohne jegliche Details und Lebensnähe in den Raum gestellt, er hätte sie auch bedroht, dass er einen Grund finden würde, sie zu inhaftieren, wenn sie ihn nicht heiraten würde. Auch in der Beschwerde wurde wiederholt, ein hochrangiger Kommandant habe der Erstbeschwerdeführerin in der Schule, in der sie gearbeitet habe, nachgestellt und sie belästigt. Als sie seinen Heiratsantrag wieder einmal ausgeschlagen hätte, hätte er ihr gedroht, dass er einen Grund finden würde, sie zu inhaftieren, sollte sie ihm weiterhin nicht zu willen sein.
In der Verhandlung behauptete die Erstbeschwerdeführerin hingegen, im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen, laut dem sie immer mit ihm selbst gesprochen hätte: „Es kam zwischen uns zu keinem direkten Kontakt. Als ich in XXXX unterrichtet habe, war das so, dass beim Eingang der Schule zwei-drei Religionspolizistinnen gestanden sind. […] Er ist mit diesen Polizisten gekommen. Er hat mich gesehen und hat nach mir gefragt. Vielleicht hat er mich auch ein paar Mal gehört, wie ich mit diesen Polizistinnen diskutiere. […] Einer dieser Polizistinnen hat mir gesagt, dass XXXX mich heiraten will. Er hat bereits zwei Frauen und Kinder. Er ist nicht so jung, er ist ungefähr XXXX Jahre alt. Ich habe gesagt, dass ich Kinder habe und dass ich nicht heiraten will.“ R: Hat es darüber hinaus noch irgendwelche Kontakte gegeben zwischen Ihnen und diesen Kommandanten? BF: Der persönliche Kontakt ist verboten. Er ist ein bekannter Mann. […] Nach 15-20 Tage hat mich wieder einer der Polizistinnen darauf angesprochen und meinte, dass er mich heiraten will. Also egal, ob ich der Ehe zustimme oder nicht. Ich hatte davor Angst und habe meinen Onkel mütterlicherseits telefonisch darüber informiert. Er meinte, dass ich zu meinem Bruder in die Türkei gehen soll und das er meine Mutter davon überzeugen wird. Meine Mutter wusste, dass ich in die Türkei reisen will, aber mein Vater nicht.“
Ihren Widerspruch vorgehalten, wonach sie beim Bundesamt angegeben habe, dass dieser Kommandant jeden Tag zur Schule gekommen sei, um sie zu belästigen, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin nur ausweichend: „Diese Frauen standen täglich beim Eingang der Schule, um die Schülerinnen zu kontrollieren. Er kam nicht jeden Tag, sondern ab und zu. Die Frauen haben mich darauf angesprochen, dass er mich heiraten will. Am Ende hat mir eine Frau gesagt, dass er mich heiraten will, egal ob ich der Ehe zustimme oder nicht. Falls die Frau heiratet, dann nimmt die Familie des Ehemannes in diesem Fall die Kinder. R: Warum hat dann dieser Kommandant Sie nicht persönlich angesprochen und nur diese Religionspolizistinnen? BF: Er ist hochnäsig. Er betrachtet sich als Sheikh, der nicht einfach so Kontakt mit einer Frau aufnimmt. Ich bin geflüchtet, bevor er zu meiner Familie persönlich kommt. Wäre ich dortgeblieben und wäre er zu meiner Familie gekommen, dann hätte ich ihn in diesem Fall heiraten müssen. R: Ist dieser Kommandant nach Ihrer Flucht bei Ihrer Familie erschienen? BF: Nein, es war bekannt in der Region, dass ich ausgereist bin.“
Somit konnte die Beschwerdeführerin die Nachstellungen bzw. drohende Zwangsheirat insgesamt nicht glaubhaft machen, zumal auch nicht plausibel ist, dass jemand eine Person, die er nur von Weitem gesehen hat und nicht persönlich kennt, unbedingt heiraten will.
Nicht glaubwürdig ist die Erstbeschwerdeführerin auch hinsichtlich der in der Beschwerde neu vorgebrachten Behauptung, sie wäre bei einer Rückkehr wegen Problemen mit ihrer Familie in der Heimat ohne männlichen Schutz:
Obwohl ihr eine fundierte akademische Ausbildung und Berufstätigkeit ermöglicht worden war, erklärte sie vor der erkennenden Richterin erstmals, ihr Vater wäre streng religiös.
Ausdrücklich hatte die Erstbeschwerdeführerin vor der Behörde angegeben, ihre Mutter habe Schmuck verkauft, um ihre Ausreise zu finanzieren und erwähnte dabei nicht andeutungsweise Probleme mit ihrer Familie in der Heimat oder dass der Vater nichts von der Ausreise gewusst hätte. In der Beschwerde wurde dann erstmals behauptet, dass die Erstbeschwerdeführerin ohne Erlaubnis ihres Vaters, der nunmehr für sie als geschiedene Frau wieder das Familienoberhaupt sei, das Land verlassen habe und nunmehr auch nicht mehr zu ihrer Familie zurückkehren könnte. Sie hätte dieses Vorbringen nicht früher erstatten können, weil das schlechte Verhältnis zu ihrem Vater und dass sie seinem Willen zuwidergehandelt hätte, für sie ein sehr schmerzliches Kapitel wäre und sie es bei der Einvernahme nicht geschafft hätte, darüber zu sprechen. Letzteres ist jedoch nicht glaubhaft, zumal sie in weiterer Folge – auch im Rahmen der Verhandlung – keinen derartigen Eindruck erweckte und ist vielmehr davon auszugehen, dass sie nach der Nichtgewährung von internationalem Schutz auf Basis ihrer Angaben in der ersten Instanz nunmehr bestrebt war, ihr Fluchtvorbringen auszubauen, um nun doch den Asylstatus zu erhalten.
Zudem konnte die Erstbeschwerdeführerin in weiterer Folge den Grund der angeblichen Verwerfung nicht plausibel darlegen. So gab sie in der Verhandlung an: „Falls ich nach Syrien zurückkehre, würde mein Vater vielleicht mich töten. Ich bin ohne seine Erlaubnis ausgereist. Daher hat ist er böse auf mich und er will keinen Kontakt zu mir haben. Er hat sich von mir losgesagt. Ich und mein Ex-Mann haben uns getrennt. Hier in Österreich hat er die Kinder getroffen und danach haben wir uns entschieden „neu zu beginnen“. Wir haben in Österreich wieder traditionell geheiratet. Er wohnt mit uns. Mein Vater weiß nicht, dass ich und mein Mann wieder zusammenleben. Meine Schwester sagt mir, dass mich mein Vater töten würde, falls er von meiner Ehe erfährt.“ Es ist jedoch schon nicht plausibel, warum der Vater nichts von der Ausreise gewusst hätte, zumal die Erstbeschwerdeführerin auch keinen Grund nannte, warum er überhaupt gegen ihre Ausreise gewesen sein soll. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, wieso er gegen die Wiederverheiratung mit dem Kindsvater sein sollte, zumal die Erstbeschwerdeführerin auch keinen nachvollziehbaren Grund angeben konnte, warum er nunmehr gegen seinen – auch schon früheren – Schwiegersohn wäre, außer eben wegen der Scheidung, sondern ansonsten nur allgemein Probleme zwischen den Familien in den Raum stellte, ohne sie auch nur ansatzweise begründen zu können, sodass im Übrigen auch die erstmals in der Verhandlung vage genannten Probleme mit ihrer (nunmehr wieder) Schwiegerfamilie nicht glaubhaft sind:
Nachgefragt, wie ihr Vater darauf reagiert habe, dass sie sich von Ihren Ehemann trennen wollte, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin: „Ich habe nicht gesagt, dass ich mich von ihm scheiden lassen will. Ich habe meinen Cousin mütterlicherseits geheiratet. Es kam zu familiären Problemen. Ich habe mich nicht für die Scheidung entschieden. Es kam zu Anfeindungen zwischen meinem Vater und dem Vater meines Ex-Mannes. Mein Vater hat mir gesagt, dass ich mich von ihm scheiden lassen soll. Die Lage dort war sehr schwierig. Mein Ex-Mann wurde von mehreren Gruppierungen verfolgt. In Idlib habe ich daher bei der Familie meines Ex-Mannes gelebt. Es kam zu vielen Streitigkeiten zwischen meinem Vater und seiner Familie.“ Nachgefragt, aus welchen Grund denn diese Streitigkeiten entstanden wären, antwortete sie lediglich ausweichend: „Als ich mich bei der Familie meines Ex-Mannes in Idlib aufgehalten habe, war er manchmal anwesend und manchmal nicht. Er wurde verfolgt und unter Druck gesetzt und die finanzielle Lage war schlecht. Seine Familie hat mich kontrolliert, mich und meine Kinder. Mein Schwiegervater war sehr streng. Ich musste ihn um Erlaubnis bieten, falls ich z.B. meine Familie besuchen wollte. Nachdem mein Mann nach seiner Abwesenheit wieder nach Hause gekommen ist, hat seine Familie ihm über diese Streitigkeiten informiert und er war seinen Vater sehr gehorsam und er hat die Scheidungsformel ausgesprochen und in Folge dessen bin ich zu meiner Familie zurückgekehrt. Das hat meinem Vater sehr gestört. Mein Ex-Mann hat immer auf der Seite seiner Familie gestanden, gegen mich.“
Das Ganze entspricht aber nicht ihrem Vorbringen vor der Behörde, wo sie bezüglich ihrer Trennung angegeben hatte: „Nachgefragt haben wir uns auseinandergelebt und leben getrennt. Er versucht jetzt, alles wieder gut zu machen, aber von meiner Seite aus ist es zu Ende. […] F: Wie kommt es, dass Ihr Ex-Mann getrennt von Ihnen und Ihren Kindern und zeitlich vor Ihnen nach Österreich eingereist ist? Warum sind Sie nicht gleich gemeinsam gereist? A: Er wurde damals gesucht und konnte nicht arbeiten. Das verursachte Probleme in unserer Beziehung und dann kam es zur Scheidung. Er ist dann geflüchtet und ich habe gewartet, dass er wenigstens unsere Kinder nachholen kann und sie aus dem Kriegsgebiet rettet. Das hat er nicht gemacht. Ich habe mich dann dazu entschieden, meine Kinder zu retten. F: Ihr Ex-Mann ist erst Ende 2021 nach Österreich gekommen. Er ist aber bereits 2018 ausgereist, oder? Wo war er denn in der Zwischenzeit? A: Er hat uns 2018 verlassen, meine Schwester hat mit später erzählt, dass er in der Zeit in der Türkei war.“
Insofern in der Beschwerde unsubstantiiert behauptet worden war, die Beschwerdeführer:innen wären auch wegen ihrer westlichen Orientierung von Verfolgung bedroht, so ist anzumerken, dass auch dies vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nicht glaubhaft ist und die Erstbeschwerdeführerin sogar in der Verhandlung noch den Hijab trug bzw. traditionell gekleidet war.
Aus den aktuellen Länderberichten geht zudem Folgendes hervor: In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a).
Es wird als notorisch angesehen und ergibt sich auch aus den festgestellten Länderberichten, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel.
Folglich sind die Beschwerdeführer:innen nicht von Verfolgung durch das ehemalige alawitische Assad-Regime wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung aufgrund ihrer Herkunft aus dem (ehemaligen) Oppositionellengebiet, der Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin aus dem (damaligen) Regimegebiet Aleppo nach XXXX , der illegalen Ausreise, dem Aufenthalt bzw. der Asylantragstellung im Ausland oder als sunnitische Araber:innen bedroht und ist das diesbezügliche Fluchtvorbringen nach Umsturz des syrischen Regimes nicht mehr asylrelevant.
Eine drohende persönliche Verfolgung durch die Übergangsregierung wurde – abgesehen von der nicht glaubhaften Nachstellung durch einen HTS-Angehörigen - nicht substantiiert behauptet und ergeben sich auch sonst keine Hinweise darauf, zumal es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um keine exponierte Person handelt.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich verneint hatte, wegen ihrer Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit (Rasse), Religion, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein. Sie habe auch nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen, sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen, ebenso wenig wäre sie vorbestraft oder in ihrem Heimatland inhaftiert gewesen, werde nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht und habe keine Probleme mit den Behörden in ihrem Herkunftsstaat gehabt.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen wurden der Erstbeschwerdeführerin unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Richteten sich die [Maßnahmen von asylrelevanter Intensität] gegen die Frauen insgesamt oder gegen bestimmte Gruppen der weiblichen Bevölkerung, so war dies … unter dem Gesichtspunkt der drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu würdigen (vgl. VwGH 31.1.2002, 99/20/0497, und 26.2.2002, 98/20/0544, jeweils mwN; zur Verfolgung wegen des Geschlechtes auch das UNHCR-Arbeitspapier von Rodger Haines, Gender-Related Persecution [2001], sowie die dort zitierte Entscheidung der Refugee Status Appeals Authority New Zealand vom 16.8.2000, Refugee Appeal No. 71427/99, jeweils mwN; VwGH 5.3.2007, 2006/19/0290).
Ausgehend von den Länderrichtlinien der EUAA Country Guidance Syria vom April 2024 ist nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass eine verheiratete Frau, deren Ehemann sich aber (infolge des Bürgerkriegs) im Ausland befindet, von der umgebenden Gesellschaft tatsächlich als andersartig und gegen die kulturellen, religiösen und traditionellen Normen verstoßend wahrgenommen würde. Es bedarf dafür einer Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Ausmaß auch andere Frauen in Syrien aufgrund des Bürgerkriegs in der Lage sind bzw. waren, vorübergehend ohne ihre Ehemänner leben zu müssen. Dass diese Frauen nach den Feststellungen besonders gefährdet sind, Opfer von Übergriffen zu werden, mag zwar zutreffen; dieser Gefahr wird jedoch bereits durch den subsidiären Schutz Rechnung getragen. Für die Bejahung des Konventionsgrundes bedarf es hingegen der individuellen Prüfung der Umstände des Einzelfalles, um die Verfolgungsgefahr für die einzelne zurückkehrende Frau abschätzen zu können (vgl. dazu etwa EuGH 16.1.2024, C-621/21, WS, VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0421).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht den Beschwerdeführer:innen keine Gefahr, in ihrem Herkunftsstaat verfolgt zu werden.
Aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für die Beschwerdeführer:innen kein Status als Asylberechtigte ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Die Erstbeschwerdeführerin konnte – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – nicht glaubhaft machen, dass sie von ihrer in XXXX befindlichen Familie abgelehnt oder gar bedroht würde und es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau ohne (männlichen) Schutz handeln würde. Ebensowenig ist glaubhaft, dass ein HTS-Angehöriger versucht hätte, sie zur Heirat zu zwingen oder dass sie wegen einer westlichen Orientierung von Verfolgung bedroht wäre. Der Länderberichtslage lässt sich auch nicht entnehmen, dass Frauen durch die neuen Machthaber in relevanter Intensität diskriminiert würden.
Wie bereits ausgeführt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Eine Verfolgung seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen.
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Das sonstige Vorbringen– insbesondere die allgemeine Lage in Syrien – betrifft nicht speziell die Beschwerdeführer:innen, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist daher nicht asylrelevant.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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