W232 2312004-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1328128705-223169228, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
II. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.10.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland aufgrund des Einberufungsbefehls des syrischen Regimes verlassen habe.
3. Mit Schriftsatz vom 17.04.2025 brachte der Beschwerdeführervertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 05.05.2025 langte die Vorlage der gegenständlichen Säumnisbeschwerde und des Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer gleichzeitig ergangenen Stellungnahme verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichten darauf, dass eine am 19.12.2024 anberaumte Einvernahme abgesagt worden sei und dass eine Nachholung des Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG mangels aktualisierter Länderinformationen nicht habe vorgenommen werden können. Die Entscheidungsfrist sei am 08.12.2024 noch nicht verstrichten gewesen, ab diesem Zeitpunkt habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber unter Zugrundelegeung der veralteten Länderinformationen nicht entscheiden können.
4. Nach einer Beauftragung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 11.08.2025 statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 07.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bis zum heutigen Tag nicht über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen, wobei sich nicht ergeben hat, dass die Behörde durch ein Verschulden des Beschwerdeführers oder ein unüberwindbares Hindernis gehindert gewesen ist, binnen sechs Monaten eine Sachentscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu treffen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Zur Feststellung, dass von einem überwiegenden Verschulden der Behörde an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist ausgegangen wird, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zur Frage der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde:
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“
„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
„(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
Im gegenständlichen Verfahren wurde am 07.10.2022 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und am 17.04.2024 eine Säumnisbeschwerde erhoben. Es liegt somit Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vor.
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen wäre. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).
Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.).
Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa, weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN).
Im gegenständlichen Fall brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Vorlage der Säumnisbeschwerde im Wesentlichen vor, dass es ab 08.12.2024 kein überwiegendes Verschulden daran treffe, dass es nicht habe entscheiden können. Die HTS habe am 08.12.2024 Damaskus eingenommen und habe es weder unter Zugrundelegung der veralteten Länderberichte noch der aktullen die Lage in Syrien nicht umfassend darstellenden Kurzinformation entscheiden können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkennt jedoch, dass bereits lange vor dem 08.12.2024 Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorlag. Dass die Untätigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, ist nicht hervorgekommen; es wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht behauptet, dass dem Antragsteller irgendein Verschulden an der Verzögerung treffen würde. Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass, seitdem der Beschwerdeführer am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am 12.10.2022 einer Erstbefragung unterzogen worden war, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Schritte im Sinne einer zweckentsprechenden und zügigen Verfahrensführung gesetzt worden sind.
In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. Aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Voraussetzungen für einen Verfahrensabschluss durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorliegen, erscheint es auch möglich, dass das es über den Antrag des Beschwerdeführers innerhalb der achtwöchigen Frist fristgerecht entscheiden wird können.
Zur festgelegten Rechtsanschauung:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zunächst eine Sachentscheidung darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 erfüllt.
Ausgehend von der Feststellung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (zu berücksichtigen ist, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers von den Kräften der neuen syrischen Übergangsregierung kontrolliert wird) wird nicht nur zu ermitteln und zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, sondern auch, ob ein Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf Konventionsgründe hergestellt werden kann (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Zudem wird neben der Verfolgungsbehauptung betreffend den Herkunftsort und einem Konnex zu einem Konventionsgrund zu überprüfen sein, ob der Beschwerdeführer schon beim/nach dem Grenzübertritt asylrechtlich relevante Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen könnte, dies ebenfalls unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Sollte die Prüfung zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt.
Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird zu berücksichtigen haben, dass Syrien nach wie vor von einem komplexen Bürgerkriegsgeschehen geprägt ist, das grundsätzlich alle Regionen und Städte betrifft. Die Sicherheitslage ist nach wie vor landesweit volatil und instabil. Die Wirtschafts- und Versorgungslage bzw. die humanitäre Situation ist zudem in ganz Syrien als prekär zu bezeichnen. Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass den Angaben des Beschwerdeführers nach zwar Verwandte in Syrien leben, diese jedoch in einem Flüchlingscamp wohnhaft sind. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er faktisch keine Unterstützung durch seine Familie in Syrien erhalten könnte (vgl. Protokoll der Einvernahme S. 9: „Meine Familie hat nichts, mein Bruder aus der Türkei unterstützt meine Familie.“).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen, die auch nicht übermäßig komplex sind, sodass von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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