BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende über den Antrag des XXXX , der gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.09.2025, D246.349 2025-0.744.248, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 23.08.2025 erhob XXXX eine Datenschutzbeschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2025, D246.349 2025-0.744.248, wies die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die aufschiebende Wirkung wurde weder im Spruch des Bescheides noch durch einen eigenen Bescheid ausgeschlossen.
1.3. Mit Schreiben vom 21.10.2025 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein und beantragte u. a., dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt werde, damit unmittelbare Nachteile bis zur Entscheidung ausgesetzt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Zu A)
3.1. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Voraussetzung für die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ist die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung (vgl VwGH 10.01. 2017, Ra 2016/10/0151). Bei Bescheiden, deren normative Anordnung einer Umsetzung in die Wirklichkeit im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage oder des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes nicht zugänglich ist, kann auch die Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung haben bzw. diese nicht ausgeschlossen werden (VwGH 10.02.2005, AW 2005/07/0014). Einem Vollzug ist eine Entscheidung der Behörde ebenfalls nicht zugänglich, wenn die Partei durch die Suspendierung der Bescheidwirkungen keine bessere bzw. umfassendere Rechtsposition erlangen kann, als sie vor der Erlassung der Entscheidung bereits hatte (vgl. zB. VwGH 29.09.2011, AW 2011/04/0027; 26.02.2016, Ra 2016/11/0027; 26.02. 2016, Ra 2016/11/0023).
Im Ergebnis resultiert demnach daraus, dass ein Antragsteller die angestrebte Bewilligung nicht auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid erhalten kann, weil die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels niemandem eine Rechtsposition einzuräumen vermag, die er vorher nicht innehatte (vgl. VwGH 20.10.1992, 90/04/0266; 12.05.2016, Ra 2016/05/0018; 10.01.2017, Ra 2016/10/0151; Hengstschläger, ÖJZ 1973, 538; Hengstschläger/Leeb 6 Rz 497, 1034; Schulev-Steindl 6 Rz 297).
Vor dem Hintergrund, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid über die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO abgesprochen wurde und seitens der belangten Behörde das Begehren iSd § 24 DSG, eine solche Rechtsverletzung festzustellen, abgewiesen wurde, fehlt es dem gegenständlichen Bescheidinhalt im Wesentlichen an Vollzugstauglichkeit im og. Sinn und würde der Antragsteller keine bessere bzw. umfassendere Rechtsposition erlangen können, als sie vor der Erlassung der Entscheidung bereits hatte.
Bei Beschwerden gegen Bescheide, deren Bescheidinhalt nicht in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann, zu denen insbesondere auch abschlägige Entscheidungen von Anträgen gehören, ihnen daher keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 1 VwGVG zukommt, ist es auch nicht denkbar, diese gemäß Abs 2 leg cit auszuschließen (VwGH 12.01.1993, 92/11/0210; 23.02.1996, 95/02/0311; 01.10.1996, 96/11/0253) bzw. – wie im gegenständlichen Fall – zuzuerkennen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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