W131 2295811-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (= OBS) vom 07.06.2024, Beitragsnummer: XXXX :
A)
Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 nicht B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) verlangte die Erlassung eines Bescheids über die konkrete Festsetzung des ihr vorgeschriebenen ORF-Beitrages.
2. Am 23.02.2024 erhielt die Bf eine Zahlungserinnerung vom 15.02.2024 von der belangten Behörde. Die Bf bestritt die vorgeschriebenen Beträge und verlangte erneut die Ausfertigung eines entsprechenden Bescheids.
3. Mit Schreiben vom 11.04.2024 teile die OBS der Bf mit, dass die OBS ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Das vorläufige Ergebnis dieser Ermittlungen sei, dass die Bf zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet sei.
4. Dazu nahm die Bf - wiederum - Stellung. Sie teilte mit, dass sie die Rechtsauffassung der OBS nicht teilen würde, weil § 31 Abs 19 ORF-G nicht den ORF-Beitrag vorschreiben würde, sondern den maximal bestimmbaren ORF-Beitrag. Da das Verfahren nach § 31 ORF-G nicht durchgeführt worden sei, wurde der ORF-Beitrag nicht rechtskonform bestimmt. Eine Vorschreibung durch die OBS sei daher rechts- und verfassungswidrig. Darüber hinaus sei das ORF-G im Zusammenhang mit den Bestimmungen zu Haushaltsabgabe verfassungswidrig. Die Bf begehrte die bescheidmäßige Feststellung, dass kein ORF-Beitrag durch sie zu zahlen sei.
5. Die OBS erließ am 07.06.2024 den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie der Bf im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 183,60 sowie der Burgenländische Kulturförderungsbeitrag in Höhe von EUR 55,20 vorschrieb.
6. Die Bf verfasste dagegen am 05.07.2024 eine unstrittig auch von der OBS als solche gewertete, am 18.07.2024 an das BVwG vorgelegte Bescheidbeschwerde, in der insb wie folgt vorgebracht wurde:
Gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz würde die Höhe des ORF-Beitrages nach dem in § 31 ORF-Gesetz festgelegten Verfahren festgesetzt. Demnach habe gemäß § 31 Abs 1 und Abs 8 ORF-G die Höhe des ORF-Beitrages auf Antrag des Generaldirektors – welcher Antrag alle Angaben zu enthalten hat, die zur Festlegung des ORF-Beitrages erforderlich sind – vom Stiftungsrat mittels Beschlusses festgelegt zu werden. Nach § 31 Abs 8 ORF-G bedürfe dieser Beschluss des Stiftungsrates überdies der Genehmigung des Publikumsrates, dem ein gesetzlich garantiertes Einspruchsrecht zukomme. Nach Abschluss dieses gesetzlich vorgesehenen Verfahrens sei der Beschluss des Stiftungsrates samt dem Antrag des Generaldirektors gemäß § 31 Abs 9 ORF-G der Regulierungsbehörde zur Genehmigung binnen vier Monaten zu übermitteln. Diesbezüglich bestimme § 31 Abs 10 ORF-G ausdrücklich, dass die Festlegung des Finanzierungsbeitrages nicht vor Ablauf der in § 31 Abs 9 ORF-G vorgesehenen Frsei wirksam sei.
In § 7 ORF-Beitrags-Gesetz sei klar definiert, dass zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrages das in § 31 ORF-Gesetz festgelegte Verfahren einzuhalten sei, nach welchem die Berechnung des ORF-Beitrages zu erfolgen hat. Da dieses Verfahren nicht eingehalten wurde, erfolge die Vorschreibung des ORF-Beitrages an die Bf und an alle sonstigen Beitragsschuldner gesetzwidrig.
An der gesetzwidrigen Vorschreibung ändere auch die Bestimmung des § 31 Abs 19 ORF-G nichts, wonach die Höhe des ORF-Beitrages „in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von monatlich EUR 15,30 nicht übersteigen darf “. Denn hiermit würde nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich ein Höchstbeitrag festgelegt werden, nicht jedoch das zwingend einzuhaltende Verfahren nach § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 ORF-G berührt oder gar außer Kraft gesetzt. Die einfachgesetzliche Norm des § 31 Abs 19 ORF-G biete sohin keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides, insbesondere nicht für die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages in der vorgeschriebenen Höhe. Da das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden sei, könne der ORF-Beitrag nicht wirksam festgelegt werden und daher sei die Vorschreibung gesetzwidrig erfolgt.
Aufgrund der geschilderten Ausgangslage sei der potentiellen Beitragsschuldnerin und Bf mit dem angefochtenen Bescheid ohne geeignete Rechtsgrundlage eine Höhe für den zu bezahlenden ORF-Beitrag vorgeschrieben worden, die in den gesetzlichen Vorgaben keine Deckung finde. Dies führe zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, belaste den angefochtenen Bescheid aber gleichzeitig auch mit materieller Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit.
Als Ausfluss der Unabhängigkeitsvorgaben im B-VG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks sehe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2022, G226/2021 ein „teilhabeorientiertes“ Finanzierungssystem des Österreichischen Rundfunks vor, wofür nach Ansicht des VfGH wesentlich sei, dass „grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs […] teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden, und nicht eine wesentliche Gruppe aus Gründen der Nutzung eines bestimmten, nach dem Stand der Technik gängigen Verbreitungsweges ausgenommen wird. “ Aufgrund der dadurch notwendig gewordenen veränderten Basis der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei das ORF-Beitrags-Gesetz geschaffen und das ORF-Gesetz entsprechend angepasst worden.
Die Vorgabe des Verfassungsgerichtshofes ein „teilhabeorientiertes“ Finanzierungssystem einzurichten, sei durch das neue ORF-Beitrags-Gesetz 2024 allerdings keineswegs umgesetzt worden, zumal nach der neuen Rechtslage vollkommen unabhängig von einem Teilhabewillen und/oder einer Nutzungsmöglichkeit nach § 3 ORF-Beitrags-Gesetz im privaten Bereich ausschließlich an die Volljährigkeit und die Eintragung im Zentralen Melderegseier als Hauptwohnsitz zur Auslösung der Beitragsschuld angeknüpft werde. Der angefochtene Bescheid stelle sohin nicht – wie vom Verfassungsgerichtshof vorgesehen – auf die technische (und willentliche) Möglichkeit des Konsums des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Bf ab, sondern lediglich auf deren Hauptwohnsitzmeldung, womit der ORF-Beitrag nicht auf einer teilhabeorientierten Grundlage des Bescheidempfängers basieren würde und damit in Wahrheit eine „Besteuerung“ darstelle. Da der Gesetzgeber aber selbst von einem ORF-„Beitrag“ ausgehe, sind die Termini „Beitragspflichtiger“ und „Beitragsschuldner“ entsprechend verfassungskonform auszulegen, sodass sämtliche potentiellen Beitragspflichtigen, in concreto auch die Bf, die den ORF nicht konsumieren (wollen würden), mangels Angehörigkeit an der Solidargemeinschaft keine Beitragspflicht treffen könne und sohin der gegenständlich angefochtene Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei.
Da sich der mit Bescheid festgesetzte ORF-Beitrag nicht an der tatsächlichen Teilnahme und Nutzungsmöglichkeit der Bf und der Beitragsschuldner orientiere, sondern auch ohne tatsächliche Konsumation des ORF-Programmes oder trotz mangelndem Empfangsgerät verpflichtend auferlegt werde, widerspräche der festgesetzte Beitrag überdies dem von der Verwaltung einzuhaltenden Äquivalenzprinzip. Dies da dem vorgeschriebenen Beitrag seitens des ORF keine Gegenleseiung gegenüberstehe. Überdies sei anzumerken, dass im Falle der Konsumation von ORF-Sendungen über den Weg des Internets keine gänzliche Teilhabe am gesamten ORF-Programm möglich sei, da einige Spielfilme und TV-Sendungen online gar nicht abrufbar seien. Infolge des Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip hafte dem angefochtenen Bescheid eine weitere materielle Rechtswidrigkeit an.
Dass der ORF kein relevantes Finanzierungsproblem haben könne, welches es rechtfertige hunderttausende zusätzliche Personen und Unternehmer (diese uU sogar mehrmals) zur Beitragszahlung zu verpflichten bzw heranzuziehen, obwohl diese keinen ORF konsumieren oder/und über kein Empfangsgerät verfügen würden, beweise nicht nur die großen Werbeeinnahmen über die Vermarktungstochter des ORF-Konzerns, die Fa. ORF-Enterprise GmbH Co KG, sondern auch die im privatwirtschaftlichen Vergleich mit Durchschnittsbürgern unverhältnismäßig hohen Spitzengehälter, die der ORF teilweise in einer nicht mehr vertretbaren Höhe ausbezahle. Die neu eingeführte ORF-Gebühr verstöße auch insofern gegen das Äquivalenzprinzip, da sie dem Österreichischen Rundfunk Millionen an Mehreinnahmen verschafft und sohin die Gesamteinnahmen erheblich höher sind, als die für die Gestaltung seines Programmauftrages sich ergebenden Gesamtkosten betragen würden (vgl VfGH 18.06.1980, V 9/79), zumal bereits mit dem bisherigen GIS-Beitrag derartige (unangemessenen) Spitzengehälter finanziert werden konnten.
Da der ORF-Beitrag als verpflichtend zu leseiende Abgabe eines jeden österreichischen Haushaltes konzipiert sei, dies vollkommen unabhängig von einer tatsächlichen Konsumation des ORF-Programmes oder der Exseienz eines Empfangsgerätes, sei der im Bescheid festgesetzte Beitrag kein teilhabeorientierter Finanzierungsbeitrag, sondern vielmehr mit einer Steuer- oder Abgabenpflicht vergleichbar. Eine solche setze in Österreich einen steuer- oder abgabenrechtlich relevanten Vorgang (wie zB erzielte Einkünfte, getätigte Veräußerungen oder der Bezug staatlicher Leseiungen) voraus. Eine (massenweise und gleichartige) Besteuerung aller Haushalte mit Hauptwohnsitzmeldung oder von Adressen oder eine Besteuerung der Meldepflicht oder einer Betriebsstätte sei dem österreichischen Steuer- und Abgabensystem jedenfalls per se fremd und auch nicht vom Steuerfindungsrecht umfasst.
So sehe § 3 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht im privaten Bereich den im Zentralen Melderegseier eingetragenen Hauptwohnsitz vor. Da jede Österreicherin und jeder Österreicher nach dem Meldegesetz gesetzlich zur Meldung eines Hauptwohnsitzes verpflichtet sei und ab 01.01.2024 mit der Meldung nach dem MeldeG automatisch und unabhängig von der Exseienz eines Empfangsgerätes zugleich eine Verpflichtung zur Bezahlung des ORF-Beitrages entstehe, würde de facto die Meldung des Hauptwohnsitzes besteuert werden, was jedoch unzulässig sei.
Zumal die Begriffe „Beitragspflicht“ und „Beitragsschuldner“, wie bereits erwähnt, verfassungskonform auszulegen sind, darf die Bf, die das ORF-Programm nicht konsumiere, nicht konsumieren möchte oder nicht konsumieren könne, auch keine Steuer- der Beitragspflicht treffen und liegt auch insofern eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. In diesem Kontext sei auch nicht nachvollziehbar, warum für den öffentlichen Rundfunk nicht auch das bewährte Abo-Modell in Form von Streaming-Kosten für die konkrete Inanspruchnahme von Sendungen oder Programm-Produkten vorgesehen worden sei, wie es beispielsweise Amazon Prime, Netflix oder Disney+ anbieten würden, unter welcher Voraussetzung ein Leseiungsaustausch gewährleseiet wäre.
Als Österreichischer Rundfunk habe der ORF einen gesetzlich verpflichtend einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Kernauftrag zu erfüllen und sei in diesem Zusammenhang insbesondere zur Unabhängigkeit und Objektivität verpflichtet. Nach § 4 Abs 1 Z 1 ORF-G sei der ORF zu einer umfassenden Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen angehalten. Dabei habe er nach § 10 ORF-G umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu berichten (Abs 5), die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen zu achten (Abs 6) sowie Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu halten und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu gründen (Abs 7). Mit der solidarischen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Österreicherinnen und Österreicher solle unter anderem bezweckt werden, dass die im BVG-Rundfunk normierte Unabhängigkeit und Objektivität des ORF sichergestellt werde. Gerade diese wesentlichen Grundpfeiler des öffentlich-rechtlichen Rundfunks würden aber schon seit einiger Zeit, insbesondere seit der Corona-Krise, aus Sicht der Bf nicht mehr gesetzeskonform umgesetzt werden. So finde sich die Bf aufgrund der einseitigen Diskussionsrunden und der tendenziösen Berichterstattung in politischen Sendungen des ORF mit immer denselben Personen und vorselektierten „Opinion-Leadern“ nicht (mehr) in einer pluralen Debatte wieder. Durch diese Voreingenommenheit des ORF fühle sich die Bf nicht über alle politischen und wirtschaftlichen Geschehnisse umfassend informiert und aufgeklärt, weshalb er sich laufend über freie (private) Rundfunkanbieter und Internet- Magazine bzw alternative Medien-Plattformen über das Weltgeschehen oder über politisch relevante Themen informieren müsse.
Die zunehmend parteipolitische Besetzung des Stiftungs- und Publikumsrates, welche zuletzt auch vom Verfassungsgerichtshof (VfGH 05.10.2023, G215/2022) als dem Gebot der Unabhängigkeit widersprechend beurteilt worden sei, offenbart sich aus Sicht der Bf immer mehr als eine (partei)politische Ausrichtung des ORF, welche sich in der Gestaltung diverser politischer Diskussionsrunden, Politsendungen, Berichterstattungen und Moderationen zur Förderung einer einzigen „Einheitsmeinung“ widerspiegle und mit der verfassungsgesetzlich angeordneten Unabhängigkeit des ORF, zu dessen Verwirklichung die Bf ja gerade zur Zahlung des ORF-Beitrages verpflichtet worden sei, derzeit jedenfalls in keiner Weise vereinbar sei.
Die gegenständliche bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages kann nicht losgelöst von der gesetzeskonformen Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks beurteilt werden, wenn vom ORF gerade gegen die Grundlage, die überhaupt die Einhebung einer solidarischen Finanzierung ermöglicht, verstoßen würde. Dies da der ORF insbesondere nicht (mehr) unabhängig, umfassend und objektiv berichte und überdies nicht die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen angemessen und sachlich berücksichtige. Gerade deshalb lehne die Bf die Konsumation des Programms des ORF gänzlich ab und seien die Voraussetzungen für eine allgemeine, undifferenzierte Finanzierung nicht erfüllt. Dies äußere sich auch in der mangelnden Bereitschaft zahlreicher Österreicherinnen und Österreicher einen derart einseitig und teils sogar diffamierend agierenden ORF zu finanzieren und lieber auf die Nutzung des ORF gänzlich zu verzichten. Dass ein Großteil der Bevölkerung mit der Berichterstattung des ORF nicht mehr einverstanden sei und sich mit diesem nicht mehr identifiziere, zeige auch die überdurchschnittlich vielen GIS-Abmeldungen beginnend mit dem Jahr 2022, welche den ORF überhaupt erst zur Suche nach einer alternativen Finanzierungsmöglichkeit bewegten, weil er immer mehr um seine Finanzierungsgrundlagen bangen habe müssen. Mangels Erfüllung des gesetzlichen Auftrages durch den ORF sei die Voraussetzung für eine allgemeine Finanzierung nicht gegeben und der Bescheid auch aus diesem Grund materiell rechtswidrig.
Aufgrund der Missachtung des gesetzlich ausdrücklich angeordneten Verfahrens nach § 31 ORF-Gesetz, mit welchem die Höhe des ORF-Beitrages wirksam festgesetzt werden hätte müssen, sei die Vorschreibung des ORF-Beitrages nach § 7 ORF-Beitrags-Gesetz auch materiell unzulässig, weshalb auch aus diesem Grund inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliege. Bei richtiger Gesetzesanwendung hätte die belangte Behörde zunächst das verpflichtende Verfahren nach § 7 ORF-Beitrags-G iVm § 31 ORF-G einhalten müssen.
Weiters sei der gegenständliche Bescheid und die darin für die Bf festgesetzte Beitragspflicht bzw dessen gesetzliche Grundlage (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), sofern diese überhaupt als rechtmäßig angewendet erachtet werde, mit Verfassungswidrigkeit belastet. Die undifferenzierte Anknüpfung an den Hauptwohnsitz – unabhängig davon, wie viele Personen dort gemeldet seien und ob überhaupt ein Empfangsgerät vorhanden sei – sei ebenso unsachlich und daher gleichheitswidrig wie die gestaffelte Verpflichtung zur Entrichtung mehrerer ORF-Beiträge pro Betriebsstätte, die an die Höhe der zu entrichtenden Kommunalsteuer gekoppelt sei und gänzlich unabhängig von einem Empfangsgerät oder dem ORF-Konsum sei.
In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass das angerufene Verwaltungsgericht gemäß Art 140 B-VG verpflichtet sei, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des Gesetzes oder einzelner Gesetzesbestimmungen zu stellen, sofern es Zweifel daran habe, ob ein für seine Entscheidung maßgebliches Gesetz verfassungskonform sei. Da im vorliegenden Fall erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes bestehen, würde in einem angeregt werden, das angerufene zuständige Bundesverwaltungsgericht möge seine entsprechende Obliegenheit wahrnehmen und einen Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG auf Prüfung und Aufhebung des ORF-Beitrags- Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof einbringen. Dies zumal das ORF-Beitrags-Gesetz gegen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, das Grundecht auf freie Meinungsäußerung, das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens sowie das Grundrecht auf Datenschutz verstoße.
Der Gleichheitssatz des Art 2 StGG , Art 7 B-VG und Art 20 GRC würden es dem Gesetzgeber verbieten, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen. Nur wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar seien, entspräche das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (VfSlg 8169/1977; VfSlg 4392/1963). Der Gleichheitssatz verbiete es überdies nicht nur, Gleiches ungleich zu behandeln, sondern auch, Ungleiches in unsachlicher Weise gleich zu behandeln. Wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen würden zu einer unterschiedlichen Regelung führen müssen (vgl VfSlg 12.461/1991).
Der Umstand, dass das ORF-Beitrags-Gesetz zur Begründung der Beitragspflicht an den im Zentralen Melderegseier genannten Hauptwohnsitz anknüpfe und nicht wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226/2021, vorgeschrieben, ein teilhabeorientiertes Beitragssystem vorsehe, bewirke, dass nunmehr auch Personen zur Bezahlung des ORF-Beitrages verpflichtet werden würden, die einerseits über keinerlei Empfangsgeräte verfügen würden und andererseits auch solche Personen zahlungsverpflichtet seien, die bereits zuvor bewusst Empfangsgeräte besorgt haben, die mangels Antennenanschluss und Tuner technisch gar nicht in der Lage seien, Fernsehprogramme wie den ORF zu empfangen. Dadurch, dass das ORF-Beitrags-Gesetz solche Personen, welche faktisch nicht in der Lage seien, den ORF überhaupt zu nutzen, in der gleichen Weise zur Zahlung eines ORF-Beitrages verpflichtet würde wie Personen, die über ein Empfangsgerät verfügen und die ORF-Programme tatsächlich konsumieren, nehme das Gesetz nicht die in diesem Fall gebotene notwendige und sich aus Unterschieden im Tatsächlichen ergebende Differenzierung der Beitragsschuldner vor und bewirke damit in unsachlicher Weise eine Gleichbehandlung von Ungleichem. Die bloße theoretische Möglichkeit der ORF-Konsumation über internetfähige Geräte könne trotz des öffentlichrechtlichen Rundfunkauftrages keine Beitragspflicht auslösen und wäre die technische Gestaltung derart, dass nur beitragszahlende Personen Zugang zum (Online-) ORF-Programm habe, technisch auch problemlos möglich.
Die gesetzliche Ausgestaltung im ORF-Beitrags-Gesetz, die vorsehe, dass hunderttausende zusätzliche Haushalte vollkommen unabhängig von deren Möglichkeit zur ORF-Konsumation zwangsweise und dauerhaft zur Bezahlung einer ORF-Gebühr verpflichtet seien, der keinerlei Gegenleseiung gegenüberstehe, sei jedenfalls weder sachlich gerechtfertigt noch verhältnismäßig und verletzt daher den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Auszugehen sei davon, dass das neue ORF-Beitrags-Gesetz jedem Haushalt und jedem Unternehmer iSd § 2 Z 2 ORF-Beitrags-G (diesen uU sogar mehrere Beiträge), vollkommen unabhängig von der Möglichkeit der Teilhabe am ORF-Programm und sohin auch ohne jede Gegenleseiung, zwingend die Zahlung einer ORF-Gebühr und Finanzierung des ORF vorschreibe. Dadurch verstoße das Gesetz nicht nur gegen das Äquivalenzprinzip, sondern greife insbesondere auch systematisch und unzulässig in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG, Art 1 1. ZP EMRK, Art 17 GRC) ein. Zumal auch andere die Unabhängigkeit wahrende Finanzierungsmöglichkeiten des Öffentlichen Rundfunks problemlos möglich wären und es sich bei der derzeitigen Ausgestaltung auch nicht um ein teilhabeorientiertes Finanzierungssystem handle, sei ein solcher Eingriff weder im öffentlichen Interesse gelegen noch sei eine solche Finanzierungsgestaltung erforderlich oder angemessen und somit auch nicht verhältnismäßig. Auch sei kein sachlich gerechtfertigter notwendiger Grund für eine derartige Ausgestaltung der ORF-Beitragsvorschreibung, welche ausschließlich auf den Meldestatuts einer Person oder auf eine Unternehmereigenschaft iSd § 3 KommStG abstelle, zu erkennen. Diese Finanzierungsform bewirke vielmehr, dass auch Personen die sich nie ein Empfangsgerät zulegen oder mangels technischer Voraussetzungen nie zum Empfang des ORF fähig seien und nie sein werden, dennoch zur Mitfinanzierung des ORF-Aufkommens verpflichtet werden würden.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art 13 StGG und Art 10 EMRK) umfasse unter anderem die individuelle Meinungsfreiheit, als Freiheit, sich eine eigene Meinung zu bilden („Meinungsbildungsfreiheit“), als auch eine Informationsfreiheit, als Freiheit, Nachrichten und Ideen zu empfangen. Der Gesetzgeber nahm im Gesetzgebungsprozess wohl zu Unrecht an, dass es für jede mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldete Person, ein persönlicher Vorteil sei, das ORF-Programm zu konsumieren, woraus rechtsirrig die automatische Verpflichtung angenommen worden wäre, den ORF mitzufinanzieren. Ursächlich für das neue ORF-Beitrags-G seien allerdings auch die ungewöhnlich vielen GIS(ORF)-Abmeldungen im Jahr 2022. Dies deute darauf hin, dass ein Großteil der österreichischen Bevölkerung kein Interesse am ORF-Programm habe und die Konsumation des öffentlichen Rundfunks in Österreich auch konkret ablehne. Trotz des aus demokratiepolitischer Sicht nachvollziehbaren Interesses am Bestand eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks ändere auch die zwangsweise eingehobene Haushaltsabgabe nichts an der faktisch geringeren Reichweite des ORF, da sich zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher angesichts der mangelnden Objektivität, Unabhängigkeit und fehlenden Pluralität der Meinungen im ORF-Programm nicht mehr wiederfinden und ihn daher trotz Zwangszahlung nicht konsumieren würden. Dadurch, dass das ORF-Beitrags-Gesetz die österreichischen Haushalte und Unternehmer, unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgerätes und unabhängig von der tatsächlichen Teilhabe und Konsumation des ORF zur Zahlung des ORF-Beitrages verpflichte, verletze der gegenständliche ORF-Beitrag das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Dies, indem die Bf und die Beitragspflichtigen nicht in die Lage versetzt werden würden, frei zu entscheiden, ob sie das Medium ORF überhaupt empfangen und zur Meinungsbildung nutzen möchten, sondern sie automatisch zwangsweise zu dessen Finanzierung verpflichtet werden. Wie bereits dargelegt, widerspräche diese Regelung auch der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226/2021, in welchem er die Einrichtung eines teilhabeorientierten Beitragssystems fordere, mit dem die Bezahlung der ORF-Gebühr an der tatsächlichen Nutzung des ORF-Programms bemessen wird und nicht ausschließlich auf den Meldestatus einer natürlichen oder jurseiischen Person abstelle.
Überdies widerspricht auch die Zusammensetzung des Stiftungs- und Publikumsrates, sohin die innere Organisationsstruktur des Österreichischen Rundfunks, dem verfassungsrechtlichen Gebot der Unabhängigkeit und sei mit der Meinungsfreiheit des Art 10 EMRK und Art 11 GRC unvereinbar (vgl VfGH 05.10.2023, G215/2022). Das ORF-Beitrags-G hätte daher keinesfalls vor der gesetzlichen Reparatur dieser verfassungswidrigen Ausgangslage kundgemacht werden dürfen.
Die, unabhängig von einem vorhandenen Empfangsgerät oder tatsächlichem Konsum, jedem österreichischen Haushalt auferlegte Verpflichtung zur Zahlung eines ORF-Beitrages greife ferner in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art 8 EMRK) ein, ohne dass dies zur Erreichung eines der Zwecke des Art 8 Abs 2 EMRK notwendig wäre. So gewährleseie Art 8 EMRK ein Recht auf Selbstbestimmung (RS0125085), was auch das Recht inkludiert, sich frei zu entscheiden, das Medium ORF zu konsumieren oder eben nicht zu konsumieren. Sofern sich Personen selbstbestimmt dagegen entscheiden oder sich gegen ein Empfangsgerät entscheiden, könnten sie mangels Nutzung oder mangels Möglichkeit der Konsumation nicht zur Zahlung des ORF-Beitrages verpflichtet werden, widrigenfalls in ihr Privatleben unverhältnismäßig eingegriffen werden würde.
Wie der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen zu AZ C-293/12 und C-594/12 festhalte, seien anlasslose Vorratsdatenspeicherungen unzulässig und unverhältnismäßig. Auch dagegen verstoße das ORF-Beitrags-Gesetz eklatant, indem es in seinem § 13 eine Vorratsdatenspeicherung aus dem Zentralen Melderegseier vorsehe, wodurch unverhältnismäßig und unzulässig in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) eingegriffen werden würde.
Die einfachgesetzlichen Grundlagen der mit gegenständlichem Bescheid gegenüber der Bf festgesetzten Beitragspflicht seien überdies nicht mit den unionsrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar, zumal sie einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot des Art 107 Abs 1 AEUV darstellen würden. Der Beihilfebegriff des Art 107 AEUV sei weit gefasst und sei daher auch jede staatliche Vorteilsgewährung an ein Unternehmen „beihilfeverdächtig“. Gemäß Art 107 Abs 1 AEUV seien, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt sei, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH erfasse das Verbot des Art 107 Abs 1 AEUV sowohl Beihilfen, die unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als auch Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt habe.
Der gegenständliche gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz festgesetzte ORF-Beitrag, der nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen als unmittelbare Grundlage für die Finanzierung des ORF diene, erfüllt sämtliche von der ständigen Rechtsprechung des EuGH vorausgesetzten Qualifikationsmerkmale einer staatlichen Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV. Überdies handle es sich beim ORF-Beitrag, welcher seit 01.01.2024 mit dem neuen ORF-Beitrags-Gesetz in Kraft gesetzt worden sei, um eine gänzlich neu geschaffene Beihilfe und nicht um eine geringfügige Änderung der GIS-Gebühr, sodass eine neue Notifizierung der EU-Kommission nach Art 108 Abs 3 AEUV erforderlich gewesen wäre.
Nach Art 108 Abs 3 AEUV habe die EU-Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet zu werden, dass sie sich dazu äußern könne. Wenn sie der Auffassung sei, dass ein derartiges Vorhaben nach Art 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, leite sie unverzüglich das in Art 108 Abs 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen habe. Dieser unionsrechtlich ausdrücklich vorgesehene Verfahrensweg für staatliche Beihilfen würde im Zuge der Einführung des ORF-Beitrages („Haushaltsabgabe“) in rechtswidriger Weise gerade nicht eingehalten werden, obwohl das in Art 108 AEUV angeordnete Durchführungsverbot nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar sei. Wie der EuGH in seiner Entscheidung Transalpine Ölleitung , C-368/04 vom 05.10.2006 festhalte, obliegt die Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten. Dabei würden im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art 107 und Art 108 AEUV den nationalen Gerichten und der Kommission einander ergänzende und unterschiedliche Rollen zu fallen. Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig sei, die dabei der Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte unterliege, habe die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art 108 Abs 3 AEUV, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden, zu wachen.
In diesem Kontext hätten die nationalen Gerichte festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme unter Verstoß gegen Art 108 Abs 3 AEUV eingeführt wurde und bei der Auslegung des Beihilfenbegriffs insbesondere zu prüfen, ob die fragliche Beihilfe einen selektiven Vorteil im Sinne einer Begünstigung für ein bestimmtes Unternehmen darstelle.
Eine Beihilfenmaßnahme iSd Art 107 Abs 1 AEUV, die unter Verstoß gegen die sich aus Art 108 Abs 3 AEUV ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wurde, sei nach ständiger Rechtsprechung des EuGH rechtswidrig und habe eine Entscheidung der Kommission, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt würde, nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Art 108 Abs 3 AEUV ergangenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge. Dies würde nämlich andernfalls die unmittelbare Wirkung dieser Vorschrift beeinträchtigen und die Interessen der Einzelnen, deren Wahrung Aufgabe der nationalen Gerichte sei, verletzen. Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Vorschrift durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen.
Bereits im Jahr 2009 habe die Europäische Kommission der Republik Österreich ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem Österreichs in der damaligen Form nicht mit den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften vereinbar gewesen sei. Aus diesem Grund habe die Europäische Kommission der Republik Österreich mehrere Änderungen und zweckdienliche Maßnahmen empfohlen, um eine künftige Vereinbarkeit der öffentlichen Finanzierung des ORF sicherzustellen, deren Durchführung seitens Österreichs für verbindlich erklärt wurde, weshalb die Europäische Kommission bereit gewesen sei, das Verfahren einzustellen. Diese Bedingungen seien vom Bundesgesetzgeber und ORF jedoch nicht oder nur unzureichend umgesetzt worden.
Der nunmehr mit dem ORF-Beitrags-Gesetz eingeführte ORF-Beitrag, der hunderttausende bisher nicht beitragspflichtige Haushalte und einfachgesetzlich – auch ohne vorhandenes Empfangsgerät – zur Zahlung und Finanzierung des ORF verpflichte, verletze das Verbot der Überkompensation sowie die Grundsätze der Festlegung des Programmentgelts und der Eigenkapitalausstattung des
Im Protokoll Nr. 32 zum Vertrag von Amsterdam über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sei ferner vereinbart worden, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten von den Mitgliedstaaten nur finanziert werden dürfen, wenn sie ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag zur objektiven und unabhängigen Berichterstattung erfüllen würden und die gewählte Finanzierung den Wettbewerb nicht beeinträchtigen würden. Nach Ansicht der EU-Kommission handle es sich bei staatlicher Finanzierung um eine Beihilfe und müsse diese daher auf ihre Wettbewerbsverzerrung überprüft werden. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die staatliche Unterstützung nur dann gewährt werden würde, wenn sie notwendig sei, um den öffentlichen Auftrag zu erfüllen und nicht um private Marktteilnehmer zu benachteiligen.
Dadurch, dass wesentlich entscheidungsbefugte Organe des ORF (Stiftungs- und Publikumsrat) zum größten Teil politisch besetzt seien und die zur Einhebung des neuen ORF-Beitrages geschaffene ORF-Beitrags Service GmbH, die zu 100 % im Besitz des ORF stehe, dem Bundesminister für Finanzen unterstellt sei, sei der ORF von der Politik nicht ausreichend unabhängig und erfülle er überdies – wie bereits in vorherigen Punkten erwähnt – seinen gesetzlich vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Kernauftrag einer objektiven, umfassenden und unabhängigen Berichterstattung nicht bzw nur unzureichend. Private Rundfunkanstalten, die sich selbst finanzieren müssen, würden durch den ORF-Beitrag eingeschränkt und benachteiligt. Die Finanzierung des ORF über einen verpflichtenden Beitrag, der von jedem Haushalt und Unternehmer (mehrmals) erhoben werden würde und bei Nichtzahlung mit Verwaltungsstrafen sanktioniert sei, verschaffe dem ORF einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil und stelle sohin einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Wettbewerbsverbot dar. Angesichts der bereits monopolartigen Stellung und der Übermacht des ORF auf dem Medienmarkt, der zu 45,6 % auch an der größten nationalen Nachrichten- und Presseagentur (APA) beteiligt sei, wirke diese Regelung wettbewerbsverzerrend und sei unionsrechtswidrig. Nur nebenbei sei noch angemerkt, dass der ehemalige APA-Chefredakteur, Johannes Bruckenberger, seit Dezember 2023 Chefredakteur im ORF-Newsroom sei, was noch zusätzlich die Verflechtung zwischen APA und ORF aufzeige.
Nach Art 20 GRC seien alle Personen vor dem Gesetz gleich und enthalte Art 21 GRC ferner ein Diskriminierungsverbot. Wie bereits ausgeführt, verstoße die undifferenzierte Einhebung des ORF-Beitrags signifikant gegen den Gleichheitssatz, zumal nunmehr zwingend auch Personen zur Finanzierung verpflichtet werden würden, die das ORF-Programm gar nicht in Anspruch nehmen könnten/wollten. Unabhängig vom Gleichheitssatz des Art 20 GRC und des Diskriminierungsverbotes des Art 21 GRC ergebe sich aus der EU-Mitgliedschaft eine Verpflichtung zur weitgehenden Gleichstellung von Unionsbürgern mit Staatsbürgern. Mit dem neuen ORF-Beitrags-Gesetz komme es zu einer im Sinne des Art 20 GRC, Art 2 StGG, Art 7 B-VG gleichheitswidrigen Doppelbesteuerung, welche eine unzulässige Inländerdiskriminierung bewirke, da österreichische Staatsbürger gegenüber Unionsbürgern schlechter gestellt werden würden. Dies indem sowohl Hauptwohnsitze im privaten Bereich, als auch Betriebsstätten im betrieblichen Bereich besteuert werden würden und sohin Personen, die einen Hauptwohnsitz und eine Betriebsstätte in Österreich hätten, zur mehrfachen Entrichtung der ORF-Gebühr verpflichtet werden würden. Unternehmer, die jedoch im Ausland ihren Hauptwohnsitz haben würden und nur eine (oder mehrere) Betriebsstätte(n) in Österreich betreiben würden, hätten die ORF-Gebühr nur für die Betriebsstätte(n) zu bezahlen. Dies führe ebenso zur Unionrechtswidrigkeit, da es auch kein öffentliches Interesse an der Ausgestaltung einer solchen Regelung gebe und diese überdies nicht sachlich rechtfertigbar sei.
7. Dazu nahm die OBS Stellung und wendete im Wesentlichen wie folgt ein:
Die ORF-Beitrags Service GmbH teilt die Vorbringen zur rechtswidrigen Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrages aus den folgenden Gründen nicht:
Die Bestimmungen von § 31 Abs 19 bis 22 ORF-G enthalten für die Jahre 2024 bis 2026 eine "Übergangsregel", die nicht nur Ausfluss politischer Entscheidungen, sondern auch Ergebnis des anlässlich der Beschlussfassung des novellierten § 31 ORF-G sowie des ORF-Beitrags-Gesetzes im Jahr 2023 bekannten und prognostizierten jährlichen Finanzierungsbedarfs des ORF für diesen Zeitraum sei. Besonders deutlich seien diesbezüglich die Gesetzesmaterialen und hier insbesondere die "Wirkungsorientierte Folgenabschätzung" (die ansonsten der Sache nach vom Generaldirektor des ORF im Verfahren nach § 31 Abs 1 bis 7 ORF-G vorzunehmen seien):
"Aus den … Nettokosten errechnet sich … ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat." (Erl RV 2082 BlgNR 27. GP 20).
"Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um 3,29 Euro monatlich für jene Privathaushalte und Betriebe, die derzeit das Programmentgelt von 18,59 Euro monatlich für den Betrieb von Fernseher und Radio entrichten." (WFA RV 2082 BlgNR 27. GP 3)
"Maßnahme 2: Festlegung des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz
Beschreibung der Maßnahme: Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein." (WFA RV 2082 BlgNR 27. GP 11)
"Der ORF-Beitrag, der anstelle des Programmentgelts tritt, beträgt einheitlich 15,30 Euro pro Monat." (WFA RV 2082 BlgNR 27. GP 11)
Erst für den Zeitraum ab dem Jahr 2027 sei das vor allem in § 31 Abs 1, 8 und 9 ORF-G vorgesehene Verfahren zu durchlaufen. Zuvor sei das nach § 31 Abs 22 ORF-G nur nötig, wenn unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbesondere aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen, zu erwarten sei, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten des ORF bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken.
§ 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 ORF-G sind am 1.1.2024 in Kraft getreten (§ 22 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz; § 49 Abs 22 Z 2 ORF-G). Erst ab diesem Tag hätte das in § 31 ORF-G geregelte Verfahren begonnen werden können. Dieses Verfahren würde jedoch mehrere Monate dauern (Antrag Generaldirektor, Beschluss Stiftungsrat, "Vetorecht" des Publikumsrats binnen 8 Wochen, Prüfung durch die Regulierungsbehörde innerhalb von 4 Monaten). Hätte der Gesetzgeber tatsächlich auch für die Jahre 2024 bis 2026 dieses Verfahren vorsehen wollen, hätte er dies anders regeln müssen, ansonsten eine mehrmonatige Phase ohne Finanzierung des ORF bestanden hätte (wovon der Gesetzgeber aber nicht ausgegangen ist; vgl zB einerseits § 21 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "… haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag … zu entrichten. …"; andererseits wäre auch der vom Gesetzgeber errechnete jährliche Finanzierungsbedarf von EUR 710 Mio im Jahr 2024 nicht zu decken). Bloß der Vollständigkeit halber: Selbst wenn mit dem Verfahren nach § 31 ORF-G bereits am Tag der Kundmachung von BGBl I 112/2023 (das sei der 8.9.2023) begonnen worden wäre (was mangels Inkrafttreten der Bestimmungen aber rechtswidrig gewesen wäre), hätte nicht sichergestellt werden können, dass das Verfahren am 31.12.2023 abgeschlossen gewesen wäre.
Nicht unerwähnt bleiben soll auch, dass das Gesetz grundsätzlich, und zwar in den Fassungen von § 31 ORF-G vor und aufgrund von BGBl I 112/2023, von einer Finanzierungsperiode des ORF von 5 Jahren ausging bzw ausgeht (vgl zB § 31 Abs 2 ORF-G: "… in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) …"). Ein Stiftungsratsbeschluss für die Finanzierungsperiode der Jahre 2024 bis 2028 stünde in Widerspruch zur Übergangsregel des § 31 Abs 19 ORF-G für die Jahre 2024 bis (nur) 2026. Würde man die Ansicht in der Beschwerde teilen, wären die Organe des ORF bei der Festsetzung des ORF-Programmentgelts nicht nur für den Zeitraum bis 2026 durch die Vorgaben von § 31 Abs 19 ORF-G massiv gebunden, sondern eben aufgrund der Finanzierungsperiode von fünf Jahren auch für die beiden nachfolgenden Jahre (bis 2028), was wiederum einen Widerspruch zum Inhalt von § 31 Abs 19 ORF-G bedeute. Im Übrigen sei dieses Verfahren nichts Anderes als eine (nochmalige und) sinnlose Wiedergabe des Willens des Gesetzgebers.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass dieses Auslegungsergebnis von § 31 ORF-G auch von der Regulierungsbehörde, der Kommunikationsbehörde Austria, geteilt werden würde. Alles in allem lege daher § 31 Abs 19 ORF-G die ab 1.1.2024 geltende Höhe des monatlichen ORF-Beitrags mit EUR 15,30 fest.
8. Darauf replizierte die Bf mit Schriftsatz vom 31.10.2024 und brachte dort im Wesentlichen wie folgt vor:
Die belangte Behörde stelle zwar in ihrer Stellungnahme außer Streit, dass es zur Festsetzung der Höhe des ORF Beitrages keinen Beschluss des Stiftungsrates oder Publikumsrates im Sinne der Vorgaben des § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 ORF-G gebe, behauptet dazu jedoch unter Verweis auf die Bestimmungen des § 31 Abs 19 bis 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 eine „Übergangregel“. Diese solle nicht nur Ausfluss politischer Entscheidungen, sondern auch das Ergebnis des anlässlich der Beschlussfassung des novellierten § 31 ORF-G sowie des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 im Jahr 2023 aufgrund des bekannten und prognostizierten jährlichen Finanzierungsbedarfs des ORF für diesen Zeitraum (2024 bis 2026) sein.
Diese Rechtsauffassung der OBS sei unzutreffend, weil sich bereits anhand der konkreten und eindeutig formulierten Gesetzestexte der Bestimmungen §§ 7 ORF-Beitrags-Gesetz und § 31 ORF-Gesetz ableiten lasse.
Aus sämtlichen, von der OBS zitierten Gesetzestexten lasse sich somit expressis verbis ableiten, dass die Höhe des ORF-Beitrags unter Einhaltung des in § 31 ORF-Gesetz (ORFG) festgelegten Verfahrens festzusetzen sei. Für die von der OBS behauptete „Übergangsregel“ für die Jahre 2024 bis 2026 finde sich ebenso nirgends eine ausdrückliche als „Übergangsregel“ bezeichnete Gesetzesgrundlage wie für die Behauptung, dass erst „für den Zeitraum ab dem Jahr 2027 das vor allem in § 31 Abs 1, 8 und 9 vorgesehene Verfahren zu durchlaufen ist. “ Dabei handle es sich um eine reine Interpretation des § 31 Abs 19 ORF-Gesetz durch die ORF-Beitrags Service GmbH. Nach dem primär zu folgenden ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ist aber, trotz Festlegung des monatlichen Höchstbetrages in § 31 Abs 19 ORF-Gesetz, auch für die Jahre 2024 bis 2026 das Verfahren nach § 31 ORF-Gesetz einzuhalten, in welchem auch ein geringerer ORF-Beitrag festgelegt werden hätte können.
Wenn die OBS die Rechtsansicht vertrete, dass diese klare und ohne jeden Zweifel ausformulierte gesetzliche Anordnung der Durchführung des Verfahrens gem § 31 ORF-G zur Festsetzung des ORF-Beitrages durch Gesetzesmaterialien, insbesondere durch Erläuternde Bemerkungen oder Erläuternde Regierungsvorlagen abgeändert oder gar außer Kraft gesetzt werden könne, ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Die nach ständiger Rechtsprechung und herrschende Lehre anzuwendende sogenannte „Lex-lata-Grenze“ besagt, dass bei Übereinstimmung des klaren Gesetzeswortlautes mit der deutlich erweislichen Absicht des historischen Gesetzgebers der Auslegungsprozess beendet ist und es keiner weiteren Auslegungsschritte bedarf . Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers ist das vollständige Verfahren gemäß § 31 ORF-G auch für die Jahre 2024 bis 2026 einzuhalten. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich im Zuge der letzten Novellierung eine Änderung in der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags ohne Durchführung des in § 31 Abs 1 bis 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens bezwecken wollen, wäre es denklogisch jedenfalls zu einer anderen Wortformulierung der Bestimmung des § 31 ORF-G gekommen. Auch wenn die Gesetzesauslegung nicht bei der Wortinterpretation alleine stehen bleiben dürfe, verbietet sich im gegenständlichen Fall, angesichts der eindeutigen Gesetzeswortlaute der Bestimmungen des § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 Abs 19 ORF-G, der unmissverständlich davon spräche, dass „die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich € 15,03 nicht übersteigen darf“, eine abweichende Interpretation durch bloße Gesetzesmaterialien, die eben gerade nicht Eingang in den Gesetzestext gefunden hätten.
Wenn die OBS vor dem Hintergrund der aufgezeigten Gesetzeslage ferner damit argumentiere, dass das gem § 7 ORF-Beitrags-Gesetz einzuhaltende Verfahren gem § 31 ORF-G mehrere Monate in Anspruch genommen hätte, ändert dies nichts an der rechtlichen Ausgangslage, weil es eben Sache des Generaldirektors des ORF gewesen sei, gemeinsam mit der OBS (vormals GIS) rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Beschlussfassungen für die Festsetzung des ab 01.01.2024 in Kraft getretenen ORF-Beitrages so zeitgerecht vorbereitet werden würde, dass nur ein kurzer Zeitraum des Jahres 2024 verblieben wäre, über welchen es noch keine der Höhe nach festgesetzte Summe gem § 31 Abs 19 ORF-G gegeben hätte. Derartige reine Praktikabilitätsprobleme seien schon grundsätzlich nicht geeignet, ein eindeutig verlautbartes Gesetz mit unzweifelhaften Bestimmungen zu tangieren, weshalb diese Erwägungen ohne Einfluss auf das durchzuführende Verfahren zur Festsetzung des ORF-Beitrages bleibe.
Wenn die OBS schließlich Widersprüchlichkeiten innerhalb des ORF-G, insbesondere zu den Regelungen des § 31 Abs 19 leg cit, darlege, die ebenso dafür sprechen sollen, dass es keines Stiftungsratsbeschlusses für die Jahre 2024 bis 2026 bedarf, in welchem Zusammenhang sie wiederum eine in Wahrheit im Gesetz gar nicht vorgesehene „Übergangsregel“ behauptet, finde sich neuerlich kein tragfähiges Argument für eine vom klaren Gesetzeswortlaut abweichende Vorgangsweise in der Festsetzung des neuen ORF-Beitrags. Im Übrigen würde der Wille des Gesetzgebers primär durch das Gesetz selbst zum
Ausdruck gebracht werden und nicht durch Erläuternde Bemerkungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Auslegung von Gesetzen der Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung strikt zu beachten und gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ äußerste Zurückhaltung geboten. Im gegenständlichen Fall kann bei verfassungskonformer Auslegung jedenfalls kein anderes Ergebnis denkbar sein, als dass es den gesetzgeberischen Intentionen entspricht, dass der ORF-Beitrag – wie in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehen - nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt werde. Es stehe somit fest, dass die Einhebung der ORF-Beiträge durch die OBS ohne gesetzeskonforme Festsetzung im Sinne der einzuhaltenden Verfahren erfolgte, weshalb der angefochtene Bescheid (auch) infolge formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben sei.
9. Mit Schriftsatz vom 12.11.2024 replizierte die OBS und führt im Wesentlichen aus wie folgt:
Die belangte Behörde weise eingangs auf die Begründung des bekämpften Bescheids sowie auf die mit der Beschwerdevorlage übermittelte Stellungnahme im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags hin. Sie sei unverändert überzeugt, dass ihre Rechtsansicht zutreffend sei.
Informativ würde darauf hingewiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit in mehr als 40 Entscheidungen Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde, denen im Kern gleiche Sachverhalte und vor allem dieselben Rechtsfragen zugrunde lagen, abgewiesen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe davon auch am 5.9.2024 in einer Meldung auf seiner Webseite berichtet. Rund die Hälfte dieser Entscheidungen seien bereits im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht.
Die Bf behaupte, auf das Wesentliche zusammengefasst, dass die Höhe des ORF-Beitrags für das Jahr 2024 gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm § 31 Abs 1 ORF-Gesetz vom Stiftungsrat mittels Beschluss festgelegt werden müsse. Da ein solcher Beschluss fehle, erfolge die Vorschreibung des ORF-Beitrags durch die belangte Behörde gesetzwidrig. Daran würde auch § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz, nach dem "die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen" darf, nichts ändern. Diese Bestimmung würde lediglich einen Höchstbetrag normieren, aber nicht das Verfahren zur Festsetzung des ORF-Beitrags ersetzen.
Diese Argumentation erscheine, wenn überhaupt, nur auf den ersten Blick schlüssig, normiert § 31 Abs 1 ORF-Gesetz doch tatsächlich, dass "die Höhe [des ORF-Beitrags] auf Antrag des Ge-neraldirektors vom Stiftungsrat festgelegt" werde. Eine vollständige Auslegung, bei der "insbeson-dere auch [auf] den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen" sei und im Rahmen derer auch "Erläuterungen zur Regie-rungsvorlage … einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten", führe jedoch zu einem anderen Ergebnis.
Demnach würde – um das Ergebnis der Auslegung vorwegzunehmen – der monatliche ORF-Beitrag für das Jahr 2024 unmittelbar durch das ORF-Gesetz mit EUR 15,30 pro Monat festgelegt. Die belangte Behörde habe diesen Betrag dementsprechend einzubringen.
§ 31 Abs 1 Satz 1 ORF-Gesetz normiere zuallererst, dass der ORF-Beitrag der "Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient". § 31 Abs 1 Satz 2 ORF-Gesetz normiere anschließend, dass "die Höhe dieses Beitrags … auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt" werde.
In weiterer Folge würden die § 31 Abs 1 bis 10e ORF-Gesetz das (reguläre) Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags normieren. In diesem Verfahren ist der ORF-Beitrag durch Beschluss des Stiftungsrats so festzulegen, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden könne (höhere ORF-Beiträge seien gemäß § 31 Abs 2 ORF-Gesetz unzulässig). Der Beschluss des Stiftungsrats bedürfe gemäß § 31 Abs 8 ORF-Gesetz der Genehmigung des Publikumsrats; würde diese innerhalb von acht Wochen ausdrücklich versagt werden, könne der Stiftungsrat einen "Beharrungsbeschluss" fassen. Nach Abschluss dieses Verfahrens sei der Beschluss gemäß § 31 Abs 9 ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zur Prüfung zu übermitteln. Diese habe innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. Der ORF müsse also davon ausgehen, dass das Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags ab dem Stiftungsratsbeschluss mindestens sechs Monate daure; beziehe man auch die Erstellung der Entscheidungsgrundlage durch den Generaldirektor und die für jeden Stiftungsratsbeschluss nötige Vorlaufzeit ein, erheblich länger. Die Ausführungen der Bf, dass dieses Verfahren nur einen "kurzen Zeitraum" in Anspruch nehmen würde (Seite 5 der Replik vom 31.10.2024), seien deshalb jedenfalls unzutreffend.
Fraglich ist, ob die Höhe des ORF-Beitrags in jedem Fall durch einen Beschluss des Stiftungsrats festgelegt werden müsse oder ob § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz den ORF-Beitrag für die Jahre 2024 bis 2026 ausnahmsweise mit EUR 15,30 pro Monat festlege. Diese Frage könne nicht alleine durch Betrachtung des Wortlauts des § 31 Abs 1 ORF-Gesetz beantwortet werden, würden doch ansonsten potentielle Ausnahmen nicht in Betrachtung gezogen werden können.
Die Beantwortung der Frage, ob § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz eine "Ausnahmeregelung" zu § 31 Abs 1 ORF-Gesetz darstelle, bedarf also der Anwendung weiterer Auslegungsmethoden. Dabei komme der Wortlautinterpretation nach ständiger Judikatur kein absoluter Vorrang zu, habe der Verwaltungsgerichtshof doch "bei der Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung" statuiert (zB VwGH 22.2.1994, 93/12/0204; 18.6.2020, Ro 2020/01/0006). Eine allgemeine Prävalenz der Wortlautinterpretation oder auch einer anderen Interpretationsmethode gebe es daher nicht. Eine solche könne nur beim konkreten Interpretationsvorgang aufgrund spezifischer Zusammenhänge bzw der konkreten, den Interpretationsgegenstand bestimmenden Umstände auftreten (Lienba-cher, Hat der Wortlaut wirklich Vorrang? ZfV 2015, 194 [201]).
Die Behauptung der Bf, dass primär dem Wortlaut zu folgen sei, stehe daher weder im Einklang mit der Judikatur noch der Literatur zur Interpretation öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Unstrittig sei aber, dass der Wortlaut die äußerste Grenze jeder Auslegung darstelle.
Dass der Wortlaut des § 31 Abs 1 ORF-Gesetz zu keinem zweifelsfreien Ergebnis führe, sei keineswegs ungewöhnlich, führen rein auf den Wortlaut abstellende Betrachtungen "nur selten zu eindeutigen und unbestreitbaren Ergebnissen" (Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht11 [2016] 32).
In einem weiteren Schritt müssten neben dem Wortlaut in systematischer Betrachtung auch die (Übergangs-)Bestimmungen der § 31 Abs 19 bis 22 ORF-Gesetz und deren Verhältnis zu den §§ 31 Abs 1 ff ORF-Gesetz "gleichberechtigt" in die Auslegung miteinbezogen werden. § 31 Abs 19 bis 22 ORF-Gesetz sei mit BGBl I 112/2023 in das ORF-Gesetz aufgenommen worden und habe keine Entsprechung in der zuvor geltenden Fassung des ORF-Gesetzes, was auf einen besonderen systematischen Zusammenhang der Bestimmungen hinweise § 31 Abs 19 ORF-Gesetz statuiere zunächst, dass in den Jahren 2024 bis 2026 die Gesamtsumme der ORF-Beiträge EUR 710 Mio (Z 1) und die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich EUR 15,30 (Z 2) nicht übersteigen dürfe. Aus der Zusammenschau mit den § 31 Abs 20 bis 22 ORF-Gesetz ergebe sich, dass es sich bei den EUR 15,30 pro Monat nicht nur um eine Höchstgrenze, sondern auch um den für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegten ORF-Beitrag handle. § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz ersetze somit für diesen Zeitraum ausnahmsweise den Beschluss des Stiftungsrats.
§ 31 Abs 20 ORF-Gesetz statuiere ua, dass die "Prüfungskommission" (vgl § 40 ORF-Gesetz) im Zuge der Jahresprüfung festzustellen habe, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf entspreche. Sei dies nicht der Fall, "ist der ORF-Beitrag … unverzüglich neu festzulegen". § 31 Abs 21 ORF-Gesetz lege schließlich fest, unter welchen Umständen es ausnahmsweise vor 2026 zu einer "Neufestlegung" des ORF-Beitrags kommen könne.
Da der Gesetzgeber jeweils von der Möglichkeit der Neufestlegung des ORF-Beitrags spreche, müsse es auch einen "alten" festgelegten Beitrag geben, der bis zum Zeitpunkt der Neufestlegung des ORF-Beitrags (entweder nach § 31 Abs 20 bis 22 oder [ab 2027 nur] nach § 31 Abs 1 bis 10e ORF-Gesetz) eingehoben werde.
Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des novellierten § 31 ORF-Gesetz (die Bestimmung trat gemäß § 49 Abs 22 Z 2 ORF-Gesetz am 1.1.2024 in Kraft aber noch gar kein Beschluss des Stiftungsrats vorliegen hätte können, könne es sich bei diesem "alten" Beitrag nur um die in § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz genannten EUR 15,30 pro Monat handeln.
Dafür, dass es sich bei den § 31 Abs 19 bis 22 ORF-Gesetz um Ausnahmeregeln für die Jahre 2024 bis 2026 handle, spreche auch, dass das reguläre Verfahren zur (Neu-)Festlegung des ORF-Beitrags jederzeit durch den Generaldirektor eingeleitet werden könne (§ 31 Abs 1 ORF-Gesetz: "nach Maßgabe der wirtschaft-lichen Erfordernisse …, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag"). Für die Jahre 2024 bis 2026 würde diese Möglichkeit durch § 31 Abs 22 ORF-Gesetz allerdings, vereinfacht gesagt, auf den Fall, dass die Einnahmen nicht ausreichen, beschränkt werden.
Weiters spreche die betragsmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz dafür, dass es sich bei den § 31 Abs 19 bis 22 ORF-Gesetz um Ausnahmeregeln handle. In § 31 Abs 2 ORF-Gesetz finde sich eine allgemeine Begrenzung (die dann ausnahmsweise für die Jahre 2024 bis 2026 konkretisiert wird). Schließlich sehe § 31 Abs 1 ORF-Gesetz eine reguläre Periode von fünf Jahren bis zur Neufestlegung des ORF-Beitrags vor. Wenn man – wie die Bf– eine Festlegung des ORF-Beitrags bereits im Jahr 2024 fordere, würde dies eine reguläre Neufestsetzung erst im Jahr 2029 bedeuten. Dies stehe aber im Widerspruch zu der Systematik des § 31 ORF-Gesetzes, gelten die § 31 Abs 19 bis 22 doch nur für die Jahre 2024 bis 2026. Dieser Zeitraum sei vom Gesetzgeber ganz bewusst gewählt worden, sei das (ehemalige) Programmentgelt doch zuletzt für den Zeitraum bis Ende 2026 mit EUR 18,59 (exkl USt) gemäß § 31 ORF-Gesetz idF vor BGBl I 112/2023 festgelegt worden. Die § 31 Abs 19 bis 22 ORF-Gesetz würden nun genau diesen noch "offenen" Zeitraum betreffen und für diesen den ORF-Beitrag festlegen.
Dieses Ergebnis würde auch durch die Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, das im selben Bundesgesetzblatt und damit zeitgleich mit dem novellierten § 31 ORF-Gesetz kundgemacht wurde, bestätigt werden. § 21 Abs 1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 spreche nämlich davon, dass Beitragsschuldner "ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten" hätten. Da aber nur ein festgelegter ORF-Beitrag entrichtet werden könne, müsse auch nach dieser Bestimmung der Schluss gezogen werden, dass der ORF-Beitrag mit 1.1.2024 bereits (wie oben dargelegt mit EUR 15,30 pro Monat) festgelegt gewesen sei.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Novelle des ORF-Gesetzes und das (neue) ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 grundsätzlich mit 1.1.2024 in Kraft getreten seien. Manche Bestimmungen seien aber bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung (somit am 9.9.2023) in Kraft getreten. Das betreffe zB: § 50 Abs 15, § 21 Abs 1, § 21 Abs und § 21 Abs 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (Ermächtigung zur Vornahme erforderlicher Vorbereitungsarbeiten)
Der Gesetzgeber habe somit erkannt, dass die Umstellung von der Einhebung des (ehemaligen) ORF-Programmentgelts auf den (neuen) ORF-Beitrag bestimmter Vorbereitungsarbeiten bedürfte. Damit diese schon vor dem "Stichtag" 1.1.2024 erledigt werden könnten, hätten manche Regelungen schon zuvor in Kraft treten müssen. Hätte der Gesetzgeber auch die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nach dem Verfahren von § 31 Abs 1 ff ORF-Gesetz und damit insbesondere auch einen Stiftungsratsbeschluss für notwendig erachtet, hätte er (wohl den gesamten) § 31 ORF-Gesetz ebenso schon früher in Kraft setzen müssen – das habe er aber eben nicht getan
In eine ähnliche Kerbe schlage auch die gesetzliche Anordnung, dass der Generaldirektor nach § 21 Abs 2 Z 6 ORF-Gesetz (und zwar auch schon idF vor BGBl I 112/2023) dem Stiftungsrat bis zum 15.11. jeden Kalenderjahrs einen Finanz- und Stellenplan für das folgende Kalenderjahr vorlegen müsse. Dieser Finanz- und Stellenplan setze aber voraus, dass dem Generaldirektor die Höhe des ORF-Beitrags für das folgende Kalenderjahr bekannt sei. Der vom Generaldirektor für das Jahr 2024 vorgelegte Finanz- und Stellenplan sei am 30.11.2023 einstimmig durch den Stiftungsrat genehmigt worden. In diesem Plan waren einnahmeseitig die EUR 15,30 pro Monat gemäß § 31 Abs 19 ORF-Gesetz angesetzt – sie mussten das auch sein, weil eine Berechnung sonst gar nicht möglich gewesen wäre.
Systematisch betrachtet widerspreche die von der Bf vertretene Auffassung damit nicht nur § 31 ORF-Gesetz, sondern auch anderen gesetzlichen Bestimmungen im ORF-Gesetze und ORF-Beitrags-Gesetzes 2024. Speziell die Tatsache, dass eine rechtzeitige Festsetzung des ORF-Beitrags durch den Stiftungsrat (samt Befassung insbesondere von Publikumsrat und Regulierungsbehörde) zum 1.1.2024 rechtlich unmöglich war, könne auch nicht mit dem Hinweis der Bf, dass es sich um "reine Praktikabilitätsprobleme" handle und darauf, dass diese den Gesetzesinhalt nicht "tangieren" könnten, abgetan werden (Seite 6 oben der Beschwerde). Im Gegenteil, diese Tatsachen seien im Rahmen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen: Zur systematischen Interpretation gehört nämlich auch das Postulat, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, eine in der Praxis nicht vollziehbare Anordnung treffen zu wollen.
Auch die historische Interpretation – im Rahmen derer der Wille des Gesetzgebers zu ermitteln sei – stütze dieses Ergebnis: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei auf die Materialien zurückzugreifen, wenn die obigen Auslegungsschritte zu keinem eindeutigen Ergebnis führen. In der Literatur wird dieses "Rangordnungsverhältnis" kritisch betrachtet und argumentiert, dass die verschiedenen "Interpretationsmethoden … abstrakt betrachtet gleichrangig und ohne jeden Vorrang nebeneinanderstehen". Deshalb seien "alle Indizien gleichrangig für die Beurteilung relevant". Dies sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt; es sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ohnehin geboten, auch den Willen des Gesetzgebers zu ermitteln.
Grundlage der historischen Interpretation ist die Annahme, dass die in den Erläuterungen zum Ausdruck kommende Intention von den zustimmenden Abgeordneten übernommen wird. Diese Annahme ist in vielen Fällen schwer zu überprüfen, weil die Äußerungen der Parlamentarier oft nur spärlich dokumentiert seien, deren Reden oft anderen (politischen) Zwecken dienen und die Ausschussberichte meist knappgehalten seien. Im konkreten Fall sind aber nicht nur – wie gleich dargelegt werden wird – die Gesetzesmaterialien äußerst umfangreich. Aus den Wortmeldungen (zustimmender und ablehnender) Parlamentarier gehe auch hervor, dass diese davon ausgehen, dass der ORF-Beitrag ab 2024 EUR 15,30 pro Monat betragen würde.
Zu § 31 Abs 19 ORF-Gesetz heiße es in den Gesetzesmaterialien zunächst:
"Mit Wirkung für die Jahre 2024 bis 2026 ist durch Abs 19 zunächst jedenfalls die Gesamt-Summe der für den ORF zur Abdeckung der Nettokosten eingehobenen ORF-Beiträge gedeckelt. Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF- Beitrag festgelegt."
Anschließend würden die Nettokosten für die Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für die Jahre 2024 bis 2026 abgeschätzt werden. Derr Gesetzgeber habe hiermit also die für die Festsetzung des ORF-Beitrags notwendige Abschätzung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags für den genannten Zeitraum selbst vorgenommen (die im regulären Verfahren gemäß § 31 Abs 1 ff ORF-Gesetz den Organen des ORF und der Überprüfung durch die Prüfungskommission und die Regulierungsbehörde obliege). Basierend auf dieser Abschätzung heiße es in den Erläuterungen dann:
"Der Gesetzgeber sieht ab 1.1.2024 anstelle der bisherigen gerätebezogenen Programmentgelte eine geräteunabhängige Geldleistung vor („ORF-Beitrag“). Aus den vorstehenden Nettokosten errechnet sich mit weiteren Annahmen zum Mengengerüst der Beitragspflichtigen (dazu sogleich) ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat“ In der wirkungsorientierten Folgenabschätzung heiße es dementsprechend auch, dass - die "Höhe des ORF-Beitrages mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt" wird (WFA RV 2082 BlgNR 27. GP 3), "Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein" und "Der ORF-Beitrag, der anstelle des Programmentgelts tritt, beträgt einheitlich 15,30 Euro pro Monat" (WFA RV 2082 BlgNR 27. GP 20).
Beispielhaft sei auch die Wortmeldung der für die Regierungsvorlage zuständigen Bundesministerin, in der Plenardebatte zu erwähnen: "Deshalb, sehr geehrte Damen und Herren, schaffen wir es, dass wir den bisherigen Beitrag, die bisherige GIS-Gebühr von 22,45 Euro auf 15,30 Euro reduzieren. In Zeiten, in denen das Leben generell teurer, alles teurer wird, schaffen wir da eine erhebliche Preisreduktion und Entlastung für die Menschen in unserem Land." Auch aus den Wortmeldungen zahlreicher Abgeordneter ergebe sich, dass diese davon ausgehen, dass der ORF-Beitrag in den Jahren 2024 bis 2026 EUR 15,30 pro Monat betragen werde.
Aus all dem ergebe sich somit der eindeutige Wille des Gesetzgebers, den ORF-Beitrag mit EUR 15,30 pro Monat festzulegen. Eher der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der Wortlaut von § 31 Abs 19 ORF-Gesetz unverändert bereits im zugrundeliegenden Ministerialentwurf gefunden hat (266/ME 27. GP 9).
Abschließend sei festzuhalten, dass damit auch die Argumentation der Bf, dass es "keiner weiteren Auslegungsschritte bedarf", weil der Gesetzeswortlaut "mit der deutlich erweislichen Absicht des historischen Gesetzgebers" im Einklang stünde, ins Leere.
Auch die teleologische Interpretation – im Rahmen derer der objektive Sinn und Zweck einer Norm zu ermitteln sei – stütze dieses Ergebnis: Mit § 31 ORF-Gesetz komme der Gesetzgeber seiner Verpflichtung, für eine angemessene Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Erfüllung seines Auftrags zu sorgen, nach. Das Erfordernis eines Beschlusses des Stiftungsrats für die Jahre 2024 bis 2026 würde nun dem objektiven Sinn und Zweck dieser Normen widersprechen. Wie bereits festgehalten, traten der novellierte § 31 ORF-Gesetz und nahezu das gesamte ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am 1.1.2024 in Kraft; frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte das Verfahren nach § 31 Abs 1 bis 10e ORF-Gesetz angestoßen werden können.
Selbst wenn dieses Verfahren frühestmöglich bereits zu diesem Zeitpunkt angestoßen worden wäre, hätte dieses – aufgrund des "suspensiven" Vetorechts des Publikumsrats gemäß § 31 Abs 8 ORF-Gesetz und der Prüfung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 31 Abs 9 ORF-Gesetz –mindestens sechs Monate in Anspruch genommen. Da die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags aber durchgehend, somit auch im ersten Halbjahr 2024, sichergestellt sein müsse, könne das Erfordernis eines Beschlusses des Stiftungsrats zur Festlegung des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum nicht objektives Erfordernis der auszulegenden Normen sein.
Die vorstehenden Überlegungen würden keinen Zweifel daran bestehen lassen, dass der ORF-Beitrag gemäß § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz für die Jahre 2024 bis 2026 mit EUR 15,30 pro Monat festgelegt worden sei und dass dementsprechend kein Beschluss des Stiftungsrats erforderlich sei. Trotzdem solle an dieser Stelle auch auf die Notwendigkeit der verfassungskonformen Interpretation einfachgesetzlicher Bestimmungen hingewiesen werden: "Eine Rechtsvorschrift niederen Ranges wird immer so ausgelegt, dass sie im Zweifel mit den Bedingungen und dem rechtlichen Rahmen der höherrangigen Regeln vereinbar ist". Konkret heiße dies, dass im Falle von mehreren gleichwertigen Interpretationsmöglichkeiten jene Interpretation zu wählen ist, "die mit dem Verfassungsrecht im Einklang steht". Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.6.2022, G 226/2021, welches es erst erforderlich machte, die Finanzierung des ORF neu zu regeln, klar festgelegt:
Der Verfassungsgerichtshof habe dort klar ausgesprochen, dass die ausreichende Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine sog "Gewährleistungspflicht" ist. Diese Verpflichtung entspringt dem "BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks" (BGBl 396/1974), aber auch anderen Verfassungsbestimmungen (insb Art 10 EMRK). Der Gesetzgeber hat also für eine ausreichende Finanzierung des Rundfunks zu sorgen.
Das Bestehen auf einen Beschluss des Stiftungsrats zur Festlegung des ORF-Beitrags auch für die Jahre 2024 bis 2026 würde somit nicht nur im Widerspruch zur systematischen, historischen und teleologischen Interpretation stehen. Eine solche Auslegung der relevanten Normen wäre auch verfassungswidrig.
Die Europäische Union sei sich der Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gewährleistung von Pluralismus und Demokratie bewusst. Unter anderem deshalb ist in dem (primärrechtlichen) Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, das zum Vertrag von Amsterdam ergangen ist, festgelegt, dass die Bestimmungen dieses Vertrages "nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, [berühren], sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag dient".
Bei der (sekundärrechtlichen) Verordnung (EU) 2024/1083 vom 11.4.2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/137EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) handle es sich um einen Rechtsakt, mit dem die Europäische Union den Mediensektor weiter unterstützen wolle, um "die Werte, die der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, wie der Schutz der Grundrechte, [zu] schützen". Auf den Punkt gebracht gehe es der EU also um den Schutz des Pluralismus und der Unabhängigkeit der Medien.
Hierzu werden in der VO ua "Rechte und Pflichten von Mediendiensteanbietern und Empfängern von Mediendiensten" festgelegt (Kapitel II der VO). Von besonderer Bedeutung ist das Recht von Empfängern von Mediendiensten auf "Zugang zu einer Vielzahl von redaktionell unabhängigen Medieninhalten" nach Art 3 der VO. Darüber hinaus statuiere Art 4 der VO eine Vielzahl von Rechten für Mediendiensteanbieter und Art 5 Schutzvorkehrungen für öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter.
Gerade damit würde die VO die Stellung öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter (wie zB des ORF) weiter stärken. Eine der Schutzvorkehrungen lege nämlich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten fest, zugunsten öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter für eine "angemessene, nachhaltige und vorhersehbare" Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sorgen. Diese Finanzierung muss zudem sicherstellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter gewahrt werde.
Diese Anforderungen würden aus Sicht der belangten Behörde schon jetzt durch das ORF-Gesetz erfüllt werden: Der ORF-Beitrag stelle sicher, dass der ORF über ausreichende Mittel zur Erfüllung seines Auftrages verfüge, ohne aber dabei auf politisches Wohlwollen angewiesen zu sein. Zusammenfassend könne also davon ausgegangen werden, dass das "Europäische Medienfreiheitsgesetz" die Unabhängigkeit und angemessene Finanzierung des ORF weiter absichert. Einer Auslegung des ORF-Gesetzes wie seitens der Bf, welche dagegen auf das Bestehen einer Finanzierungslücke zu Lasten des ORF abziele, dürfe im Lichte des Europäischen Medienfreiheitsgesetz nicht gefolgt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in über 40 vergleichbaren Verfahren bereits Entscheidungen getroffen. Alle Beschwerden seien vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Da Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof bei diesem und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bei den Verwaltungsgerichten einzubringen seien, habe die belangte Behörde keine Kenntnis über allfällige Beschwerden und Revisionen.
10. Am 15.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Vorbringen erörtert und die Bf replizierte insb wie folgt auf den letzten Schriftsatz der OBS:
Das Vorbringen der OBS werde bestritten und dem zusammenfassend entgegengestellt: Wie bereits mehrfach dargestellt, regle § 21 Abs 1 Z 7 ORF-G ausdrücklich, dass die Festsetzung des ORF-Beitrages (§ 23 Abs 2 Z 8 und § 31) der Beschlussfassung des Stiftungsrates obliege. § 30 Abs 1 Z 4 ORF-G lege ausdrücklich fest, dass Beschlüsse des Stiftungsrates, mit denen die Höhe des ORF-Beitrages festgelegt werden würden, vom Publikumsrat genehmigt werden müssten. Ebenso bestimme das ORF-Beitrags-Gesetz gem. §°7, dass die Höhe des ORF-Beitrages nach dem im § 31 festgelegten Verfahren festgesetzt werde. Im ORF-G, insbesondere im § 31, wird ausdrücklich und wiederholt vorgegeben, dass das Verfahren in § 31 strikt einzuhalten sei. Zudem werde die zur Festlegung vorgesehenen Akte (Antrag des Generaldirektors, Beschluss des Stiftungsrates, Genehmigung durch den Publikumsrat, sowie Genehmigung der Reguilierungsbehörde) mehrfach im ORF-G ausdrücklich beschrieben. Auf dieses ohne jeden Zweifel einzuhaltende Verfahren verweise der in diesem Punkt eindeutig lautende Gesetzeswortlaut und bedürfe es daher nach ständiger Rechtsprechung und herrschenden Lehre dazu keiner ergänzenden Interpretation. Wenn die OBS dennoch die Auffassung vertrete, dass fraglich sei, ob die Höhe des ORF-Beitrages in jedem Fall in einem Beschluss des Stiftungsrates festgelegt werden müsse, und ob das gesetzliche Verfahren in der ersten Vorschreibungsperiode beginnend mit dem Jahr 2024 einzuhalten sei, so setze sie sich über den Gesetzestext hinweg. Daran ändere auch § 31 Abs 19 Z 2 ORF-G nichts, der im Übrigen ebenso klar formuliere, dass die angeordnete Norm keinerlei Zweifel über den Inhalt der Bestimmung zulasse. So wird darin gerade nicht geregelt, dass die Höhe des ORF-Beitrages in den Jahren 2024-2026 mit monatlich € 15,30 festgelegt werde. Hätte der Gesetzgeber eine solche „Ausnahmeregel“ tatsächlich beabsichtigt, hätte er dies problemlos in dieser eindeutigen Form formulieren können, was aber gerade nicht passiert sei. Vielmehr habe der Gesetzgeber unmissverständlich bestimmt, dass die Höhe des ORF-Beitrage in den Jahren 2024-2026 den Betrag von monatlich € 15,30 nicht übersteigen dürfe. Das § 31 Abs 19 Z 2 ORF-G somit nur eine Obergrenze regeln solle, stehe ferner auch im Einklang mit § 31 Abs 2 Z 2 ORF-G, nach welchem die Höhe des Beitrages mit jener Summe begrenzt sei, die erforderlich sei, um die voraussichtlichen Nettokosten decken zu können. Mit § 31. Abs 19 Z 2 ORF-G habe der Gesetzgeber diese Begrenzung jedenfalls für die Jahre 2024-2026 konkret eingezogen. Der ORF-Beitrag hätte also nach Durchführung des Gesetzeskonformesfestsetzungsverfahrens auch unter € 15,30 liegen können, wenn es die finanziellen Anforderungen und die Berechnung des Beitrages nach den einzuhaltenden Vorgaben erfordert hätte. Die Formulierung des Gesetzgebers als Obergrenze des ORF-Beitrages ist somit derart eindeutig, dass es der von der bel. Behörde umfassend beschriebenen Auslegungs- und Interpretationsmethoden im Grunde nicht mehr bedürfe. Die Gesetzesmaterialien nach der Judikatur seien nämlich nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst Zweifel über seinen Inhalt Anlass gebe. Den von der OBS zitierten Gesetzesmaterialien und Wortmeldungen von Abgeordneten und Politikern seien diesem Zusammenhang auch die Judikatur des VfGH entgegenzuhalten, die eindeutig festlegt, dass nur dann, wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar ist, zur Auslegung auf die Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden dürfe. Diese Materialien seien nach Ansicht des VfGH jedoch in keiner Weise verbindlich. Stehen sie mit dem Gesetzeswortlaut im Widerspruch sei stets nur das Gesetz und nicht die Materialien entscheidend. Da der Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 19 Z2 ORF-G somit nicht unklar sei, sei nicht auf die Gesetzesmaterialien zurückzugreifen. Die bel. Behörde versuche durch weitwendige, rein hypothetische Ausführungen, zu Interpretationsvarianten von der eindeutigen Rechtslage abzulenken, um den diesbezüglich gerügten Mangel im angefochtenen Bescheid nachträglich zu sanieren, was aber aufgrund der Eindeutigkeit des Gesetzestextes unzulässig sei. Eine Aussetzung des Verfahrens sei daher in keiner Weise geboten, umso weniger, da keine unmittelbarer Entscheidungsfindung zu gleich gelagerten Sachverhalten bei den Gerichten des öffentlichen Rechts anstehe. Jede Lockerung der Gesetzesbindung im ggst. Kontext würde ein auch einen Abbau des Demokratieprinzips bedeuten, welchem Ansinnen der bel. Behörde die BF hiermit entgegentrete.
Darauf erwiderte die OBS insb wie folgt:
Sie teile diese Ausführungen nicht und trete insbesondere dem Vorwurf, die belangte Behörde betreibe einen „Abbau des Demokratieprinzips“ entschieden entgegen. Die OBS verweise auf die Begründung des bekämpften Bescheids, die mit der Beschwerdevorlage vorgelegte Stellungnahme und unsere Stellungnahme vom 12.11.2024. Die vom der Bf zu Beginn seines Vorbringens genannten Vorschriften des ORF-G würden die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags gem. § 31 Abs 19 ORF-G nicht berühren. Es handle sich bei den zitierten Gesetzesvorschriften im Wesentlichen um eine Wiedergabe jener Bestimmungen bzw. Abläufe, die sich auch im § 31 Abs 1 ff ORF-G finden. Wenn die Bf behaupte, es bestehe „keinerlei Zweifel“ [am] Wortlaute hier maßgebenden Bestimmung, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass das BVwG in rund 50 Verfahren anders entschieden habe. Die Behauptung über das Vorliegen eines „klaren Wortlauts“ sei entweder unzulässig verkürzt, weil alle anderen für eine Interpretation notwendigen Indizien ausgeblendet werden. Sie sei korrekt, wenn eine Prüfung aller anderen Indizien und die Vornahme einer Abwägung der Bewertung der einzelnen Indizien zu diesem Ergebnis komme. Der Wortlaut sei damit jedenfalls unklar, wenn es gewichtige andere Indizien gebe. Die OBS verweise in diesem Zusammenhang auf die in der Stellungnahme vom 12.11.2024 angestellten Überlegungen zur Systematik, zur Historie der Entstehung des § 31 ORF-G, sowie dem Telos der Bestimmung. Es gebe kein Rangverhältnis der einzelnen Interpretationsmethoden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus dem Verfahrensakt zu W131 2295811-1.
Zusätzlich ist festzustellen:
Beim BVwG sind allein in der gegenständlich zuständigen Gerichtsabteilung W131 per Stichtag 13.01.2025 zumindest 13 Bescheidbeschwerdeverfahren inkl des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens anhängig, in denen die Rechtslage vorrangig in jenem Bereich auszulegen ist wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001, nämlich ob ohne Durchführung des in § 7 ORF - Beitrags - Gesetz erwähnten Verfahrens iZm der Höchtbeitragsangabe in § 31 Abs 19 ORF - G derzeit 15,30 Euro pro Monat an ORF - Beitrag schon oder nicht vorgeschrieben werden dürfen.
[Dies abseits von restlichen in etwa 50 Bescheidbeschwerdeverfahren iZm dem ORF - Beitrag, die per 13.01.2025 allein in der Gerichtsabteilung W131 des BVwG iZm der Haushaltsabgabe anhängig sind und in welchen sich bei etlichen Beschwerdeverfahren aus diesen ca 50 weiteren Beschwerdeverfahren - abseits der Hauptfrage des dortigen Befreiungsanspruchs iZm der Anlage zur Fernmeldegebührenordnung - gleichfalls die Vorfrage der aktuellen ORF - Beitragspflicht dem Grunde nach als sich stellend gesehen werden könnte.]
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem beschwerdespezifischen Gerichtsakt.
Die Anzahl der sonst iSd Art 133 Abs 4 B-VG durch das bezogene anhängige Revisionsverfahren „rechtlich betroffenen“ Beschwerdeverfahren der GAbt W131 ergibt sich aus dem Aktenstand der hier erkennenden Gerichtsabteilung, der (scil: Aktenstand) hier iSv EuGH Rs C-450/06 ohne weiteres Parteiengehör verwertet wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 6 BVwGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen.
Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 15).
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit notorisch sehr viele Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH anhängig, mit denen insb der ORF-Beitrag vorgeschrieben wurde. Allein in der GAbt W131 zumindest 13 Beschwerdeverfahren mit der aussetzungstragenden Rechtsfrage, wobei dz abseits der zusätzlich im Bereich der Haushaltsagabe räumlich bürgernah judizierenden Außenstellen des BVwG allein am Hauptsitz des BVwG gemäß Geschäftsverteilung fünf Gerichtsabteilungen laufend Zuweisungen gemäß § 17 BVwGG iZm der Haushaltsabgabe erhalten.
Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001 zugrunde, nämlich ob vor dem Hintergrund der Höchstbeitragsangabe in § 31 Abs 19 ORF-G ohne zusätzlich durchgeführtes Verfahren, wie in § 7 ORF - Beitrags - Gesetz erwähnt, dz der ORF - Beitrag iHv 15,30 Euro pro Monat an private Hauptwohnsitznehmer vorgeschrieben werden darf.
Zu dieser grundsätzlichen Rechtsfrage ist wie erwähnt das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich dieser Rechtsfrage vor.
Es liegen somit die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs 3 VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, da es sachgerecht erscheint, sparsam wirtschaftlich und zweckmäßig weitere Revisionsverfahren bis zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht zu entrieren, zumal der verschiedentlich verfassungs- und unionsrechtlich abgesicherte ORF aktuell finanziell insb auch durch Art 5 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 der VERORDNUNG (EU) 2024/1083 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) iVm Art 4 Abs 3 EUV geschützt erscheint.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
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