IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX in Kärnten gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, Beitragsnummer XXXX , GZ XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit der mit XXXX .2023 datierten und am XXXX .2023 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) eingebrachten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer (BF), der in XXXX in Kärnten mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, mit dem dafür vorgesehenen Formular die Befreiung vom ORF-Beitrag mit der Begründung, er würden Arbeitslosengeld beziehen. Mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe XXXX , die noch bis XXXX .2024 Kinderbetreuungsgeld beziehe, außerdem der XXXX geborene XXXX und die XXXX geborene XXXX . Dazu legte er Mitteilungen über den Leistungsanspruch betreffend Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld vor.
Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte die OBS GmbH den BF auf, das aktuelle Einkommen von XXXX nachzureichen. Am XXXX .2024 legte der BF eine Bezugsbestätigung des AMS sowie eine Gehaltsabrechnung für XXXX vor.
Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte die OBS GmbH den BF auf, binnen zwei Wochen eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung vorzulegen, weil das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag des BF ab und forderte ihn zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige und die Mietzinsaufschlüsselung nicht wie aufgetragen nachgereicht worden sei.
Dagegen richtet sich die mit XXXX .2024 datierte und am XXXX .2024 bei der OBS GmbH eingelangte Beschwerde des BF, die er damit begründet, dass er die Mietzinsaufschlüsselung sehr wohl vorgelegt habe. Gleichzeitig legte er eine Vorschreibung des Entgelts für die von ihm bewohnte Genossenschaftswohnung ab XXXX .2024 vor.
Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 19.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Feststellungen:
Der BF bezog von XXXX .2023 bis jedenfalls XXXX .2024 Arbeitslosengeld von EUR 61,73 pro Tag. Mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt XXXX , die seit XXXX .2024 als Arbeitnehmerin ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.216,67 bezieht. Im gemeinsamen Haushalt mit dem BF und XXXX leben noch der XXXX geborene XXXX und die XXXX geborene XXXX , die jeweils kein relevantes eigenes Einkommen beziehen.
Das Entgelt (Mietzins) für vom BF und seiner Familie bewohnte Genossenschaftswohnung betrug einschließlich der Betriebskosten im Sinne des MRG und des WGG ab 01.04.2024 monatlich EUR 338 (inklusive USt), dazu kommen monatlich weitere EUR 81,39 (inklusive USt) an Heiz- und Warmwasserkosten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Der gemeinsame Haushalt des BF mit XXXX , XXXX und XXXX ergibt sich aus den übereinstimmenden Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister.
Der BF legte mehrfach Bestätigungen vor, aus denen sich ergibt, dass er im festgestellten Zeitraum Arbeitslosengeld von EUR 61,73 pro Tag bezog. Ein Einkommensnachweis für XXXX wurde ebenfalls vorgelegt. XXXX und XXXX haben als Kinder offensichtlich keine verfahrensrelevanten Einkünfte.
Aus der vorgelegten Vorschreibung für die von der Familie bewohnte Wohnung ergibt sich ein monatliches Entgelt von EUR 419,39 (inklusive USt). Davon betreffen laut der Aufschlüsselung EUR 338 Mietzins und Betriebskosten iSd § 14 WGG iVm § 21 MRG, der Rest entfällt auf Heiz- und Warmwasserkosten.
Rechtliche Beurteilung:
Gegen die gesetzliche Festlegung einer Beitragspflicht für den ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe VfGH 24.06.2025, E4624/2024).
Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die vom BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Der BF ist diesen Mitwirkungspflichten nachgekommen.
Der BF kann als Bezieher Arbeitslosengeld gemäß § 47 Abs 1 Z 4 FMGebO grundsätzlich über einen entsprechenden Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden. Die Zuerkennung einer solchen Befreiung ist jedoch gemäß § 48 Abs 1 FMGebO dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt.
Hier beträgt das gemeinsame Haushalts-Nettoeinkommen von XXXX und dem BF im entscheidungsrelevanten Zeitraum EUR 3.068,57 pro Monat (EUR 61,73 mal 30 plus EUR 1.216,67). Es übersteigt damit den 2024 relevanten Ausgleichszulagenrichtsatz von EUR 2.297,32 (Richtsatz für Ehepaare EUR 1.921,46 zuzüglich EUR 187,93 pro Kind; vgl. § 293 ASVG iVm der Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl II Nr. 407/2023) um mehr als 12 % (eine 12 %ige Überschreitung wären EUR 2.573).
Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung vom ORF-Beitrag maßgebliche Betragsgrenze, kann gemäß § 48 Abs 5 Z 1 FMGebO der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des MRG, des WGG und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze als abzugsfähige Ausgabe geltend gemacht werden. Besteht kein Rechtsverhältnis nach dem MRG, dem WGG oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag von EUR 140 als Wohnaufwand anzurechnen. Außergewöhnliche Belastungen iSd § 48 Abs 5 Z 1 FMGebO wurden vom BF nicht geltend gemacht.
Hier besteht in Bezug auf die vom BF und seiner Familie bewohnte Wohnung ein Rechtsverhältnis nach dem WGG. Das Entgelt (Mietzins einschließlich der Betriebskosten iSd WGG bzw. des MRG) beträgt monatlich EUR 338. Die vom BF weiters geltend gemachten Kosten für Heizung und Warmwasser gehören nicht zu den Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, die in § 14 WGG und § 21 MRG taxativ aufgezählt sind, und können daher nicht als abzugsfähige Ausgabe geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung „Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze“ in § 48 Abs 5 Z 1 FMGebO keine allgemeine Umschreibung für verschiedene mit der Schaffung oder Erhaltung von Wohnraum zusammenhängende Aufwendungen vornehmen, sondern vielmehr präzisieren, welche Aufwendungen abzugsfähig sind (siehe VwGH 28.01.2004, 2002/03/0292). Auch aus den Gesetzesmaterialien (siehe RV 987 BlgNR XVII.GP, 5) geht hervor, dass z.B. die Kosten der Beheizung nicht abzugsfähig sind.
Bei Berücksichtigung des abzugsfähigen Wohnaufwands von EUR 338 beträgt das für eine Befreiung vom ORF-Beitrag maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen hier EUR 2.730,57 (EUR 3.068,57 minus EUR 338) und übersteigt damit immer noch die relevante Betragsgrenze von EUR 2.573.
Die Abweisung des Befreiungsantrags des BF ist daher auch bei Berücksichtigung des geltend gemachten, den (von der OBG GmbH im angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigten) Pauschalbetrag von EUR 140 übersteigenden Wohnaufwands rechtskonform, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Eine – von keiner Seite beantragte – Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Bei Berücksichtigung der vom BF geltend gemachten, abzugsfähigen Wohnkosten ist keine andere Entscheidung denkbar.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei dieser Einzelfallentscheidung keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.
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