IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1964, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), reiste am 21.10.2023, gemeinsam mit vier seiner fünf minderjährigen Kinder, unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde von Organwaltern der LPD Burgenland erstbefragt.
2. Am 28.12.2023 übermittelte der BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) ein Konvolut an Dokumentenkopien, unter anderem seines syrischen Reisepasses und seines syrischen Personalausweises.
3. Am 06.09.2024 reiste die Ehefrau des BF unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Am 02.07.2024 wurden der BF von Organwaltern des BFA, Regionaldirektion OÖ, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er im Wesentlichen seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben und legte seinen syrischen Reisepass, Personalausweis, Familienregisterauszug und Familienbuch im Original vor.
5. Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
6. Am 25.10.2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
7. Mit Schreiben des BFA vom 18.02.2025 wurde dem BF aufgetragen, binnen vier Wochen eine Stellungnahme zu erstatten, da er im Besitz eines syrischen Reisepasses sei und die syrische Botschaft zwar keine nationalen Reisepässe ausstelle, jedoch bestehende Reisepässe für deren Inhaber verlängere. Er wurde um Stellungnahme ersucht, weshalb es ihm nicht möglich sei, seinen Reisepass verlängern zu lassen oder um Vorlage einer entsprechenden Botschaftsbestätigung, wonach eine Verlängerung nicht möglich sei.
8. In seiner Stellungnahme vom 28.04.2025 führte der BF aus, dass die syrische Botschaft zurzeit keine Pässe ausstellen könne. Sein abgelaufener syrischer Reisepass hindere ihn daran, frei zu reisen und es sei sein Ziel, seine Verwandten in Israel zu besuchen. Der Stellungnahme beigelegt war ein Schreiben der syrischen Botschaft in Wien, wonach die Gültigkeit abgelaufener Reisepässe verlängert werden könne, eine Neuausstellung aufgrund der aktuellen Geschehnisse in Syrien jedoch nicht möglich sei. Es könne allerdings eine persönliche Antragstellung für die Neuausstellung an den syrischen Botschaften in Berlin, Brüssel, Stockholm oder Athen erfolgen.
9. Mit Schreiben vom 14.05.2025 übermittelte das BFA dem BF Auszüge aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.03.2025 betreffend die Möglichkeit für syrische Staatsangehörige, in Österreich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu erhalten, und räumte ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme ein. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass er mit seiner Einwilligung einen Fremdenpass mit einer Gültigkeit von einem Jahr erhalten könne, wodurch er bei einer syrischen Vertretungsbehörde in Berlin, Brüssel, Athen oder Stockholm einen nationalen Reisepass beantragen könne.
10. In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 26.05.2025 gab der BF an, dass er Familienangehörige in Israel besuchen wolle und aufgrund der aktuellen politischen Lage davon auszugehen sei, dass eine Einreise nach Israel mit einem syrischen Pass nur schwer oder überhaupt nicht möglich sein werde. Er sei dankbar, dass ihm die Behörde die Möglichkeit einräume, einen Fremdenpass für ein Jahr zu erhalten, damit er bei einer der im Ausland genannten Vertretungsbehörde einen neuen syrischen Reisepass erlangen könne, jedoch würde eine zusätzliche Reise eine große finanzielle Herausforderung bedeuten. Er ersuche daher um eine Entscheidung im Sinne seines Antrags und Ausstellung eines Fremdenpasses für die längst mögliche Dauer.
11. Mit Bescheid vom 03.06.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend wurde zusammengefasst unter anderem ausgeführt, dass sein Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen sei.
12. Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des BFA und führte dazu aus, dass er aufgrund seiner finanziellen Notlage nicht in der Lage sei, sich ein syrisches Reisedokument bei einer Vertretungsbehörde im Ausland zu beschaffen. Der BF benötige ein Reisedokument nicht nur zum Reisen, sondern auch für bürokratische Zwecke innerhalb von Österreich.
13. Die Beschwerdevorlage des BFA vom 02.07.2025 langte am 08.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1.1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
1.2. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
1.3. Zur Person des BF und den Umständen betreffend Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes:
1.3.1. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und in Österreich subsidiär schutzberechtigt.
1.3.2. Der BF stellte am 20.03.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, der mit Bescheid des BFA vom 04.03.2025 abgewiesen wurde.
1.3.3. Der BF ist im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses, lautend auf Namen und Geburtsdatum des BF wie im Spruch genannt, geboren in XXXX , Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX 2008 in XXXX , gültig bis XXXX 2014.
1.3.4. Die Neuausstellung von syrischen Reisepässen ist zum Entscheidungszeitpunkt in der syrischen Botschaft in Wien nicht möglich. Jedoch besteht die Möglichkeit, für Personen die im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses sind, diesen bei der syrischen Botschaft in Wien verlängern zu lassen.
1.3.5. Der BF hat die Verlängerung seines abgelaufenen syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft nicht beantragt. Es ist ihm zumutbar, die Verlängerung des syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt betreffend das gegenständliche Fremdenpassverfahren und den hg. Gerichtsakt. Ferner wurde Einsicht genommen in das Melderegister, Fremdenregister, GVS-Informationssystem sowie in das Strafregister.
2.2. Die Staatsangehörigkeit des BF ist unstrittig und kann aus seinen eigenen Angaben im Verfahren und seinem abgelaufenen syrischen Reisepass entnommen werden. Sein Status als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich in Bezug auf seinen Heimatstaat Syrien geht aus dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 28.11.2025, Zl. XXXX , hervor.
2.3. Dass der BF am 20.03.2025 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte stellte, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Formblättern (AS 1 ff). Die Feststellung zur Abweisung des Antrages lässt sich dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 03.06.2025 entnehmen (AS 39ff).
2.4. Dass der BF im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den im Akt befindlichen Kopien dieses Reisepasses (AS 14 f); der syrische Reisepass wurde im Jahr 2008 ausgestellt und ist im Jahr 2024 abgelaufen. Diesen Tatsachen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
2.5. Dass der BF die Verlängerung seines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien noch nicht beantragt hat, geht aus den eigenen Angaben des BF in dessen Stellungnahmen vom 28.04.2025 und 26.05.2025 und in seiner Beschwerde vom 01.07.2025 hervor.
2.6. Dass im Entscheidungszeitpunkt zwar keine Neuausstellung von syrischen Reisepässen möglich ist, jedoch abgelaufene Pässe bei der syrischen Botschaft in Wien verlängert werden, beruht auf den Informationen einer Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zu Syrien: „Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) (Update von a-12313) [a-12558_v2]“ vom 19.03.2025, veröffentlicht im Internet auf ecoi.net, deren Inhalt dem BF vom BFA mit Schreiben vom 14.05.2025 im Rahmen des Parteiengehörs mit Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde.
Diese Anfragebeantwortung von ACCORD enthält unter anderem den Bericht eines Falles vom März dieses Jahres, aus dem hervorgeht, dass einem Syrer dessen syrischer Pass, der bereits seit zwei Jahren abgelaufen gewesen sei, auf der syrischen Botschaft in Wien um neun Monate verlängert worden sei. Weiters ist dieser Anfragebeantwortung zu entnehmen:
„ACCORD erhielt auf eine im März 2025 erfolgte Informationsanfrage an das syrische Konsulat in Brüssel eine automatische Antwort per E-Mail (Originalsprache Arabisch). Laut dieser müssten Bürger·innen, die einen Reisepass beantragen möchten, via dem elektronischen Konsularzentrum (https://ecsc-expat.sy) einen Termin bei der Botschaft buchen. Laut dem Konsulat seien Termine monatlich verfügbar. Die Prüfung des Antrags auf einen neuen Reisepass durch die Vertretung erfolge ausschließlich über die Registrierung auf der genannten Webseite. Kinder unter 14 Jahren müssten nicht persönlich bei der Botschaft vorsprechen. Dies könne der Vater für sie übernehmen. Kinder über 14 Jahren müssten persönlich vorbeikommen, um ihre Fingerabdrücke abzugeben. Die Kosten eines regulären Reispasses würden 290 Euro betragen, mit einer Bearbeitungszeit von 14 Werktagen. Ein Eilpass koste 770 Euro und habe eine Bearbeitungsdauer von 2 Werktagen. Verlängerte Reisepässe seien bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Folgende Dokumente seien zur Erneuerung oder Erlangung eines syrischen Reisepasses notwendig:
Alter Reisepass + Kopie der ersten und zweiten Seite. Bei erstmaliger Bewerbung: syrischer Personalausweis + Kopie des Ausweises oder ein vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beglaubigter Personenstandsauszug.
Kopie beider Seiten des ausländischen Ausweises
Zwei Fotos im Format 4x4 mit weißem Hintergrund, die nicht in einem vorherigen Reisepass verwendet wurden“
„Die öffentlich zugängliche COI-Datenbank ecoi.net wird von ACCORD, der Herkunftsländerinformationsabteilung des Österreichischen Roten Kreuzes, in Zusammenarbeit mit dem Informationsverbund Asyl Migration betrieben. ecoi.net erfasst, strukturiert und verarbeitet öffentlich zugängliche Herkunftsländerinformationen zweisprachig (Deutsch und Englisch) unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen von Personen, die im Bereich Asyl und internationalem Schutz arbeiten. Das Content Management-Team von ecoi.net durchsucht täglich eine Auswahl an Quellen nach relevanten Informationen (Berichte, Positionspapiere, Nachrichtenartikel, usw.), fasst die Inhalte auf Deutsch und Englisch kurz zusammen und fügt Metadaten hinzu (u. a. Quelle, Erscheinungsdatum, Land oder Hyperlink zum ursprünglichen Dokument).
Die Auswahlkriterien basieren auf dem Bedarf an Länderinformationen, der sich aus internationalen Schutzverfahren ergibt. Nach einer Qualitätskontrolle werden die erfassten Daten automatisch für die Volltextsuche indiziert. Dies ermöglicht die Suche nach dem vollständigen Text jedes indizierten Dokuments. Die hinzugefügten Metadaten können dann für diverse Such- und Filterfunktionen eingesetzt werden.
Die Suchmaschine von ecoi.net liefert automatisch deutsche und englische Synonyme und Quasisynonyme. Möglich ist dies durch Verbindung mit einem zweisprachigen COI-Thesaurus. Zum Zeitpunkt Herbst 2014 deckt ecoi.net regelmäßig mehr als 150 Quellen ab. Diese Quellen werden je nach ihrem Veröffentlichungsrhythmus täglich (wie z.B. IRIN oder Human Rights Watch), wöchentlich (z.B. UNHCR, Forum 18 oder die International Crisis Group) oder monatlich (z.B. CEDAW, die Congressional-Executive Commission on China oder die Afghanistan Research and Evaluation Unit) aktualisiert. Informationen von Quellen, aus denen nicht regelmäßig berichtet wird, werden gelegentlich in die Datenbank eingepflegt, womit die Anzahl der verfügbaren Quellen insgesamt auf mehrere Hundert ansteigt. Die Auswahl konzentriert sich auf die für COI-Recherchen erfahrungsgemäß nützlichsten Quellen.
[…]
Da die Auswahl der Inhalte von qualifizierten MitarbeiterInnen anstelle von Maschinen getroffen und der Schwerpunkt auf internationalen Schutz gelegt wird, ist die Menge an Information besser überschaubar. Die Metadaten helfen zudem bei der Ergebniseingrenzung: Treffer können z.B. auf ein bestimmtes Land oder ein genaues Veröffentlichungsdatum eingegrenzt werden. Allgemeine Internetsuchmaschinen wie etwa Google bieten diese Möglichkeit derzeit nicht.“ (auszugsweise zitiert aus: Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Leitfaden zur Recherche von Herkunftsländerinformationen, Beilage zu: Asylmagazin 12/2014, S. 20f).
Angesichts der seriösen Qualität dieser Quellen, die auch öffentlich verfügbar und daher auch allgemein einer Überprüfung zugänglich sind und dem Umstand, dass der BF diesen Informationen nicht entgegengetreten ist, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gesetzliche Grundlagen:
§ 88 FPG lautet wie folgt:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
Die Beurteilung der Unzumutbarkeit bzw. faktischen Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG hat im Einzelfall zu erfolgen (vgl. VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann im Sinne vom § 88 Abs. 2a FPG nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2 und 3). Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
Ein Fremdenpass kann Fremden nach dieser Bestimmung auf Antrag ausgestellt werden, wenn ihnen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Weiter wird nach dieser Bestimmung vorausgesetzt, dass der Ausstellung keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Wie oben in den Feststellungen näher ausgeführt, ist der BF im Besitz sowohl seines abgelaufenen syrischen Reisepasses als auch seines syrischen Personalausweises, die den vorliegenden von „ACCORD“ zur Verfügung gestellten Informationen zufolge für die Verlängerung eines abgelaufenen Passes aktuell bei der syrischen Botschaft in Wien erforderlich sind. Weiters stellt die syrische Botschaft in Wien solche Verlängerungen auch tatsächlich aus. Angesichts des Umstandes, dass dafür nur die vorgenannten Dokumente, sowie zwei neue 4x4 Passbilder und eine Gebühr von 290,- € erforderlich sind, ist davon auszugehen, dass Beantragung und Ausstellung eines verlängerten Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien (oder online bei einer der genannten Botschaften in diversen Hauptstädten der EU) für den BF sowohl faktisch möglich als auch zumutbar sind.
Im Verfahren wurden vom BF weder in seiner Beschwerde, noch im Rahmen des Parteiengehörs Umstände vorgebracht, die der Annahme der faktischen Möglichkeit und (finanziellen) Zumutbarkeit entgegenstehen würden und es kam auch sonst nichts Gegenteiliges hervor, insbesondere was gegen die Richtigkeit der von „ACCORD“ zur Verfügung gestellten Informationen sprechen würde. Ergänzend ist weiter anzumerken, dass an bestimmten syrischen Botschaften sogar eine online-Antragstellung möglich ist.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde, insbesondere den erhobenen Informationen vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) und dem dazu eingeräumten Parteiengehör geklärt war und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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