Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, vertreten durch Dr. Wolfgang Grohmann, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Jänner 2016, Zl. LVwG-AV-996/001-2015, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde St. Leonhard am Hornerwald; weitere Partei:
Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde St. Leonhard am Hornerwald wurde der Revisionswerberin der Auftrag zum Abbruch aller konsenslos errichteten Gebäude (Tierunterstand, Nebengebäude) auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W erteilt.
2 Über Vorhalt, dass die von ihr am 21. Juli 2015 erhobene Beschwerde gegen diesen Bescheid verspätet eingebracht worden sei, stellte die Revisionswerberin mit Schreiben vom 29. Mai 2015 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) unter Spruchpunkt I. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ab und sprach gleichzeitig aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
4 Unter einem wies das Verwaltungsgericht unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde als verspätet zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
5 In ihrer dagegen erhobenen Revision erklärt die Revisionswerberin, dass der angefochtene Beschluss nur insoweit angefochten werde, als das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen habe. Zum unter einem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Revisionswerberin aus, dass die gegenständlichen Gebäude bereits seit Jahrzehnten unbeanstandet auf ihrer Liegenschaft stehen würden und ihr mit dem Abbruch aller angeblich konsenslosen Gebäude ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 dargetan hat, ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, einem Vollzug im Sinn der genannten Bestimmung nicht zugänglich. Dies trifft auf einen Bescheid, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert wird, zu (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. Februar 2013, Zl. AW 2012/02/0079, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 übertragbar.
8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 12. Mai 2016
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