IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl XXXX , betreffend die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl XXXX , gemäß § 1 ZDG iVm §§ 9 Abs. 1 und 17 WG 2001 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Militärkommandos XXXX – Ergänzungsabteilung vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer als für den Grundwehrdienst tauglich befunden. Er verzichtete auf ein Rechtsmittel, sodass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
2. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung, datiert mit XXXX , an das Militärkommando XXXX – Ergänzungsabteilung und gab darin als Wunschtermin „September XXXX “ und als Wunscheinrichtung das XXXX an. Zudem brachte er vor, er würde bis Juli XXXX Schulbildung genießen und schloss seiner Erklärung eine Bestätigung der XXXX vom XXXX an, worin ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterfertigung die 3. Klasse dieser Schule besuchte.
3. Mit Eingang vom XXXX übermittelte das Militärkommando XXXX – Ergänzungsabteilung die Zivildiensterklärung an die Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde).
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde aufgrund der Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers dessen Zivildienstpflicht per XXXX festgestellt.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dem XXXX mit Dienstantritt am XXXX zugewiesen.
6. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer ein Mail an die belangte Behörde des Inhalts, er würde – wie besprochen – in der Anlage „entsprechende“ Befunde sowie ein ärztliches Gutachten zur „Beurteilung seiner Situation“ übermitteln. Der Grund seines Ansuchens auf „Abtretung des Zivildienstes“ seien anhaltende Schmerzen im Bein, die insbesondere beim längeren Stehen oder Gehen auftreten würden. Diese Beschwerde stünde im Zusammenhang mit einer diagnostizierten Protrusion. Er würde ersuchen, die übermittelten Unterlagen entsprechend zu prüfen und ihn über das weitere Vorgehen zu informieren und würde er für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Angeschlossen diesem Mail waren (chronologisch) ein Befund vom XXXX seitens der Fachärzte für Radiologie in XXXX vom XXXX , in welchem eine leicht verstärkte Kyphose im oberen Abschnitt der Brustwirbelsäule, diskrete flachbogige linkskonvexe Skoliose der oberen Lendenwirbelsäule, leicht abgeflachte Lendenlordose und höchste inzipiente arthrotische Veränderungen an den Intervertebralgelenken der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule, nach caudal hin leicht zunehmend, verschriftlicht sind; ein Befund der Fachärzte für Radiologie im XXXX vom XXXX , in welchem aufgrund einer Magnetresonanztomographie im Ergebnis geringe Chondrosen L3/4, L4/5 und mäßige dorsimediane Diskusprotursionen angegeben werden und ein ärztlicher Befundbericht der Orthopädie XXXX vom XXXX , worin als Diagnose „Diskusprotursion L3-L5, Lumboischialgie links und Knicksenkfüße beidseits“ und als Therapie unter anderem das „Vermeiden von Tragen und Heben schwerer Lasten“ ersichtlich sind und ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe seit Jänner XXXX Schmerzen in der Lendenwirbelsäule ins linke Bein ausstrahlend und würden diese Schmerzen seit April XXXX zunehmen.
7. Daraufhin versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , zur Einrichtung XXXX mit Dienstantritt am XXXX und begründete dies damit, dass seine Eignung für die Dienstleistungen XXXX nicht mehr gegeben sei, weswegen er einer anderen Einrichtung zugewiesen werden würde.
8. Gegen den Versetzungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX brachte der Beschwerdeführer mit Mail vom XXXX fristgerecht sein mit „Einspruch“ tituliertes Rechtsmittel ein und führte aus, bei ihm sei eine Bandscheibenprotrusion diagnostiziert worden, die seine körperliche Leistungsfähigkeit und Einsatzfähigkeit erheblich einschränken würde, und sei er aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkung derzeit nicht in der Lage, Zivildienst zu leisten. Er beantrage daher erstens die Einleitung einer amtsärztlichen Untersuchung bzw. die Überprüfung seiner Tauglichkeit durch die zuständige Stellungkommission und zweitens die Aufhebung seiner Zuweisung zum Zivildienst bzw. seinen „Rücktritt“ von der Zivildienstpflicht, falls die Untauglichkeit bestätigt werden würde.
9. Die belangte Behörde ersuchte in Folge die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , um amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers samt Erstellung eines Gutachtens über die Fragestellung, ob dieser die im Schreiben angeführten Tätigkeiten verrichten könne.
10. Zudem vermeldete die Österreichische Gesundheitskasse in einem Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , aufgrund einer Anfrage der belangten Behörde, dass für den Beschwerdeführer weder ein Dienstverhältnis gemeldet noch eine Arbeitsunfähigkeit in den letzten zwölf Monaten dokumentiert sei.
11. Am XXXX übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Schreiben zur Zl XXXX des Inhalts, beim Beschwerdeführer bestünde derzeit eine Lumboischialgie mit vorliegender Lendenwirbelsäulen-Magnetresonanztomographie und vorliegendem orthopädischen und neurologischen Befund. Derzeit sei er nicht schmerzfrei; Heben und Tragen von schweren Lasten seien nicht empfohlen; unter laufender Physiotherapie sei eine Verbesserung zu erwarten. Es würde daher eine Neuevaluierung der Dienstfähigkeit in sechs Monaten unter Vorlage einer aktuellen neurologischen und orthopädischen Stellungnahme empfohlen werden.
12. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX als für den Grundwehrdienst für tauglich befunden und gab am XXXX eine Zivildiensterklärung ab, weswegen am XXXX seine Zivildienstpflicht festgestellt wurde. Er wurde am XXXX zunächst dem XXXX und aufgrund von ihm vorgelegter ärztlicher Befunde am XXXX dem XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt XXXX zugewiesen.
Aufgrund des Rechtsmittels des Beschwerdeführers gegen den Versetzungsbescheid vom XXXX wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Gutachten der Bezirkshauptmannschaft XXXX eingeholt, welches ihm aufgrund vorliegender Lendenwirbelsäulen-Magnetresonanztomographie und vorliegenden orthopädischer und neurologischer Befunde eine Lumboischialgie bescheinigte, und die Amtsärztin eine Neuevaluierung der Dienstfähigkeit in sechs Monaten unter Vorlage einer aktuellen neurologischen und orthopädischen Stellungnahme empfahl.
Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Jänner XXXX Schmerzen in der Lendenwirbelsäule hat, wobei diese in das linke Bein ausstrahlen und seit April XXXX zunehmen; er ist folglich derzeit zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht fähig.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung zum Verfahrensgang bzw. zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), in der geltenden Fassung, lautet:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[…]“
3.3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV), in der geltenden Fassung, lauten:
„Allgemeine Grundsätze
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, […]“
3.4. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), in der geltenden Fassung, lauten:
„Aufnahmebedingungen
§ 9. (1) In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.
[…]
Aufgaben
§ 17. (1) Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“
3.5. Maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur für die gegenständliche Rechtssache:
Ausführungen dazu, dass es im Beschwerdefall nicht etwa notorisch ist, dass ein Stellungspflichtiger, der gesundheitliche Beeinträchtigungen wie der Beschwerdeführer (gesundheitliche Einschränkungen im Bereich seiner Wirbelsäule und seiner Knie sowie des Mitralklappenprolaps) aufweist, dennoch eine für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende körperliche Eignung besitzt, [fehlen] (VwGH 25.07.2007, Zl 2007/11/0061, GRS wie 2002/11/0096 E 8. August 2002 RS 4: hier: Der Bf leidet an einer Bienengiftallergie; Weder aus dem Bescheid noch aus den Verwaltungsakten ist erkennbar, auf Grund welcher auf medizinischem Fachwissen beruhender Erwägungen die Behörde zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Bf trotz der auch von der Behörde selbst festgestellten Allergie einen Gesundheitszustand aufweist, bei dem es ihm möglich ist, den Grundwehrdienst zu leisten.).
§ 9 Abs. 1 WG 2001 verlangt für die Einberufung in das Bundesheer neben der körperlichen auch die geistige Eignung, weshalb dann, wenn psychische Zustände festgestellt werden, welche die geistige Eignung beeinträchtigen können, im Stellungsbeschluss nachvollziehbare Ausführungen dazu erforderlich sind, ob und in welchem Ausmaß der Stellungspflichtige dadurch in seiner geistigen Eignung beeinträchtigt ist. Für den VwGH ist es nicht notorisch, dass ein Stellungspflichtiger, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (hier: Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung auf Grund von Kriegsereignissen und Rotblindheit) aufweist, die für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende Eignung besitzt. (hier: Die entscheidende Frage, auf Grund welcher auf medizinischem Sachverstand beruhender Erwägungen die belBeh zum Ergebnis gelangte, dass der Wehrpflichtige trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rotblindheit, posttraumatische Belastungsstörung) die physische und psychische Belastbarkeit für militärische Funktionen habe, blieb unbeantwortet. Offen bleibt, mit welchen Einschränkungen die beim Wehrpflichtigen diagnostizierten Krankheiten verbunden sind und inwieweit er dadurch an der Erbringung der für eine militärische Ausbildung notwendigen Leistungen gehindert wird (VwGH 24.01.2006, 2005/11/0121).
Für das Bestehen der Eignung zum Wehrdienst ist unter anderem ein Mindestmaß an Beweglichkeit sowie eine Leistungsfähigkeit, die das Bedienen der Waffe ermöglichen erforderlich. Es ist nicht notorisch, dass ein Stellungspflichtiger, der einerseits gesundheitliche Beeinträchtigungen durch degenerative - und nach dem nervenärztlichen Befund offenbar auch schmerzhafte - Veränderungen der Halswirbelsäule und in der Form von Asthma bronchiale aufweist bzw. nach dem letztgenannten Befund in seiner beruflichen Tätigkeit sogar "hochgradig beeinträchtigt" ist, und der andererseits offenbar auch nach der Empfehlung der Stellungskommission vom Heben, Stehen , Laufen und Springen ausgenommen werden soll, dennoch eine für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende körperliche Eignung besitzt (VwGH 29.09.2005, Zl 2003/11/0008).
Die konkrete Verwendung des Wehrpflichtigen ist entsprechend seinen physischen Möglichkeiten im Rahmen der seine Tauglichkeit begründenden allgemeinen Voraussetzungen aufgrund der militärärztlichen Beurteilung bei Antritt des Grundwehrdienstes zu verfügen (VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308; Hinweis E 10. November 1998, 97/11/0046).
Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss der Stellungskommission bedarf gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz WehrG 1990 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, aus welchem Grund der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im Sinne des § 15 Abs. 1 WehrG 1990. Dies erfordert in Fällen, in denen Krankheitszustände oder Gebrechen festgestellt werden, welche die mögliche Kraftanstrengung und Beweglichkeit - aus welchen Gründen immer - beeinträchtigen, nachvollziehbare Ausführungen dazu, in welchem Ausmaß der Stellungspflichtige auf Grund seines festgestellten Gesundheitszustandes in der Kraftanstrengung und Beweglichkeit gehindert ist (VwGH 28.10.2003, 2003/11/0155).
3.6. Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache:
Gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ist der Tauglichkeitsbeschluss grundsätzliche Voraussetzung für die Abgabe einer rechtsgültigen Zivildiensterklärung durch einen Stellungspflichtigen.
In der vorliegenden Rechtssache liegt zwar ein Tauglichkeitsbeschluss des Militärkommandos XXXX – Ergänzungsabteilung vom XXXX vor, doch spätestens seit Jänner XXXX scheinen sich die medizinischen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer dahingehend geändert zu haben, als er seit diesem Zeitpunkt unter Schmerzen in der Lendenwirbelsäule leidet und diese seit April XXXX zunehmen, sodass seine Tauglichkeit iSd § 9 Abs. 1 WG 2001 in Frage steht.
Der Beschwerdeführer seinerseits legte sogleich nach Erhalt des Zuweisungsbescheides vom XXXX die ihm vorliegenden ärztlichen Befunde zu seinem Krankheitsbild der belangten Behörde nach vorangegangener fernmündlicher Rücksprache vor, doch veranlasste diese lediglich seine Versetzung zu einer anderen Einrichtung und nicht die Klärung der Tauglichkeit und damit der Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers an sich. Diese Klärung wurde erst nach dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Versetzungsbescheid vom XXXX vorgenommen, in welchem er die Überprüfung seiner Tauglichkeit entriert hatte, die in Folge von der belangten Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens auch angeordnet wurde, indem eine Amtsärztin mit der Begutachtung des Beschwerdeführers befasst wurde. Diese Ärztin bestätigte am XXXX das Krankheitsbild des Beschwerdeführers insofern, als sie bei ihm aufgrund vorliegender Lendenwirbelsäulen-Magnetresonanztomographie bzw. der orthopädischen und neurologischen Befunde eine Lumboischialgie diagnostizierte und ausführte, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht schmerzfrei sei, ihm das Heben und Tragen von schweren Lasten nicht empfohlen würden bzw. unter laufender Physiotherapie eine Verbesserung zu erwarten sei. In ihrem Schlusssatz empfahl die Amtsärztin eine Neuevaluierung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers in sechs Monaten, sohin ausgehend vom Untersuchungsdatum: Anfang/Mitte XXXX , unter Vorlage von dann aktuellen neurologischen und orthopädischen Stellungnahmen.
Die beauftragte Amtsärztin brachte somit unstrittig die gegenwärtige Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zum Ausdruck. Ihm fehlt es daher momentan an einer wesentlichen Voraussetzung für die Leistung des Zivildienstes, nämlich an der körperlichen Fähigkeit gemäß § 1 ZDG iVm § 9 Abs. 1 WG 2001, diesen auch ableisten zu können.
Die belangte Behörde berücksichtigte jedoch das Gutachten der von ihr beauftragten Amtsärztin, obgleich dies gemäß § 14 VwGVG in ihrer Ingerenz gelegen wäre, nicht im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, weswegen das Verfahren iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Rechtswidrigkeit behaftet und der angefochtene Versetzungsbescheid vom XXXX ersatzlos zu beheben war. Im Frühjahr XXXX wird die Tauglichkeit des Beschwerdeführers gemäß §§ 9 Abs. 1 iVm 17 WG 2001 zu überprüfen sein.
3.7. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).
Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21).
Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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