W162 2305344-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024, GZ: XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß §10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 42 Bezugstage ab dem 14.10.2024, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezog vom 08.07.2024 bis 16.12.2024 Arbeitslosengeld. Er stellte am 07.07.2024 (einlangend) einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“), welcher ab 08.07.2024 gilt.
2. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 26.07.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Konditormeister oder im Bereich, in dem der Beschwerdeführer die Werkmeisterschule „Bäcker und Konditor“ abgeschlossen hat, unterstütze. Die Arbeitsaufnahme sei österreichweit möglich und es werde vorrangig ein saisonaler Job gesucht. Darin wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde sofort bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie selbstständig Eigenbewerbungen setze und an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehmen solle.
3. Mit Schreiben vom 27.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS XXXX per eAMS-Konto ein Stellenangebot als Patissier (Hotel- und Gastgewerbe) beim „Hotel XXXX “ übermittelt. Dieser Vermittlungsvorschlag wurde vom Beschwerdeführer am 27.09.2024 empfangen und am 02.10.2024 gelesen.
4. Der potenzielle Dienstgeber „Hotel XXXX “ hat die Kontaktdaten des Beschwerdeführers am 27.09.2024 über das eAMS-Konto empfangen und ihm noch am selben Tag das Stellenangebot per E-Mail übermittelt. Der Beschwerdeführer sendete dem Dienstgeber am 03.10.2024 ein E-Mail mit dem Betreff „Bewerbung“ und seinem Lebenslauf. Der Dienstgeber „Hotel XXXX “ antwortete dem Beschwerdeführer am 10.10.2024 mit detaillierten Angaben zum Jobangebot im Anhang und äußerte sich dahingehend, dass er sich über ein persönliches Gespräch freuen würde und den Anruf des Beschwerdeführers erwarte, um weitere Details zu klären.
5. Der Beschwerdeführer hat auf das Antwort-E-Mail des Dienstgebers „Hotel XXXX “ vom 10.10.2024 nicht reagiert und keinen Anruf zur persönlichen Vorstellung getätigt. Der Dienstgeber „Hotel XXXX “ meldete dem AMS am 14.10.2025, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Stellenangebot reagiert habe und sich nicht für ein persönliches Gespräch gemeldet habe.
6.Im Zuge des vom AMS eingeleiteten Verfahrens gem. § 10 AlVG übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS am 16.10.2024 eine Stellungnahme gemäß § 10 AlVG. Darin erklärte er, dass er gegen das zugewiesene Stellenangebot hinsichtlich der konkret angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Jedoch führte er an, dass die angebotene Entlohnung zu niedrig sei. Als sonstige berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer an, dass er sich beim potenziellen Dienstgeber bereits beworben habe. Er erläuterte, dass er am 03.10.2024 eine Rückmeldung erhalten habe, in der sich das Unternehmen für die Bewerbung samt Lebenslauf bedankt und sich dafür entschuldigt hätte, ihm die Mitarbeiterphilosophie nicht übermittelt zu haben. Am 10.10.2024 habe der Dienstgeber dem Beschwerdeführer erneut per E-Mail geantwortet und ihn ersucht, einen Lebenslauf mit Lichtbild zu übermitteln, obwohl dieser bereits übermittelt worden sei. Da sich der Beschwerdeführer jedoch auch mit anderen Bewerbungen beschäftigen wollte, die ihm attraktiver erschienen, habe er dem Dienstgeber nicht mehr geantwortet.
7.Mit Bescheid vom 30.10.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 42 Bezugstage ab dem 14.10.2024 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG verloren habe. Das AMS habe am 14.10.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei dem Dienstgeber „Hotel XXXX “ nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
8. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 11.11.2024 Beschwerde und brachte im Wesentlich vor, dass er sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hätte. Er hätte auf die Antwort-Email des Dienstgebers nicht reagiert, da er zu diesem Zeitpunkt mindestens sieben andere Stellenangebote offen gehabt hätte und er bereits in engerem Kontakt mit anderen Dienstgebern gestanden wäre. Er hätte zwischenzeitlich bessere Angebote erhalten, die ihm mehr zugesprochen hätten. Der Beschwerdeführer hätte zudem seiner AMS-Beraterin bereits mitgeteilt, dass er eine Einstellzusage von der Firma XXXX erhalten würde. Am 06.11.2024 hätte er schließlich die schriftliche Zusage von Herrn XXXX erhalten.
9.Das AMS erließ am 09.12.2024 zu GZ: XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die zugewiesene Stelle den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe sich unstrittig auf das Stellenangebot beworben, jedoch nicht mehr auf das Angebot des potenziellen Dienstgebers reagiert. Er habe daher ein Verhalten gesetzt, welches geeignet gewesen sei, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers abzubringen. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe im Sinne des §10 AlVG seien vom Beschwerdeführer nicht genannt worden und hätten auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können.
10. Der Beschwerdeführer brachte am 24.12.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
11. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
12. Nach Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2025 übermittelte das AMS am 31.03.2025 die mit dem Beschwerdeführer abgeschlossene Betreuungsvereinbarung, den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld und den vollständigen Bewerbungsverlauf des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall samt kurzer Stellungnahme.
13. Mit Schreiben vom 03.07.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AMS vom 31.03.2025 zur Kenntnisnahme sowie zur allfälligen Stellungnahme.
14. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben, eingelangt am 17.07.2025, vor, dass er zum Zeitpunkt des Antwortschreibens des Dienstgebers „Hotel XXXX “ bereits sieben weitere Stellenangebote im eAMS-Konto offen gehabt hätte und mit zwei Dienstgebern bereits in engem Kontakt gestanden wäre. Zudem habe er auf das E-Mail des Dienstgebers vom 10.10.2024 nicht mehr geantwortet, da er die späte Rückmeldung des Dienstgebers als unprofessionell erachtet hätte, da sie ihm zu spät auf seine Bewerbung geantwortet hätten. Zudem sei ihm das Stellenangebot für den Beruf des Patissiers zugewiesen worden, obwohl der Beschwerdeführer noch nie als Patissier gearbeitet hätte, sondern nur als Konditor. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er im Schuljahr 2023/2024 den Beruf des Konditormeisters und zusätzlich des Bäckermeisters in der HTL/LMT in XXXX absolviert hätte. Das Stellenangebot des Dienstgebers „Hotel XXXX “ hätte allerdings nur die Unterstützung des Küchenchefs beinhaltet. Dieser Arbeitsbereich gehe an seiner Berufserfahrung komplett vorbei. Er hätte dem AMS zudem bereits am 21.10.2024 mitgeteilt, dass er in spätestens 2 Woche die Einstellungszusage des Dienstgebers XXXX in XXXX erhalten werde. Am 06.11.2024 hätte er diese Beschäftigungszusage als Konditor ab 20.12.2024 erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Ausgangslage
Der Beschwerdeführer absolvierte eine Lehre zum Konditor sowie im Bereich der Bio- und Lebensmitteltechnologie. Zudem absolvierte der Beschwerdeführer zuletzt von 2023 bis 2024 eine Meisterschule für Bäcker und Konditoren. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als Konditor und Lebensmitteltechnologe.
Der Beschwerdeführer führte vom 17.12.2024 bis 01.03.2025 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Konditor bei dem Dienstgeber XXXX in XXXX aus. Von 15.05.2025 bis 20.10.2025 übte der Beschwerdeführer erneut ein vollsicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei demselben Dienstgeber aus.
Der Beschwerdeführer bezog mehrmals Leistungen der Arbeitslosenversicherung, zuletzt von 08.07.2024 bis 16.12.2024 sowie von 07.03.2025 bis 23.04.2025 Arbeitslosengeld, von 24.04.2025 bis 14.05.2025 bezog er Notstandshilfe. Seit 21.10.2025 steht er wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer vom 26.07.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Konditormeister oder im Bereich, in dem der Beschwerdeführer die Werkmeisterschule Bäcker und Konditor abgeschlossen hat, unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer sofort auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll.
1.2. Stellenzuweisung:
1.2.1. Mit Schreiben vom 27.09.2024 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto eine Beschäftigung als Patissier (Hotel- und Gastgewerbe) bei dem „Hotel XXXX “ in XXXX zu.
Der Vermittlungsvorschlag lautete:
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Zudem übermittelte der Dienstgeber „Hotel XXXX “ dem Beschwerdeführer am 10.10.2024 per E-Mail eine genaue Beschreibung des Tätigkeitsbereichs der zugewiesenen Stelle als Patissier:
„Verantwortungsvolle Unterstützung des Küchenchefs in der Patisserie mit einem Souschef, einem Beikoch und einem Abwäscher, Übernahme des Frühstücksdienstes lt. Dienstplan, anfallende Vorbereitungen für unser Halbpensionsmenü, unserer A-la-Carte-Karte und der Mitarbeiterverpflegung, Kontrolle der Küchenhygiene lt. HACCP-Richtlinie.“
Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS am 16.10.2024 eine Stellungnahme gemäß § 10 AlVG. Darin erklärte er, dass er gegen das zugewiesene Stellenangebot in Bezug auf die konkret angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, seine körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit sowie seine Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Jedoch führte er an, dass die angebotene Entlohnung zu niedrig sei. Als sonstige berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bereits beim potenziellen Dienstgeber beworben habe.
In seiner Stellungnahme vom 17.07.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er noch nie als Patissier gearbeitet habe und das zugewiesene Stellenangebot – insbesondere die Unterstützung des Küchenchefs – nicht seinen Qualifikationen als Konditor- und Bäckermeister entspreche.
Die zugewiesene Stelle war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar.
1.3. Zur Vereitelung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat sich am 03.10.2024 per E-Mail an XXXX auf den Vermittlungsvorschlag beworben.
Der Dienstgeber „Hotel XXXX “ antwortete dem Beschwerdeführer am 10.10.2024 per E-Mail auf seine Bewerbung und schrieb abschließend: „Wir würden uns sehr über ein persönliches Gespräch freuen und erwarten gerne Ihren Anruf, um weitere Details zu klären.“ Der Beschwerdeführer reagierte daraufhin nicht mehr auf das E-Mail des Dienstgebers. Aufgrund des unterlassenen Rückrufs und der mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch kam kein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem „Hotel XXXX “ zustande.
Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch seine fehlende Reaktion auf ein persönliches Vorstellungsgespräch, das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln.
Der Beschwerdeführer war über seine Verpflichtung, das Stellenangebot anzunehmen (§10 AlVG) und die Sanktion im Falle einer Verweigerung und Vereitelung informiert.
1.4. Aufnahme einer Beschäftigung
Der Beschwerdeführer hat vom 17.12.2024 bis 06.03.2025 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX in XXXX aufgenommen. Daraufhin bezog er von 07.03.2025 bis 23.04.2025 Arbeitslosengeld, von 24.4.2025 bis 14.05.2025 Notstandshilfe und nahm von 15.05.2025 bis 20.10.2025 erneut ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX in XXXX auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde. Die Feststellung zu seiner Ausbildung sowie zur Berufserfahrung waren dem Lebenslauf des Beschwerdeführers vom Oktober 2024 sowie vom Juli 2025 zu entnehmen.
Die Feststellung zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem vorliegenden Bezugslauf des AMS vom 07.01.2025 und dem aktuellen Versicherungsverlauf des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 10.11.2025.
Die Feststellungen zum Inhalt der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vom 26.07.2024 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in selbige.
2.2. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Dass die belangte Behörde den Vermittlungsvorschlag dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.09.2024 übermittelt hat, ist dem im Akt einliegenden Schreiben des AMS zu entnehmen und ist unstrittig.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16.10.2024, bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Patissier beim Dienstgeber „Hotel XXXX “ zur gebotenen Entlohnung den Einwand der zu niedrigen Bezahlung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten keine Einwendungen vorgebracht hat, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Die zugewiesene Stelle als Patissier (Hotel- und Gastgewerbe) war dem Beschwerdeführer auch aus folgenden Erwägungen objektiv zumutbar:
Der Beschwerdeführer hat von 2004 bis 2007 die Landesberufsschule XXXX für Konditoren besucht. Die damalige (ältere Berufszeichnung) hieß „Konditor (Zuckerbäcker)“. Seit 01.08.2021 wurde ein neuer Lehrberuf eingerichtet, welcher diesen Vorläufer „Konditor (Zuckerbäcker)“ (ohne Schwerpunkte) ersetzt. Die seit 2021 neu geregelte Ausbildung im Lehrberuf „Konditor (Zuckerbäcker)“ beinhaltet neben einer umfassenden Grundausbildung auch eine Spezialisierung in einem der beiden Schwerpunkte: „Allgemeine Konditorei“ oder „Patisserie“. Der Schwerpunkt „Allgemeine Konditorei“ legt den Fokus auf eine vertiefte Ausbildung in den klassischen Bereichen der Konditoreikunst, wie der Herstellung von Torten, Kuchen und anderen Backwaren. Im Schwerpunkt „Patisserie“ stehen hingegen die Zubereitung von warmen und kalten Süßspeisen (z. B. Topfenspeisen, Palatschinken, Puddings, Obstspeisen), Desserts (wie Cremes, Mousses, Gelees) sowie Eisspeisen (Speiseeis, Sorbets usw.) im Mittelpunkt.
Zuletzt absolvierte der Beschwerdeführer in den Jahren 2023 und 2024 die Meisterschule für Bäcker und Konditoren.
Laut dem zugewiesenen Stellenangebot vom 27.09.2024 wurde „1 Patissier (Gast- und Hotelgewerbe)“ gesucht mit dem Tätigkeitsbereich der „Vor- und Zubereitung sowie Verarbeitung von Süßspeisen, Massen, Teigen, Torten sowie Eisspeisen; Präsentation, Dekoration und Anrichten von Speisen, Einhaltung der Hygienemaßnahmen; Verantwortung für Ihren Posten.“ Dem Vermittlungsvorschlag ist nicht zu entnehmen, dass ausschließlich Konditoren, welche über einen Lehrabschluss des Schwerpunkt Patisserie verfügen, gesucht werden. Das Stellenangebot beschreibt ein breites Tätigkeitsspektrum, das dem Ausbildungsprofil eines Konditors entspricht und mit der Ausbildung des Beschwerdeführers übereinstimmt. Es wird darin kein eigenständig arbeitender Patissier gesucht, sondern eine verantwortungsvolle Unterstützung des Küchenchefs im Bereich der Patisserie – gemeinsam mit einem Souschef, einem Beikoch und einem Abwäscher. Die ausgeschriebene Position entspricht somit sowohl den Qualifikationen des Beschwerdeführers als auch der in der Betreuungsvereinbarung vom 26.07.2024 vereinbarten Tätigkeit. Der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17.07.2025, wonach der Dienstgeber einen Patissier gesucht habe und er dafür nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfüge, ist daher nicht zu folgen.
Aus dem Akteninhalt haben sich für den erkennenden Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ergeben und ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers dem Stellenangebot nicht zu entnehmen, dass eine Qualifikation als Patissier für die zugewiesene Beschäftigung erforderlich gewesen wäre. Dementsprechend war festzustellen, dass die zugewiesene Beschäftigung dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar war.
2.3. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer per E-Mail am 03.10.2024 auf die Stelle beworben hat, stützt sich auf dem vorlegten E-Mail samt Anhang (Lebenslauf). Die Bewerbung des Beschwerdeführers ist von den Parteien auch nicht bestritten worden.
Die Feststellung, dass aufgrund des unterlassenen Rückrufs und der mangelnden Bereitschaft zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch des Beschwerdeführers kein Dienstverhältnis zustande kam, stützt sich auf die diesbezüglich klare Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS.
Dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch seinen unterlassenen Rückruf und seine mangelnde Bereitschaft zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch die Aufnahme der Beschäftigung zu vereiteln, ist evident.
Dem Vermittlungsvorschlag vom 27.09.2024 ist eine Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß §10 AlVG im Falle der Verweigerung der Annahme des Stellenangebots zu entnehmen.
2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist ein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf vom 10.11.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) bis (8) (...)
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. – 4. (…)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (…)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (…)
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:
3.2.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.10. 2007, 2006/08/0016; VwGH 30. 9. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
3.2.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.2.3. Von einer evidenten Unzumutbarkeit der Beschäftigung war im vorliegenden Fall nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der Zuweisung gegenüber dem AMS die Zumutbarkeit in Zweifel gezogen hatte. Der Beschwerdeführer hat sich für die betreffende Stelle sogar beworben und erstmals im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgebracht, dass er nicht über die notwendigen Qualifikationen eines Patissiers verfüge. Wie bereits ausführlich beweiswürdigend ausgeführt, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen, da in der Stellenausschreibung nicht ausschließlich ein Konditor mit Schwerpunkt Patisserie gesucht wurde. Vielmehr umfasste die Stellenausschreibung ein breites Tätigkeitsspektrum, wofür eine Spezialausbildung im Bereich der Patisserie nicht notwendig war.
3.3.1. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Patissier (Gast- und Hotelgewerbe) entsprach daher seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und entspricht der mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 26.07.2024, wonach das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Konditormeister oder im Bereich, in dem er die Werkmeisterschule Bäcker und Konditor abgeschlossen hat, unterstütze.
Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
3.4. Zum Vorliegen einer Vereitelung:
3.4.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs. 1 erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023).
Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 258).
Der Beschwerdeführer hat durch seinen unterlassenen Rückruf und seine mangelnde Bereitschaft zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch ohne wichtigen Grund die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.
3.4.2. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Dass der unterlassene Rückruf und die mangelnde Bereitschaft zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
3.4.3. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch seinen unterlassenen Rückruf und seine mangelnde Bereitschaft zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Vereitelung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).
Im gegenständlichen Fall stellt der unterlassene Rückruf und die mangelnde Bereitschaft zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eine Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, die angebotene Stelle anzunehmen, nicht nach.
Somit hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Es wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.
3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
3.5.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Dem ist Gesetz nicht zu entnehmen, dass das die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis eine bestimmte Dauer haben muss, um im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG berücksichtigungswürdig zu sein (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234; 07.05.2008, 2007/08/0237).
Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme – etwa bis zum Ende des Anspruchsverlusts – ist nicht vorgesehen; allerdings werden gerade bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen – allenfalls iVm anderen zugunsten der Arbeitslosen sprechenden Umständen – zu verlangen sein, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs 3 gesprochen werden kann. Im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung noch vor Ablauf der Ausschlussfrist ist dagegen jedenfalls die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht zu erteilen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG, Rz 45 [Stand 1.12.2023, rdb.at])
Der Beschwerdeführer hat in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis d.h. eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch somit einen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Der Leistungsbezug wurde dem Beschwerdeführer ab 14.10.2024 für 42 Bezugstage gesperrt. Allerdings hat der Beschwerdeführer am 03.11.2024 bereits eine Einstellungszusage für ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis ab 17.12.2024 beim Dienstgeber XXXX in XXXX erhalten. Der Beschwerdeführer hat dieses vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis vom 17.12.2024 bis 06.03.2025 beim Dienstgeber XXXX in XXXX aufgenommen. Daraufhin bezog er von 07.03.2025 bis 23.04.2025 Arbeitslosengeld, von 24.4.2025 bis 14.05.2025 Notstandshilfe und nahm von 15.05.2025 bis 20.10.2025 erneut ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX in XXXX auf.
Die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist stellt einen berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgrund dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses auf die Eigeninitiative des Beschwerdeführers zurückgeht und der Beschwerdeführer auf eine intensive Arbeitssuche und laufende Bewerbungsverfahren im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Vereitelungshandlung verweisen konnte. Durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme nur rund zwei Monate nach der gegenständlichen Vereitelungshandlung sowie durch intensive Bemühungen zur Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers wurden somit die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft ausgeglichen. Wenngleich diese Beschäftigung von 07.03.2025 bis 14.05.2025 unterbrochen wurde und der Beschwerdeführer aktuell seit 21.10.2025 wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, war bei Betrachtung der Gesamtumstände nach Ansicht des erkennenden Senates gänzliche Nachsicht vom Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 3 AlVG zu gewähren.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung zu beheben.
3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Bewerbung mit jenen des AMS und des potenziellen Dienstgebers in den entscheidungsrelevanten Punkten überein.
Eine Bewerbung, die der im Vermittlungsvorschlag und im Angebot des potentiellen Dienstgebers entsprochen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird.
Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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