W112 2136297-4/24Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA AFGHANISTAN alias RUSSISCHE FÖDERATION alias SYRIEN alias staatenlos, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, XXXX :
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies den Antrag mit Bescheid vom 17.08.2017 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ein. Gegen diesen Bescheid erhob er durch seinen Rechtsberater als bevollmächtigter Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, ab 31.07.2018 wurde er durch XXXX vertreten. Mit dem am 23.10.2018 verkündeten Erkenntnis, gekürzt ausgefertigt am 30.10.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 14.03.2019 suchte der Beschwerdeführer um einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 bzw. Asyl bzw. um eine Wiederaufnahme seines Asylverfahrens und Zulassung des Verfahrens an. Mit Schreiben vom 15.03.2019 teilte er unter dem Namen XXXX , geb. XXXX in XXXX , mit, dass er unter falscher Identität um Asyl angesucht habe. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit 20.03.2019 protokolliert. Mit Bescheid vom 07.06.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von ZEHN Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen XXXX am 14.06.2019 zugestellt. Er erwuchs in Rechtskraft.
Am 13.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz unter der Identität XXXX , geb. XXXX in XXXX , staatenlos. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2021 mit Bescheid vom 30.09.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin Frau XXXX , am 11.10.2022, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn.
Mit Schriftsatz vom 07.11.2022, fristgerecht eingebracht am folgenden Tag per Telefax, erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin XXXX Beschwerde gegen diesen Bescheid im vollen Umfang und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung inklusive Einvernahme des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht möge, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihm einen Verfahrensfehler beizustellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. beheben bzw. dahingehend abändern, dass das Einreiseverbot aufgehoben ist, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen, eine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die „Behörde 1. Instanz“ zurückverweisen.
Das Bundesamt legte den Akt mit Anschreiben vom 28.11.2022 vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen.
Am 21.12.2022 legte der Beschwerdeführer die Vollmacht inklusive Zustellvollmacht an XXXX vom 27.03.2022 vor.
Mit Erkenntnis vom 29.08.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass sein Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2021 gemäß § 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 4 AsylG 20052005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt werde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 BFA- VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde.
Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.10.2024, hg. eingelangt am 12.11.2024, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Seit 13.11.2024 ist das Verfahren wieder am Bundesverwaltungsgericht anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Aufschiebende Wirkung
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7). Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist § 18 Abs. 2 leg.cit. auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; es handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Vorbringen um „vertretbare Behauptungen“ handelt.
Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde behauptet das Vorliegen der realen Gefahr einer in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behandlung im Falle der Durchführung der Rückkehrentscheidung. Da das Vorbringen auf Grund des Erkenntnisses VwGH 28.10.2024, Ra 2022/18/0403, in einer mündlichen Verhandlung zu prüfen ist, ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG geboten.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise