IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl.: XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX , gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geboren am XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist der Sohn von XXXX (in der Folge: Mutter).
2. Am 09.08.2024 stellte die Mutter, als dessen gesetzliche Vertreterin für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gem. § 17 Abs. 3 AsylG 2005. Dabei gab die Mutter des BF an, ihr Kind hätte keine eigene Fluchtgründe. Für das Kind würden die von ihr angegebenen Fluchtgründe ebenso gelten.
3. Mit Bescheid vom 26.06.2023, Zl.: 1306735304/221490801, wurde der Antrag der Mutter auf internationalen Schutz vom 05.05.2022, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Mutter am 24.07.2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
5. Mit gegenständlichen Bescheid vom XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.08.2024, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Wien geboren und ist Staatsangehöriger von Somalia.
Der Mutter des BF, XXXX , geboren am XXXX , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, vom 10.07.2025, GZ.: 186 2275882-1/19E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen sie ist zum Entscheidungszeitpunkt kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Der BF ist strafunmündig und somit strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsortes und -datums sowie seiner Staatsangehörigkeit werden anhand des Akteninhaltes und insbesondere der einliegenden Geburtsurkunde getroffen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mutter des BF erfolgen anhand des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2025, GZ.: 186 2275882-1/19E. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sind zudem keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass gegen die Mutter des BF ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre.
Die Feststellungen hinsichtlich der Strafunmündigkeit des BF ergeben sich aus § 4 Abs. 1 JGG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gelten als Familienangehöriger
a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Rechtlich folgt daraus:
Der BF ist als minderjähriges, lediges Kind seiner asylberechtigten Mutter, XXXX , geboren am XXXX , als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu qualifizieren.
Da der Mutter des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2025, GZ.: W186 2275882-1/19E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, der BF nicht straffällig geworden ist und gegen seine Mutter auch kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, war ihm gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Rückverweise