W260 2303561-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 06.11.2025, betreffend die Entscheidung, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 31.10.2024 gemäß §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Wien Jägerstraße (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.11.2024 wurde der Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosengeld vom 31.10.2024 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass keine Arbeitslosigkeit vorliege, da der Beschwerdeführer aufgrund des Zusammentreffens seines Dienstverhältnisses und der Urlaubsersatzleistung bei einer Steuerberatungs-GmbH und des geringfügigen Dienstverhältnisses bei einer näher genannten Firma durch die Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung angemeldet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er im Wesentlich angab, dass er am 31.10.2024 weder pensions- noch krankenversichert und somit bereits am 31.10.2024 arbeitslos gewesen sei.
3. Die belangte Behörde verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten mit Schreiben vom 29.11.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Rechtsfrage vor.
4. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 15.01.2025 eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensgang aus seiner Sicht schilderte und auf gesetzliche Bestimmungen verwies.
5. Mit Schreiben vom 28.02.2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um umgehende Entscheidung in seiner Beschwerdesache.
6. Nach Prüfung des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes verwies das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.03.2025 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2024 zu Ra 2024/08/0103 und ersuchte die belangte Behörde um Bekanntgabe, ob sie eine amtswegige Behebung des Bescheides vom 06.11.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Betracht ziehe.
7. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 05.03.2025 mit, dass der Bescheid vom 06.11.2024 amtswegig behoben und dieser Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt werde.
8. In weiterer Folge übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.03.2025 die Durchschrift des Bescheides vom 07.03.2025, mit dem der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 06.11.2024 betreffend Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 31.10.2024 mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 12 in Verbindung mit § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG – BGBl Nr. 609/1977) gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG – BGBl Nr. 51/1991), in geltender Fassung, behoben wurde.
9. Am 24.03.2025 reichte die belangte Behörde den Nachweis über die am 11.03.2025 erfolgte Zustellung des Bescheides vom 07.03.2025 an den Beschwerdeführer nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
2. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).
3. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.
Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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