Dem Rechtssatz, wonach die Sanktion des § 9 iVm § 10 AlVG für ein Verhalten bei einem Termin ausscheidet, wenn dieser (auch) als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden ist, lag die Überlegung zugrunde, dass die arbeitslose Person die Möglichkeit haben muss, eindeutig zu erkennen, in welcher Rolle das AMS tätig wird - als Behörde, gegenüber der Bedenken im Hinblick auf für eine Zuweisung in Betracht kommende Beschäftigungen ohne Einschränkungen geäußert werden können und gegebenenfalls sogar müssen, oder als Arbeitsvermittler im Auftrag potentieller Dienstgeber, gegenüber dem ein Verhalten wie in einem Vorstellungsgespräch an den Tag zu legen ist (vgl. VwGH 20.12.2006, 2005/08/0159). Diese Doppelrolle hat ein Sozialökonomischer Betrieb aber von vornherein nicht. Wird durch einen solchen eine Beschäftigung angeboten, so kann deren Ablehnung die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG daher auch dann auslösen, wenn das Angebot im Rahmen eines Kontrollmeldetermins erfolgt ist. Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um ein konkretes Stellenangebot und nicht nur um allgemeine Vorschläge - etwa zur Abklärung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt - handelt (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).
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