L504 2258385-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Israel, vertreten durch RA. Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 05.01.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2022 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.06.2023 rechtskräftig abgewiesen.
Am 13.09.2023 brachte die bP einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Beschluss des BG Graz-Ost vom 05.08.2024, Zl. 252 P 8/24v-32, wurde für die bP ein Erwachsenenvertreter bestellt.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 30.12.2024 wurde der Folgeantrag der bP vom BFA hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Israel gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Nur gegen Spruchpunkt V. und Spruchpunkt VI. dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben (AS 369). Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass die Behörde nicht hinreichend nachgefragt habe. Die Behörde habe den Gesundheitszustand nicht hinreichend berücksichtigt und wurde auf das schon beim Bundesamt eingebrachte und berücksichtigte med. Sachverständigengutachten verwiesen. Die Länderfeststellung sei unzureichend. Die bP sei im Falle der Rückkehr gefährdet. Eine Verhandlung wurde beantragt, damit die bP ihre Fluchtgründe „noch einmal“ vortragen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die Identität der bP steht fest. Sie ist Staatsangehörige von Israel.
Die bP stellte am 13.09.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der in weiterer Folge mit dem im Spruch genannten Bescheid vom BFA vollinhaltlich abgewiesen wurde. Damit wurde rk. insbesondere festgestellt, dass der bP im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr für Leib und/oder Leben droht und sie auf Grund der Rückkehrentscheidung verpflichtet ist Österreich zu verlassen. Die belangte Behörde berücksichtigte dabei insbesondere auch das Psychiatrische Sachverständigengutachten vom 30.06.2024 sowie den Beschluss zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters.
Ausdrücklich wurde nur gegen Spruchpunkt V. (Zulässigkeit der Abschiebung) und VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) Beschwerde erhoben.
Die Spruchpunkte I. bis IV. erwuchsen sohin in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Ad A)
Beschwerde gegen Spruchpunkt V.
Mit der Rechtskraft eines Bescheides bezeichnet man die Unwiderrufbarkeit, die Unwiederholbarkeit und die Unanfechtbarkeit eines Bescheides. Die Rechtskraft eines Bescheides tritt unter anderem dann ein, wenn gegen den Bescheid kein zulässiges und rechtzeitiges Rechtsmittel eingebracht wird. Ist ein Bescheid rechtskräftig geworden, so darf er von einer Behörde nicht mehr verändert werden. Sie ist an ihre Entscheidung gebunden. Außerdem darf in derselben Sache nicht neuerlich ein Verfahren durchgeführt und eine Entscheidung getroffen werden.
In der gegenständlichen Beschwerde wurde ausdrücklich ausgeführt (AS 369): „Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides“.
Die Spruchpunkte I. bis IV. betreffend die Entscheidung über den Status des Asylberechtigten, den Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erwuchsen mangels Beschwerdeerhebung sohin in Rechtskraft.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung der bP nach Israel sowie die Frist für die freiwillige Ausreise.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass der Prüfungsmaßstab nach § 50 FPG (Verbot der Abschiebung) und nach § 8 Abs. 1 AsylG (Status des subsidiär Schutzberechtigten) übereinstimmt. Ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist – jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts – daher ausgeschlossen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493).
Für gegenständliche Entscheidung bedeutet dies Folgendes:
Das BFA hat in seinem Bescheid vom 30.12.2024 (unter anderem) den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und damit das Bestehen einer Gefährdungslage im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr verneint. Diese Spruchpunkte wurden von der bP ausdrücklich nicht bekämpft und erwuchsen sohin in Rechtskraft.
Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH bedeutet dies, dass auch hinsichtlich der mit der Beschwerde bekämpften Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.), keine andere Entscheidung (mehr) getroffen werden kann.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen.
Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Frist für die freiwillige Ausreise)
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
§ 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.
Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Das Bundesamt hat die Nichtglaubhaftmachung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern in nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Partei.
Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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