Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 25. Oktober 2024 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 14. Oktober 2024 über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe sowie über die Abweisung des Antrages auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, beide Bescheide für den Zeitraum ab 04.2019, und damit zusammenhängend betreffend den Vorlageantrag vom 20.2.2025, VNR/Geb.dat. ***1***, beschlossen:
I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss ( § 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ( § 108 Abs. 3 BAO). Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente (insbesondere behördliche schriftliche Erledigungen) als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. (Vgl Ritz BAO7, § 98 Rz 3 f, VwGH 26.01.2023, Ra 2022/16/0112, VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105, BFG 27.7.2022, RV/7101807/2022, BFG 09.05.2023, RV/7101153/2023). Tatsächlich wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2025 am 15.01.2025 in die Databox des FinanzOnline-Kontos der Beschwerdeführerin eingebracht. Sie gelangte somit am 15.01.2025 in den elektronischen Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin und gilt daher entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs 2 BAO am 15.01.2025 als zugestellt.
Auszug aus dem FinanzOnline-Konto betreffend Beschwerdevorentscheidung:
Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht beim Finanzamt Österreich gestellt wird.
Eine durch die Bf. behauptete, nach dem 15.01.2025 erfolgte Kenntnisnahme der Beschwerdevorentscheidung geht ausschließlich zu Lasten der Bf. selbst.
Der Vorlageantrag wurde erst am 20.02.2025 durch Einwurf in den Finanzamtsbriefkasten (Finanzamtsstampiglie ,Finanzamt Österreich - 46, 20. Feb. 2025 Briefkasten') eingebracht. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages begann am 15.01.2025 zu laufen und somit hätte der Vorlageantrag spätestens am 17.02.2025 (15.02.2025 war ein Samstag, der darauffolgende Montag war der 17.02.2025) beim Finanzamt einlangen müssen. Der erst nach Fristablauf eingebrachte Vorlageantrag ist daher verspätet.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständliche Beschluss der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
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Wien, am 29. September 2025
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