Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, über die Beschwerde vom 20. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. September 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume Juni 2022 bis April 2023, Juni 2023 bis Februar 2024, August bis November 2024 und März bis August 2025 für die Kinder ***Kind 1***, ***Kind 2***, ***Kind 3*** und ***Kind 4***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Finanzamt erließ am 29.09.2025 einen Bescheid an den Beschwerdeführer (nachfolgend "Bf") über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume Juni 2022 bis April 2023, Juni 2023 bis Februar 2024, August bis November 2024 und März bis August 2025 für die Kinder ***Kind 1***, ***Kind 2***, ***Kind 3*** und ***Kind 4***. Insgesamt wurde ein Betrag von € 24.834,70 zurückgefordert. Dem Bf sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der Bf erhalte nur dann Familienbeihilfe, wenn er arbeitet und keine Leistung aus der Grundversorgung bezieht (§ 3 Abs 4 FLAG 1967). Der Bf sei von 08.03.2021 bis 19.05.2022, 04.05.2023 bis 16.05.2023, 21.03.2024 bis 31.07.2024 und 04.12.2024 bis 28.02.2025 unselbständig erwerbstätig gewesen. Für die Monate Juni 2022 bis April 2023, Juni 2023 bis Februar 2024, August bis November 2024 und März bis August 2025 bestehe kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Am 20.10.2025 erhob der Bf fristgerecht Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 29.09.2025. Begründend wurde ausgeführt: Die Rückforderung sei vom Finanzamt auf die Annahme gestützt worden, der Bf hätte in den betreffenden Zeiträumen Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, was gemäß § 3 Abs 5 FLAG 1967 seinen Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließen würde. Diese Annahme sei unzutreffend. Der Bf habe in den zur Rückforderung herangezogenen Zeiträumen keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Vielmehr sei er in den relevanten Zeiträumen entweder beschäftigungslos gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen oder er sei in "unregelmäßigen" Arbeitsverhältnissen tätig gewesen. Der Bezug von Arbeitslosengeld oder Einkommen aus unregelmäßiger Beschäftigung stelle keinen Ausschlussgrund für den Anspruch auf Familienbeihilfe dar, da dies keine Leistung aus der Grundversorgung sei. Der tatsächliche Leistungsbezug (von Arbeitslosengeld) sei dem Finanzamt bekannt; dieser entspräche nicht der Grundversorgung. Um vollinhaltliche Aufhebung des Bescheides werde daher ersucht. Im Anhang zur Beschwerde wurden diverse Beilagen (ua Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld für die betroffenen Zeiträume, Lohnzettel sowie Nachweise über Beschäftigungen) übermittelt.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2025 als unbegründet abgewiesen. In § 3 Abs 4 FLAG 1967 sei normiert: "Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. […]". Dass der Bf keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe, sei unstrittig. Der Nachweis über eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit erfolge durch einen Versicherungsdatenauszug, in Zweifelsfällen sei auch der Arbeitsvertrag von dem Antragsteller oder der Antragstellerin abzuverlangen. Der Bezug von Arbeitslosengeld begründe keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs 4 FLAG 1967 (siehe BFG 22.03.2023, RV/2100292/2020). In den strittigen Zeiträumen sei Arbeitslosengeld bezogen worden. Die Gattin des Bf verfüge seit dem 10.01.2022 über einen Daueraufenthalt - EU (internationale Schutzberechtigte). Die Familienbeihilfe könne für die rückforderungsgegenständlichen Zeiträume von dieser beantragt werden; sodann könne der Anspruch gesondert geprüft werden.
Am 20.11.2025 stellte der Bf einen Vorlageantrag. Der Bf sei in den letzten vier Jahren mehrfach unselbständig beschäftigt gewesen (5 Monate, 3 Monate, 1 Monat usw). Diese wiederkehrenden Beschäftigungszeiten erfüllten das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Erwerbstätigkeit gemäß § 3 Abs 4 FLAG 1967. Der Gesetzgeber verlange keine durchgehende Beschäftigung. Der Bf sei durchgehend beim AMS gemeldet und aktiv arbeitssuchend gewesen, er habe regelmäßig an AMS-Kursen und Qualifizierungen teilgenommen. Dies stelle eine klare Arbeitsmarktintegration dar. Der Bf habe niemals Grundversorgung erhalten. Die Annahme im Bescheid, er hätte Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, sei aktenwidrig und falsch. Damit entfalle der Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs 5 FLAG 1967 vollständig. Die Kinder des Bf besäßen seit 2022 (den Aufenthaltstitel) Daueraufenthalt - EU, lebten beim Bf im gemeinsamen Haushalt und besuchten österreichische Schulen. Kinder mit Daueraufenthalt - EU hätten vollen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Rückforderung für vier Jahre sei sachlich unrichtig, unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Am 28.11.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es sei unstrittig, dass der Bf in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen arbeitslos war und Arbeitslosengeld erhalten hat. Der Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit stehe bei subsidiär Schutzberechtigten nach § 3 Abs 4 FLAG 1967 einem Familienbeihilfenanspruch entgegen (siehe Durchführungsrichtlinien FLAG 1967, P 03.04.2, Aigner/Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG § 3 Rn 280 sowie etwa BFG 22.06.2015, RV/7101965/2015, BFG 07.08.2014, RV/1100455/2013 und zuvor etwa UFS 24.10.2013, RV/0927-L/12). Zu Unrecht ausbezahlte Beträge an Familienbeihilfe seien nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 sowie § 33 EStG 1988 zurückzuzahlen). Der Rückforderung stehe auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl VwGH 18.04.2007, VwGH 2006/13/0174, VwGH 20.02.2008, 2006/15/0076, VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329). Billigkeitserwägungen seien nicht anzustellen, die genannten Bestimmungen stellten nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe ab (VwGH 20.02.2008, 2006/15/0076).
Der in Österreich lebende Bf, Staatsangehöriger eines Drittstaates, der in den streitgegenständlichen Monaten (Juni 2022 bis April 2023, Juni 2023 bis Februar 2024, August bis November 2024 und März bis August 2025) den Status eines subsidiär Schutzberechtigten inne hatte, ist in diesen Monaten keiner unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Laut Sozialversicherungsdatenauszug ist der Bf von 08.03.2021 bis 19.05.2022, von 04.05.2023 bis 16.05.2023, von 21.03.2024 bis 31.07.2024 und von 04.12.2024 bis 28.02.2025 unselbständig erwerbstätig gewesen.
Unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeiten des Bf in den streitgegenständlichen Monaten (Juni 2022 bis April 2023, Juni 2023 bis Februar 2024, August bis November 2024 und März bis August 2025) sind nicht ersichtlich und wurden vom Bf auch nicht ersichtlich gemacht. Der Bf brachte nur vor, er sei in den relevanten Zeiträumen entweder beschäftigungslos gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen oder er sei in "unregelmäßigen" Arbeitsverhältnissen tätig gewesen. Taugliche Nachweise für andere Arbeitsverhältnisse als die bereits aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ableitbaren legt der Bf nicht vor. Mit den tatsächlich vom Bf vorgelegten Unterlagen wird lediglich der Bezug von Arbeitslosengeld in einzelnen streitgegenständlichen Monaten sowie Beschäftigungen, die sich auch aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben, evident gemacht (Anmerkung: Für Monate, in denen diese Beschäftigungen ausgeübt worden sind, zB Jänner oder Februar 2025, März bis Juli 2024 oder Dezember 2024, siehe bereits oben, hat das Finanzamt ohnehin keine Rückforderung vorgenommen.). Darüber, welche Nachweise abgesehen vom Sozialversicherungsdatenauszug in Bezug auf das hier betroffene Beweisthema (Vorliegen einer Erwerbstätigkeit in einzelnen Monaten) in Betracht kommen, etwa Arbeitsverträge, wurde der Bf vom Finanzamt mit der Beschwerdevorentscheidung, die Vorhaltscharakter hat, in Kenntnis gesetzt. Der Bf ließ es damit bewenden, im Vorlageantrag erneut festzuhalten, in den letzten vier Jahren mehrfach unselbständig beschäftigt gewesen zu sein, insgesamt (5 Monate, 3 Monate, 1 Monat usw) und dass diese "wiederkehrenden" Beschäftigungszeiten das Tatbestandsmerkmal der Erwerbstätigkeit gemäß § 3 Abs 4 FLAG 1967 erfüllten, zumal vom Gesetzgeber keine durchgehende Beschäftigung verlangt sei, anstatt weitere zweckdienliche Unterlagen vorzulegen.
§ 3 FLAG 1967 normiert auszugsweise (soweit verfahrensrelevant):
"(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
[…]
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde."
Für Zeiträume ab 01.07.2006 besteht somit - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ein Anspruch auf Familienbeihilfe, auch an Personen, denen Asyl zwar nicht gewährt oder wieder aberkannt wurde, die jedoch Gefahr laufen, im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ernsthaften Schaden zu erleiden und denen daher eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wird (durch Bescheid oder entsprechend bezeichnete Aufenthaltskarte), wenn im jeweiligen Monat der subsidiär Schutzberechtigte unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist UND vom Antragsteller keine Grundversorgung wegen Hilfsbedürftigkeit bezogen wird (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 3 Rn 272). Der Anspruch setzt voraus, dass nicht nur dem Anspruchsberechtigten, sondern auch dem jeweiligen Kind der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, wenn kein anderes Aufenthaltsrecht greift (UFS 30.05.2008, RV/1080-L/07), dh es ist monatsbezogen zu prüfen, ob die Voraussetzungen (einerseits das Vorliegen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit und andererseits der fehlende Bezug von Grundversorgung) vorlagen. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat unterschiedlich zu beurteilen sein (VwGH 19.05.2015, 2013/16/0082, VwGH 25.10.2010, 2009/16/0119, VwGH 08.02.2007, 2006/15/0098). Fehlt nur eine der vom Gesetz geforderten Tatbestandsvoraussetzungen, ist ein Familienbeihilfenanspruch ausgeschlossen.
Es muss somit (im jeweiligen Monat) eine tatsächliche Erwerbstätigkeit vorliegen (BFG 24.06.2014, RV/7101534/2014, BFG 11.01.2016, RV/3100495/2013; vgl die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I 2006/168, IA 62/A BglNR 23. GP: "Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen."). Zeiten nach der rechtlichen Beendigung eines Dienstverhältnisses sind nicht mehr Zeiten, in denen eine Person unselbständig erwerbstätig iSd Abs 4 ist (vgl VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152 zur Urlaubsersatzleistung, ebenso UFS 12.09.2013, RV/0322-S/13 betreffend Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung). Der Bezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld erfüllt ebenso wie Beihilfen zu Kursnebenkosten durch das AMS nicht die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit iSd Abs 4, eine Ausbildung im Rahmen des AMS ist keine Erwerbstätigkeit (siehe etwa UFS 17.09.2012, RV/0400-S/12 [Arbeitslosengeld, Beschwerde von VwGH 19.12.2013, 2012/16/0193, abgelehnt], BFG 07.08.2014, RV/1100455/2013, BFG 01.09.2015, RV/7104906/2014, BFG 15.07.2016, RV/5101225/2011). Dies gilt auch für die Notstandshilfe (UFS 01.06.2011, RV/0790-G/10, UFS 16.03.2011, RV/2883-W/10, UFS 24.10.2013, RV/0927-L/12, BFG 23.02.2018, RV/7104422/2017, BFG 22.06.2015, RV/7101965/2015, siehe auch VwGH 05.09.2019, Ra 2017/16/0160). Sohin vermag das Vorbringen des Bf, er sei durchgehend beim AMS gemeldet und aktiv arbeitssuchend gewesen, er habe regelmäßig an AMS-Kursen und Qualifizierungen teilgenommen, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen; wenn dem Bf auch insoweit beizupflichten ist, dass er dadurch zu seiner Integration am Arbeitsmarkt beiträgt, ist darin noch kein Beitrag zu seinem Lebensunterhalt nach dem § 3 Abs 4 FLAG 1967 vom Gesetzgeber zu Grunde gelegten Verständnis (siehe oben) zu sehen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Bf in den streitgegenständlichen Monaten keiner Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs 4 FLAG 1967 nachgegangen. Ein Familienbeihilfenanspruch des Bf besteht in diesen Monaten schon aus dem Grund nicht. Darauf, dass vom Bf keine Grundversorgung bezogen wurde, was - anders als vom Bf angenommen - weder vom BFG noch von der belangten Behörde in Abrede gestellt wird, kommt es bei der hier gegebenen Sachlage nicht mehr an. Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe ist nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen; dies gilt gemäß § 33 Abs 3 Z 1 EStG 1988 auch für die Kinderabsetzbeträge. Die Behörde ist überdies im Recht, wenn sie ausführt, dass § 26 Abs 1 FLAG 1967 eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen normiert, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat und subjektive Momente, wie etwa das Verschulden an der Auszahlung der Familienbeihilfe, die Gutgläubigkeit des Empfanges oder deren Verwendung, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Rückzahlungsverpflichtung unerheblich sind (siehe etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68, VwGH 10.12.1997, 97/13/0185, VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035, VwGH 03.08.2004, 2001/13/0048, VwGH 23.09.2005, 2005/15/0080, VwGH 18.04.2007, 2006/13/0174, VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Auf die Möglichkeit der Gattin des Bf, die bereits seit dem 10.01.2022 über einen Daueraufenthalt - EU (internationale Schutzberechtigte) verfügt, einen Familienbeihilfenantrag für die rückforderungsgegenständlichen Zeiträume zu stellen, wird hingewiesen (siehe schon Beschwerdevorentscheidung).
Es war spruchgemäß zu befinden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die zitierte VwGH-Judikatur. Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor.
Wien, am 22. Dezember 2025
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