Rückverweise
Wurde das tierschutzrechtliche Strafverfahren gegen den Revisionswerber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt, weil der Revisionswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung mangels Anwendbarkeit des TierschutzG 2005 nicht begangen haben konnte, hat die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 VStG zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (Hinweis E vom 26. April 1994, 93/04/0004).