Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 1. September 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5. August 2025, Zahl: ***GZ***, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG erster Fall eingestellt.
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}II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
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}III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
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}Mit Straferkenntnis vom 5. August 2025, Zahl: ***GZ***, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 19. März 2025 um 12:59 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Wien***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in das von diesem angefertigten Foto, sowie in die erteilte Lenker*innenauskunft.
In Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie eine Ladetätigkeit vollzogen haben, jedoch auf die benötigte Unterschrift warten mussten, da in der Trafik zu dieser Zeit sehr viele Kunden waren. Sie haben die beiden Organe, welche die Strafe ausgestellt haben angetroffen, jedoch haben sich diese nicht von einer Ladetätigkeit überzeugen lassen, trotz vorzeigen des Lieferscheines. Weiters gaben Sie bekannt, dass die Strafen willkürlich ausgestellt werden, da ein anderes Fahrzeug offensichtlich kein Lastfahrzeug war und auch keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde, welches keine Strafe erhalten hat. Sie übermittelten Fotos und den Lieferschein.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt in einem ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereich, welche von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr gültig ist.
Zudem befindet sich an der Tatörtlichkeit eine Ladezone - "Halten und Parken verboten mit dem Zusatz Mo.-Fr. (werkt) v. 8-18h, ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen".
Die Kurzparkzone gilt nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die in der Ladezone mit dem für diese Zone vorgesehenen Fahrzeug ausschließlich für die erlaubte Be- oder Entladetätigkeit gemäß § 62 StVO abgestellt werden.
Gemäß § 62 StVO ist unter einer Ladetätigkeit unter anderem das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen zu verstehen, wobei diese Tätigkeit unverzüglich begonnen und durchgeführt werden muss. Die Ladetätigkeit muss weiters ununterbrochen erfolgen.
Anzumerken ist noch, dass es sich bei einer Ladetätigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um einen Vorgang handelt, der sich auf eine Ladung oder Last beziehen muss. Es kommt daher weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung transportiert werden, als Objekt eines Auf oder Abladens in Betracht.
Aus der angeführten Judikatur ist ersichtlich, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Ladetätigkeit nur die unbedingt erforderliche Zeitdauer in Anspruch nehmen darf, und ab dem diese Zeitdauer übersteigenden Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr als Ladetätigkeit im Sinne des § 62 StVO zu qualifizieren ist.
Dem übermittelten Lieferschein ist zu entnehmen, dass lediglich eine Schütte für das Abtauen eines Kühlers geliefert wurde, jedoch aufgrund der Liefermenge keine Ladetätigkeit im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu begründen ist.
Somit ist nicht von einer gesetzmäßigen Ladetätigkeit auszugehen, zumal auch das Warten auf eine Unterschrift nicht mehr als Ladetätigkeit zu werten ist, und waren sie daher nicht berechtigt von der gegenständlichen Zone Gebrauch zu machen.
Die von Ihnen vorgelegten Fotos können keinerlei Beweiskraft entfalten, da diese lediglich die örtlichen Gegebenheiten wiedergeben, welche vom Meldungsleger auch nicht in Frage gestellt wurden.
Bezüglich Ihres Einwandes, ein anderes Fahrzeug wäre in der vorschriftswidrigen Weise abgestellt gewesen, darf darauf hingewiesen werden, dass man eigene Verwaltungsübertretungen nicht mit dem Hinweis auf das schuldhafte Verhalten anderer Fahrzeuglenker rechtfertigen kann, da im jeweils einzelnen Verfahren ein bestimmtes Verhalten zu einem bestimmten Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem konkreten Tatort zu beurteilen ist. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich, ob noch ein anderes Fahrzeug zur Tatzeit vorschriftswidrig abgestellt war.
Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet, nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm*ihr zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 1. September 2025 wurde ausgeführt:
"Hiermit lege ich Beschwerde gegen die Von ihnen unter ***GZ*** sowie unter ***GZ2*** gesendete Straferkentniss ein.
Da ich erstens wie ich auch schon unter beweis gestellt habe eine Ladetätigkeit hatte dieses ihnen schriftlich übermittelt habe sowie ihnen auch die umstände erklärt habe sie diese Erklärung aber leider unsachgemäß beantwortet haben .
Unter Paragraph 62 STVO finden sie diesbezüglich das Gesetz zur Ladetätigkeit. Zur leichteren Verständnis setze ich dieses hier ein:
[…]
Ich habe mich zu keiner zeit rechtswidrig verhalten da ich meine Ladetätigkeit sofort begonnen habe und so schnell wie möglich (unverzüglich) beendet habe ich habe weder Kundengespräche noch andere Tätigkeiten durchgeführt.
Weiters möchte ich sie bitten mir zu erklären wie ich ihnen beweisen hätte sollen das ich eine Ladetätigkeit gehabt habe wenn ich nicht hätte warten dürfen auf die Unterschrift um somit ein Dokument in Händen zu halten welches bestätigt das ich etwas geliefert habe.
Weiters haben sie mir erklärt das eine Schütte nicht geeignet ist um als Ladetätigkeit zu gelten. Hierbei muss ich sie eines besseren belehren anbei sende ich ihnen einen Link zu OBI.at wobei sie erkennen können das man sich eine Schütte in die ein Kühlschrank passt nicht einfach unter den Arm Klemmen kann.
[…]
Somit ersuche ich sie nochmals die beiden Anzeigen gegen mich einzustellen da ich mich zu keiner zeit rechtswidrig verhalten habe."
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Wien (VGW) das zum selben Abstellvorgang gegen die beschwerdeführende Partei geführte Verwaltungsstrafverfahren, Zahl: VGW-031/024/13181/2025, betreffend eine VerwaItungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit. a StVO 1960, gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Als wesentliche Entscheidungsgründe wurden angeführt:
"Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand nicht verwirklicht. Er hat im Tatzeitraum, welcher 11 Minuten dauerte, eine Schütte an die Trafik geliefert, welche relativ sperrig war (siehe die von der Zeugin angegebenen Maße) und dann noch auf die Unterschrift für den Lieferschein gewartet. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung können auch Gegenstände, die ein Mensch alleine tragen kann, "Ladung" sein (VwGH 19.06.1991, 90/03/0257). Dies ist hier der Fall. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer nach den Angaben der Zeugin, welche sich als äußerst glaubwürdig erwiesen hat, bis auf die Lieferung dieser Schütte keinerlei Servicearbeiten oder Reparaturen am Kühlschrank, für welchen die Schütte zum Zweck des Abtauens durch die Trafikmitarbeiter geliefert wurde, durchgeführt. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die Abwesenheit nicht mehr durch Ladetätigkeit gerechtfertigt gewesen."
Der Beschwerdeführer hat das behördlichen Kennzeichen ***1*** am 19. März 2025 um 12:59 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Wien***, abgestellt. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Kleinbus mit der unverkennbaren Aufschrift seines Arbeitgebers. An dieser Adresse befinden sich mehrere Geschäfte, unter anderem eine Tabak-Trafik. Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit diese Trafik schön öfters beliefert. Am 19.3.2025 hat der Beschwerdeführer eine Schütte zum Abtauen eines Kühlschrankes angeliefert. Ein Lieferschein wurde von einer Mitarbeiterin der Trafik unterschrieben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch aus den Angaben einer Mitarbeiterin der belieferten Tabak-Trafik, die im Verwaltungsstrafverfahren (nach der StVO) vom Verwaltungsgericht Wien als Zeugin einvernommen wurde.
Darüber hinaus bestreitet auch die belangte Behörde nicht, dass eine Schütte geliefert worden wäre. Zu den Ausmaßen des Gegenstandes der Lieferung findet sich im angefochtenen Straferkenntnis nichts. Es wird lediglich auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lieferschein verwiesen, auf dem sich das Wort "Schütte" findet. Aus der Begründung des Straferkenntnis geht nicht hervor, dass die Parkraumüberwachungsorgane den Liefergegenstand gesehen hätten oder dass die belangte Behörde diesbezügliche Ermittlungen angestellt hätte. An der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat die belangte Behörde auch nicht teilgenommen.
Die belangte Behörde vermeint lediglich, dass die Anlieferung einer Schütte nicht ausreicht, um ohne gültigen Parkschein in einer für die Ladetätigkeit ausgewiesenen Straßenfläche ein KFZ abstellen zu dürfen.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 38 AVG normiert:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
§ 45 VStG normiert:
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat"
§ 44 VwGVG normiert:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Die "Ladezone", also ein "Halteverbot ausgenommen Ladetätigkeit", im Sinn des § 52 Z. 13 b dritter Satz StVO hat durchaus ambivalenten Charakter. Grundsätzlich stellt nämlich das Halteverbot zweifellos eine weiter gehende Einschränkung dar als die Anordnung einer Kurzparkzone. Mit Recht macht jedoch andererseits der Beschwerdeführer geltend, dass die "Ladezone" gleichzeitig eine Erlaubnis darstellt, das Fahrzeug ohne rechtliche Beschränkung während der Dauer der Ladetätigkeit abzustellen. Bei dieser Auslegung dieser Normenkonkurrenz hält es der Verwaltungsgerichtshof für zulässig, die im Bericht des Verkehrsausschusses zur 9. StVO-Novelle (1099 Blg. Nr. 15. GP) vertretene Auffassung zu berücksichtigen. Danach seien nämlich von der Kurzparkzonenregelung Fahrzeuge ausgenommen, für die durch Straßenverkehrszeichen reservierte Straßenstellen im Bereich einer Kurzparkzone vorgesehen seien, wie z. B. Fahrzeuge für Behinderte Fahrzeuge des Diplomatischen Corps in den für solche Fahrzeuge vorgesehenen Zonen, Taxifahrzeuge auf Taxistandplätzen bzw. Fahrzeuge, mit denen in einer Ladezone eine Ladetätigkeit durchgeführt werde. Da diese Auslegung sich im Rahmen der Gesetzestexte hält, und überdies dem Sinn derartiger Ladezonen (sie sollen ja von anderen Fahrzeugen für Zwecke des Be- und Entladens freigehalten werden) entspricht, ist sie der formalen Überlegung, wonach im Bereich einer Kurzparkzone keine Ausnahme denkbar sei, vorzuziehen. Dies bedeutet also, dass die Kurzparkzone durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen wird, sie aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht gilt, die ausschließlich für die Be- oder Entladetätigkeit dort abgestellt werden (vgl. VwGH 16.12.1983, 81/17/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass eine für ein Verfahren betreffend die Übertretung des (jeweiligen) Parkgebührengesetzes zuständige Behörde die Frage des Vorliegens einer "Ladetätigkeit" gemäß § 38 AVG iVm § 24 VStG zu beurteilen hat, soweit dies für die von ihr vorzunehmende rechtliche Beurteilung relevant ist (vgl. VwGH 24.1.2000, 97/17/0331). Der Begriff der "Ladetätigkeit" ist im Sinne der StVO zu interpretieren.
Bevor das Verwaltungsgericht (VwG) eine Rechtsfrage löst, die eine Voraussetzung für die Entscheidung der Hauptfrage bildet, ist anhand der maßgeblichen Vorschriften zu prüfen, ob es sich dabei um eine Vorfrage iSd § 38 AVG handelt. Gelangt das VwG dabei zu einem positiven Ergebnis, so kann dies, wie aus § 38 AVG hervorgeht, bedeuten, dass - von § 38 AVG stillschweigend vorausgesetzt - die Vorfrage vor Erlassung der Entscheidung bereits von der zuständigen Behörde als Hauptfrage rechtskräftig (mit Bindungswirkung) entschieden wurde. Für die weitere Vorgangsweise des VwG bedeutet dies konkret, dass es in der Folge zu eruieren hat, ob über die Vorfrage bereits verbindlich abgesprochen wurde. Es ist nämlich anzunehmen, dass die VwG - und damit jedenfalls auch die Parteien des Verfahrens über die Vorfrage an rechtskräftige Entscheidungen der (österreichischen) Verwaltungsbehörden und Gerichte im Vorfragenbereich gebunden sind. Liegt eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung vor, so mangelt es jedenfalls (ab diesem Zeitpunkt) an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG. Das VwG ist vielmehr verpflichtet, diese Entscheidung seiner rechtlichen Beurteilung und damit der eigenen Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 20, 21, 27 und die dort zitierte Judikatur).
Eine solche Bindungswirkung ist allerdings nicht mit jeder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren verbunden. Wird ein Verwaltungstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt, kann daraus nicht in einer andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden, der Beschuldigte habe die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 leg. cit. gar nicht begangen, wenn die Einstellung nicht auch ausdrücklich nach § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG (der genau diesen Fall der Nichtbegehung einer Verwaltungsübertretung als Einstellungsgrund nennt) erfolgt ist (VwGH 12. Dezember 2002, 2001/07/0125, mwN).
Im Zuge einer Kontrolle am 19. März 2025 wurde das in ***Wien***, abgestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** um 12:48 Uhr nach 24 Abs 1 lit. a StVO und um 12:59 Uhr nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beanstandet und über die beschwerdeführende Partei in den jeweiligen Straferkenntnissen (***GZ2*** bzw. ***GZ***) nach den einschlägigen Strafnormen ( § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bzw. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) Verwaltungsstrafen verhängt.
Das zur Auslegung der StVO 1960 berufene Verwaltungsgericht Wien hat die für die Beurteilung der Übertretung der einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften relevante Vorfrage, ob eine "Ladetätigkeit" am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug vorliegt, welche die Gültigkeit der Kurzparkzone für die Dauer dieses Ladevorgangs aussetzt, positiv beantwortet und das Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl VGW-031/024/13181/2025 nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tat (auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift) den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (VwGH 30.4.2025, Ro 2021/04/0024; VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0029). Liegen nach Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens einer Bestrafung nicht wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente, vielmehr dieselbe einheitliche Tathandlung zu Grunde, erweist sich die Bestrafung als nicht zulässig (VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0017). Zur Würdigung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist dabei allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht.
Nach den vorigen Ausführungen ist das Bundesfinanzgericht, als gemäß § 24 Abs. 1 BFGG in Verbindung mit § 5 WAOR zur Beurteilung der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 zuständiges Verwaltungsgericht, an die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Wien gebunden.
Da der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt hat, während an diesem ein Ladevorgang durchgeführt wurde, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 nicht begangen.
Somit war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zur Zahl ***GZ*** aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (vgl BFG 2.8.2022, RV/7500521/2021).
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wegen der vollinhaltlichen Stattgabe war kein Verfahrenskostenbeitrag hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzuschreiben.
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.
Wien, am 17. Dezember 2025
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