IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die KOMWID Kompein Widmann Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 18.08.2025, Zl. IVP081/1-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Entscheidung vom 26.06.2025 sprach die Klassenkonferenz der Klasse 6C des Privatgymnasiums und wirtschaftskundlichen Realgymnasiums XXXX (Schule) aus, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin die im Schuljahr 2024/2025 besuchte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe, da sie im Pflichtgegenstand "Französisch" mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und im Wahlpflichtgegenstand "Unternehmensführerschein C" keine Beurteilung erhalten habe.
2. Mit Schriftsatz vom 07.07.2025 erhob die eigenberechtigte Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen diese Entscheidung. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Französisch zumindest mit "Genügend" zu beurteilen gewesen wäre und eine Beurteilung im Wahlpflichtgegenstand "Unternehmensführerschein C" möglich gewesen wäre.
3. Die belangte Behörde holte in der Folge Stellungnahmen in der Schule ein und beauftragte in der Folge eine Schulqualitätsmanagerin mit der Erstellung eines pädagogischen Gutachtens.
4. Mit Schreiben vom 18.07.2025 verfügte die belangte Behörde die Unterbrechung des Verfahrens und ließ die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG im Pflichtgegenstand Französisch zu. Das Gutachten samt entsprechender Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin unter einem zur Stellungnahme übermittelt.
5. Mit Schriftsatz vom 28.07.2025 rügte die Beschwerdeführerin die Unschlüssigkeit und Mangelhaftigkeit des eingeholten Gutachtens. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus in rechtswidriger Weise nicht zu einer Feststellungsprüfung zugelassen worden.
6. In einem weiteren Schriftsatz vom 11.08.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie zur für den 01.09.2025 anberaumten kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand Französisch nicht antreten werde.
7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die im Schuljahr 2024/2025 besuchte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Im Pflichtgegenstand Französisch seien die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichend gewesen. Daher sei das Verfahren zu unterbrechen und die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen gewesen. Zu dieser sei die Beschwerdeführerin nicht angetreten. Im Unterrichtsgegenstand "Unternehmerführerschein C" habe die Beschwerdeführerin durch vermehrte Absenzen nicht beurteilt werden können und sei unentschuldigt einer anberaumten Feststellungsprüfung ferngeblieben.
8. Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend monierte sie vorrangig die Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Bezug auf den Unterrichtsgegenstand "Unternehmerführerschein C". Insbesondere sei das eingeholte Gutachten mangelhaft, die Nichtabhaltung einer Feststellungsprüfung rechtswidrig und es seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, in dem das von der Behörde eingeholte Gutachten des XXXX ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Zum Pflichtgegenstand Französisch führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass sie nicht zur kommissionellen Prüfung angetreten sei, da diese ohnehin keine Relevanz für die Frage des Aufsteigens in die nächste Schulstufe hätte.
9. Mit Schreiben vom 22.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene und somit volljährige Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse 6C des Privatgymnasiums und wirtschaftskundlichen Realgymnasiums XXXX . Mit Entscheidung vom 26.06.2025 sprach die Klassenkonferenz der Klasse 6C aus, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Die Beschwerdeführerin schloss die im Schuljahr 2024/2025 besuchte Schulstufe nicht erfolgreich ab, da sie im Pflichtgegenstand "Französisch" mit "Nicht genügend" beurteilt wurde und im Wahlpflichtgegenstand "Unternehmensführerschein C" keine Beurteilung erhielt.
Im Pflichtgegenstand Französisch reichten die vorgelegten Unterlagen nicht zur Feststellung aus, ob die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war.
Nach Unterbrechung des Verfahrens wurde eine kommissionelle Prüfung am 01.09.2025 anberaumt. Zu dieser Prüfung trat die Beschwerdeführerin nicht an.
Die Beschwerdeführerin wurde im Schuljahr 2024/2025 nach dem Lehrplan "Gymnasium (mit Autonomer Stundentafel, 5. – 8. Klasse" auf der 10. Schulstufe (6. Klasse) unterrichtet.
Sie besuchte den Wahlpflichtgegenstand Unternehmerführerschein C.
Der Unternehmerführerschein fußt auf einer Kooperation zwischen dem Bildungsministerium und der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Der Unternehmerführerschein richtet sich an SchülerInnen ab 14 Jahren aus AHS, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen, Berufsschulen sowie ein- und zweijährigen Fachschulen.
Die Ausbildung ist modular aufgebaut und besteht aus vier aufeinander aufbauenden Modulen:
Modul A: Grundlagen der Wirtschaft und Gesellschaft
Modul B: Volkswirtschaftliche Zusammenhänge
Modul C: Betriebswirtschaftliche Grundlagen
Modul UP: Unternehmensführung, Buchhaltung und vertiefende Themen
Die konkret im gegenständlichen Wahlpflichtgegenstand vorgesehenen Lernziele und Grundkompetenzen entsprechen dem Modul C des Curriculums für den Unternehmerführerschein (https://www.wko.at/oe/unternehmerfuehrerschein/syllabus-modul-c.pdf, abgerufen am 20.10.2025).
Das Leistungsbeurteilungskonzept sah folgende Beurteilungskriterien vor:
Feststellung der Mitarbeit:
In die Unterrichtsarbeit eingebundene
mündliche Leistung (2.8. Wiederholung des Stoffs, Bankfragen, Erklären von Beispielen an der Tafel)
schriftliche Leistungen (2.8. bearbeiten von Aufgabenstellungen im Unterricht)
Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe
Leistungen im Zusammenhang mit Gruppen- und Partnerarbeit
Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden
Abschließende Arbeit:
Für eine positive Beurteilung des Wahlpflichtfachs ist die Abgabe einer Abschlussarbeit notwendig. Diese erstellen die Schülerlnnen während des Unterrichts und müssen sie über die Online-Lernplattform Eduvidual abgeben.
Eine positive Beurteilung ist sowohl im Bereich der Abschlussarbeit als auch im Mitarbeitsbereich notwendig, damit die lehrplankonformen Lernziele in den wesentlichen Bereichen überwiegend erreicht werden.
Die Leistungen aus der Abschlussarbeit und der Mitarbeit ergeben die Kursnote.
lm Wintersemester fanden in Summe 12 Doppelstunden statt, wobei die Beschwerdeführerin nur in drei dieser Doppelstunden, am 23.10.2024, 20.11.2024 und am 08.01.2025 anwesend war. Am 18.12.2024, 08.01.2025, 22.01.2025 und am 29.01.2025 hatten die SchülerInnen die Gelegenheit, innerhalb der Unterrichtseinheiten die Abschlussarbeit zu verfassen. Die Beschwerdeführerin hat eine Abschlussarbeit weder verfasst noch abgegeben. In den Unterrichtseinheiten, in denen die Beschwerdeführerin anwesend war, hat sie sich nicht aktiv am Unterrichtsgeschehen beteiligt. Übungsbeispiele im Buch konnte sie nur zu geringen Teilen lösen.
Eine Feststellungsprüfung wurde für den 13.06.2025 in der 3. Stunde angesetzt. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 27.05.2025 per E-Mail bekannt gegeben. Zu dieser Feststellungsprüfung trat die Beschwerdeführerin nicht an und äußerte sich auch nicht zu ihrem Fernbleiben.
Am 02.07.2025 übermittelte der Vater der Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung an die Direktion der Schule, wonach die Beschwerdeführerin am 13.06.2025 nicht am Schulunterricht teilnehmen könne.
Zwischen dem 13.06.2025 und dem 02.07.2025 war die Beschwerdeführerin am 17., 24., 25., 26. und 30. Juni 2025 sowie am 01. Juli 2025 gänzlich vom Unterricht abwesend.
In einem Aktenstück vom 14.08.2025 hielt der SQM XXXX folgendes fest.
“Durch die von der anwaltlichen Vertretung der Schülerin eingebrachte Stellungnahme vom28.07.2025 ergeben sich in der vorliegenden Angelegenheit inhaltlich keine Änderungen. Die bisherige Stellungnahme behält ihre Gültigkeit. Es ist aus pädagogischer Sicht nachvollziehbar dass von der Lehrperson eine sichere Beurteilung für die Schülerin im Unterrichtsgegenstand “Unternehmerführerschein C" nicht getroffen werden konnte.”
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die belangte Behörde holte zu den Beurteilungen in beiden Unterrichtsgegenständen pädagogische Gutachten einer Schulqualitätsmanagerin ein.
Im Pflichtgegenstand Französisch kam die Gutachterin zur Einschätzung, dass die beigebrachten Unterlagen für ein pädagogisches Gutachten betreffend die Jahresbeurteilung nicht ausreichten. Sie begründet dies damit, “dass aus den übermittelten Unterlagen die Aufzeichnungen über erbrachte Leistungen im Zuge der Mitarbeit nicht näher ausgeführt werden und sich auf zwei Aspekte ,,mangelhafter Wortschatz" und ,,fehlende Satzstrukturen" beschränken. Auf die anderen im Leistungsbeurteilungskonzept angeführten Bereiche der zu erbringenden Mitarbeitsleistungen wird nicht eingegangen. Das Fazit in der Stellungnahme, welche rezeptive und produktive Kompetenz gleichzeitig als wesentliche Bereiche beschreibt, lässt keine klare Einschätzung zu.”
Nachdem auch die Beschwerdeführerin den insgesamt als schlüssig anzusehenden Ausführungen, weder auf selber fachlicher Ebene, noch sonst, entgegengetreten ist, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit des Gutachtens aus.
Zum Wahlpflichtfach Unternehmerführerschein Modul C ist Folgendes auszuführen:
Die Feststellungen zum Konzept des Unternehmerführerschein wurden auf der Homepage https://www.wko.at/unternehmerfuehrerschein/start am20.10.2025 abgerufen.
Das Vorbringen, wonach es die Gutachterin unterlassen habe, sich mit dem Lehrplan auseinanderzusetzen, da der Jahresstoff bereits universitären Charakter habe, geht schon deshalb ins Leere, weil sich das Curriculum des Unternehmerführerscheins genau an die Alterskohorte und den schulischen Wissenstand der Beschwerdeführerin richtet und nicht an Studierende an Universitäten. Nachdem der Unternehmerführerschein eine registrierter Marke der WKO ist, besteht auch keine Gefahr, dass im Falle der Beschwerdeführerin etwas anders gemeint sei. Die vom Lehrer bekannt gegebenen Lehrinhalte entsprechen wie festzustellen war, genau jenen, die für das Modul C des Unternehmerführerscheins vorgesehen sind.
Wie unten weiter auszuführen sei wird, stellt bereits die Leistungsbeurteilung eines Lehrers ein Gutachten dar. Insofern kommt den Ausführungen der Lehrkraft dieselbe Beweiskraft zu, wie dem pädagogischen Gutachten, welches von der belangten Behörde eingeholt wurde. Schon alleine aus den Ausführungen des Lehrers ist erkennbar, dass diesen Beobachtungen der Beschwerdeführerin zugrunde liegen müssen (“…konnte die Übungsbeispiele im Buch nur zu geringen Teilen lösen…”). Insofern kann keine Rede davon sein, dass keine Dokumentation der Leistungen vorgenommen wurde. Dabei ist auch nicht zu übersehen, dass es fallgegenständlich darum geht, dass eine Leistungsbeurteilung nicht vorgenommen werden konnte und Aufzeichnungen über diese Leistungen daher nicht so oft und so eingehend vorgenommen werden konnten, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Beurteilung auch ein Leistungsbeurteilungskonzept zugrunde lag, welches den SchülerInnen zu Beginn des Schuljahres bekanntgegeben wurde.
Die Beschwerdeführerin hat unstrittig keine Abschlussarbeit abgegeben. Insofern fehlt ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung. Unstrittig hat die Beschwerdeführerin auch keine weiteren Kompensationsleistungen erbracht.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass das Klassenbuch nicht vorgelegt wurde, so ist festzuhalten, dass mit der Stellungnahme der Schule sehr wohl ein Auszug aus WebUntis (erstellt am 11.07.2025; zur elektronischen Führung des Klassenbuchs siehe § 77 Abs. 3 SchUG) über die Abwesenheiten der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde und sich diese Abwesenheiten datumsmäßig im Wesentlichen mit den Ausführungen des Lehrers decken. Die bloße unsubstantiierte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe “nach ihrer Erinnerung an wesentlich mehr Stunden teilgenommen und dort auch Wortmeldungen erstattet und mitgearbeitet”, ist weder geeignet die Ausführungen des Lehrers, noch der Gutachterin zu erschüttern.
Insofern ist den Ausführungen im Gutachten auch zu folgen, wonach es aus pädagogischer Sicht nachvollziehbar ist, dass aufgrund der vielen Fehlstunden bzw. des längeren Fernbleibens der Beschwerdeführerin vom Unterricht eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht getroffen werden kann.
Die Terminisierung der Feststellungsprüfung ergibt sich aus dem im Akt befindlichen E-Mailverkehr. Die Fehlzeiten der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenso aus dem im Akt befindlichen Auszug aus WebUntis. Dass die Beschwerdeführerin erst am 02.07.2025 eine ärztliche Bestätigung vorgelegt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem entsprechenden E-Mailverkehr.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde.
3.1.1. Zur Rechtslage
Gemäß § 18 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
Gemäß § 20 Abs. 2 erster Satz SchUG hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung), wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a) ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 71 Abs. 5 SchUG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gemäß § 21 Abs. 9 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974, idgF, ist einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
3.1.2. Zur höchstgerichtlichen Judikatur:
Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG 1986 sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler". Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (siehe VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Es gibt keine Vorschrift des Inhalts, dass Äußerungen von Lehrern über die Leistungen eines Schülers nur dann ein geeignetes Beweismittel für die Schulbehörde darstellen, wenn sie mit Hinweisen auf Aufzeichnungen untermauert sind. Vielmehr kommt als Beweismittel nach § 46 AVG (vgl. auch § 70 Abs 2 SchUG) alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch ein konkretes Vorbringen darzulegen, dass die Äußerungen des Lehrers unrichtig seien (siehe VwGH vom 24.01.1994, 93/10/0224)
Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 4 (nunmehr Abs. 3) LBVO dienen nicht Beweiszwecken im schulbehördlichen Verfahren, sondern dem Lehrer, allenfalls dessen Vertreter oder Nachfolger, zur Stütze für ihre Leistungsbeurteilung, sind aber keine Prüfungsprotokolle (siehe VwGH vom 09.03.1981, 3420/80).
Hat ein Schüler von der Möglichkeit der Ablegung einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG 1986 ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht, so haben die auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilungen aufrecht zu bleiben (siehe VwGH vom 13.03.2023, Ra 2022/10/0015).
Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot führt nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist(vgl. VwGH vom 19.06.2019, Ra 2019/02/0098).
3.1.3. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Zum Pflichtgegenstand Französisch ist auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung, dass die kommissionelle Prüfung ohnehin keine Relevanz für die Frage des Aufsteigens in die nächste Schulstufe hätte, keinen triftigen Grund darstellt. Die Beschwerdeführerin ist daher ohne triftigen Grund der kommissionellen Prüfung ferngeblieben. Nach der obgenannten Rechtsprechung hat damit die auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilungen aufrecht zu bleiben.
Zum Wahlpflichtfach Unternehmerführerschein C ist auszuführen, dass – wie oben festzustellen war – eine Beurteilung im Sinne des § 20 Abs. 3 SchUG aufgrund der versäumten Unterrichtsstunden nicht möglich war.
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist es unerheblich, dass dabei keine näheren Aufzeichnungen des Lehrers vorgelegt wurden, da die "Nichtbeurteilung" aufgrund des vorgelegten Leistungsbeurteilungskonzepts und den Leistungsbeschreibungen des Lehrers schlüssig und nachvollziehbar war. Dies wurde auch von der belangten Behörde durch ein pädagogisches Gutachten untermauert. Dazu ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 4 Abs. 4 nunmehr Abs. 3 LBVO zu verweisen, der seit seiner Stammfassung im Wortlaut unverändert blieb. Demnach dienen die Aufzeichnungen nicht Beweiszwecken im schulbehördlichen Verfahren, sondern dem Lehrer, allenfalls seinem Vertreter oder Nachfolger, zur Stütze für seine Leistungsbeurteilung.
Nachdem der vom Lehrer angeführte Stoffumfang im Wesentlichen auf dem von der WKO veröffentlichten Curriculum des Unternehmerführerscheins – welcher für Schüler ab 14 Jahren geeignet ist– aufbaut, kann eine nähere Auseinandersetzung mit der Eignung für die 6. Klasse eines Gymnasiums unterbleiben.
Was schließlich das Vorbringen zur Abhaltung der Feststellungsprüfung betrifft, ist ebenfalls der belangten Behörde zu folgen. Wie aus dem klaren Wortlaut des § 21 Abs. 9 LBVO hervorgeht, ist einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Die volljährige Beschwerdeführerin bedarf keiner Vertretung durch ihre Eltern und kann bzw. hat entsprechende Handlungen selbst vorzunehmen. Sie hat jedoch weder am 13.06.2025 noch in der Folge bis zur Entscheidung der Klassenkonferenz am 26.06.2025 ihr Fernbleiben am 13.06.2025 gerechtfertigt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin am 02.07.2025 ihre Verhinderung am 13.06.2025 rechtfertigen konnte, ist für sie nichts gewonnen.
Gemäß § 21 Abs. 9 LBVO ist einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen ist. Diese Bestimmung impliziert, dass sich insbesondere ein volljähriger Schüler nach Wegfall des Hinderungsgrundes eigenständig und ohne schuldhafte Verzögerung um die Festsetzung eines neuen Prüfungstermins zu bemühen hat.
Unterlässt der Schüler ein solches unverzügliches Bemühen, so ist davon auszugehen, dass er die Festsetzung des neuen Termins schuldhaft vereitelt und damit als ungerechtfertigt verhindert im Sinne des § 21 Abs. 9 LBVO gilt.
Aus der aus WebUntis erstellten Abwesenheitsliste ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin bereits am nächsten Schultag, somit dem 16.06.2025 nicht (mehr) verhindert war. Am 18.06.2025 kam sie verspätet um 10:50 Uhr in die Schule. Ebenso war sie am 19. und 20.06.2025 nicht verhindert. Am 23.06.2025 kam sie ebenfalls verspätet um 08:45 Uhr zum Unterricht. Zu keinem Zeitpunkt rechtfertigte sie ihr Fernbleiben am 13.06.2025 bzw. bemühte sich um einen neuen Termin.
Die belangte Behörde hat daher den Widerspruch vom 07.07.2025 zurecht abgewiesen.
Zum Vorbringen, der Beschwerdeführerin sei die Einschätzung des XXXX nicht bekannt gewesen, ist festzuhalten, dass zwar die Erstellung eines Gutachtens, ohne dieses den Parteien zur Kenntnis zu bringen, grundsätzlich einen Verfahrensmangel darstellen kann. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch kein Gutachten im Rechtssinne vor, da der verfasste Text – wie oben in den Feststellungen vollständig wiedergegeben – weder eine nachvollziehbare Befunderhebung noch fachliche Erwägungen enthält. Es handelt sich somit nicht einmal ansatzweise um ein Gutachten im verfahrensrechtlichen Sinn. Den Ausführungen des XXXX kommt daher keine rechtliche Relevanz für die Beurteilung der im Verfahren zu lösenden Rechtsfragen zu.
3.1.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080).
Das Schulrecht ist zudem weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter 3.1.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal sich die entsprechenden Bestimmungen als klar und eindeutig erweisen.
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