Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Juli 2024 betreffend Abweisung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ab Jänner 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 9. Februar 2024 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ein. Darin beantragte sie den Erhöhungsbetrag für ihren Sohn ***1*** ab 1. Jänner 2024.
Am 13. Mai 2024 reichte sie - nach entsprechender Aufforderung des Finanzamtes, sie möge bekanntgeben, welche erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung bei ihrem Sohn bestehe - einen klinisch-psychologischen Befund einer Gesundheitspsychologin ein.
2. Nach Begutachtung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wies das Finanzamt den Antrag mit Bescheid vom 22. Juli 2024 ab. Begründend führte es aus, laut vorliegendem Gutachten sei bei ihrem Sohn eine Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. ab 1. Juli 2024 festgestellt worden, weshalb der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe abzuweisen sei.
3. In der Beschwerde vom 30. Juli 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, laut Gutachten des Bundessozialamtes sei mit keiner Verbesserung der Situation zu rechnen (Dauerzustand). Weitere Gutachten - teilweise aus dem Jahr 2020 - seien vorhanden. Für ihren Sohn wäre es eine große Hilfe, wenn er im Unterricht eine Schulassistenz zur Unterstützung hätte. Damit würde die Chance bestehen, dass er einen akzeptablen Schulabschuss schaffe und einen Beruf erlernen könnte. Grundvoraussetzung für die Schulassistenz sei die Genehmigung der erhöhten Familienbeihilfe, die bisher auch zugestanden hätte.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Oktober 2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da keine neuerliche Feststellung des Behindertengrades dokumentiert sei und mangels neuer relevanter Befunde keine neuerliche Begutachtung als sinnvoll erachtet werde.
5. Am 3. November 2025 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage der Entscheidung an das Bundesfinanzgericht ein. Darin führte sie aus, es sei ihr bewusst, dass keine weiteren Gutachten vorlägen, die Privatgutachterin, das Lehrpersonal sowie sie und der Kindesvater seien sich jedoch einig, dass eine schulische Hilfe für ***1*** notwendig und sinnvoll sei.
Dem Vorlageantrag beigelegt wurden ein neuropädiatrischer Befundbericht der ***2*** vom 5. November 2019, ein entwicklungspsychodiagnostischer Befund der ***2*** vom 29. August 2023, ein klinisch-psychologischer Befund vom 3. Mai 2024 von einer klinischen und Gesundheitspsychologin und das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22. Juli 2024.
6. Im Vorlagebericht vom 25. November 2024 beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde, da eine Behinderung im Ausmaß von 40 % ab 1. Juli 2024 festgestellt worden sei.
7. Am 16. Juli 2025 setzte das Finanzamt das Bundesfinanzgericht darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Eintritt der Behinderung für das Kind ***1*** eingereicht und einen neurodiagnostischen Befund beigelegt habe, weshalb das Finanzamt diesen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur neuerlichen Begutachtung übermittelt habe.
Am 9. Oktober 2025 wurde ein neues Gutachten seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellt. Dieses wurde in der Folge der Beschwerdeführerin und dem Finanzamt zur Kenntnis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Keine der Parteien hat dazu Stellung genommen.
1. Der Sohn der Beschwerdeführerin ***1*** ist im August 2011 geboren.
Er hat Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe. Ab 1. Mai 2023 betrug der Grad der Behinderung von ***1*** 30 v.H. (siehe Auszug aus der Datenbank der Finanzverwaltung FABIAN vom 22.12.2025).
2. Er leidet ab Juli 2024 an "Entwicklungseinschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Entwicklungsstörung leichten Grades, einfache Aktivität- & Aufmerksamkeitsstörung, erfüllt Kriterien einer Autismusspektrumsstörung, Auffälligkeiten der sozialen Kommunikation und der Autonomieentwicklung mit Defiziten in der Ausbildung altersentsprechender Alltagsfertigkeiten, durchschnittliche Intelligenz, mäßige soziale Beeinträchtigung in mehreren Bereichen, Unterstützungsbedarf" (siehe Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22.07.2024).
Ab Februar 2025 leidet er an "Entwicklungseinschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Entwicklungsstörung mittleren Grades, Aufmerksamkeitsstörung mit Störung der Impulskontrolle und Legasthenie sowie dringender Verdacht auf Autismusspektrumsstörungen bei Intelligenzniveau im unteren Durchschnittsbereich (Defizite vor allem Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit), ernsthafte und durchgehende soziale Beeinträchtigung in mehreren Bereichen, globaler Unterstützungsbedarf" (siehe Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 09.10.2025).
3. Der Grad der Behinderung von ***1*** beträgt ab Mai 2023 30 v.H., ab Juli 2024 40 v.H. und ab Februar 2025 50 v.H.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:
1. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
2. Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133; VwGH 29.09.2011,2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Aufl., § 8, Rz 29 zitierte Rechtsprechung).
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, mwN.).
3. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht ( § 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind.
4. Das Bundesfinanzgericht folgt hinsichtlich der Grade der Behinderung von ***1*** den aktenkundigen Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22. Juli 2024 und vom 9. Oktober 2025. Sie basieren auf den dort angeführten Befunden sowie auf der am 22. Juli 2024 durchgeführten Untersuchung durch die Gutachterin und sind die darin getroffenen Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere widersprechen sie sich nicht. Die Gutachterin hat zudem in der jeweiligen Stellungnahme zum Vorgutachten verständlich begründet, warum der jeweilige Grad der Behinderung ab dem angegebenen Zeitpunkt erhöht wurde.
Die Beschwerdeführerin wendet betreffend die Gutachten nicht ein, dass diese unschlüssig und nicht nachvollziehbar wären.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gewährung der Schulassistenz für ***1*** begründen keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um den in § 8 Abs. 4 FLAG 1967 genannten Betrag. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag zusteht.
2. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idF BGBl I Nr. 226/2022 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
3. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II Nr. 261/2010 idF BGBl II Nr. 251/2012, ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.
Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens (§ 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung).
4. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.07.1997, 95/09/0062).
5. Ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe - so er nicht ausdrücklich befristet ist - erstreckt sich bis zum letzten Anspruchszeitraum (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), in dem der Anspruch erlischt. Eine Änderung des Sachverhaltes, welche den allenfalls aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage weiter bestehenden Anspruch nicht erlöschen lässt, ist dabei unmaßgeblich (siehe VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0006).
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl in stRsp etwa VwGH 30.01.2014, 2012/16/0052). Nichts anderes gilt für die Entscheidung über den gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 gesondert zu beantragenden Erhöhungsbetrag (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003).
6. Im Beschwerdefall wurde die Höhe des Grades der Behinderung mit schlüssig begründeten Gutachten festgestellt. Der Grad der Behinderung beträgt 30 v.H. und ab Juli 2024 40 v.H. Das Bundesfinanzgericht ist an diese Gutachten gebunden. Da für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe der Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. betragen muss und dieser beim Sohn der Beschwerdeführerin ab Jänner 2024 nicht vorgelegen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
7. Hingewiesen wird darauf, dass mit Sachverständigengutachten vom 9. Oktober 2025 der Grad der Behinderung ab Februar 2025 nunmehr 50 v.H. beträgt. Somit steht ab diesem Zeitpunkt der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (wieder) zu und wird dieser auch ausbezahlt.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Innsbruck, am 7. Jänner 2026
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