Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 8. Juli 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 5. Juni 2024 über die Rückforderung - Einzahlung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Sep. 2022 - Mai 2024, sowie den damit zusammenhängenden Vorlageantrag vom 28.3.2025, SVNR ***3***, beschlossen:
I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Am 07.04.2025 wurde vom ***FA*** der systeminterne Eingang "Risikobewertung regelmäßig" mit Angabe des Risikos "Aufenthaltstitel prüfen" ausgelöst. Aufgrund der notwendigen Überprüfung wurden seitens des ***FA*** folgende Unterlagen mit Vorhalt vom 10.05.2024 abverlangt: Obsorgebeschluss, Aufenthaltstitel sowie Schulbesuchsbestätigungen von ***1*** ab 2021.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 31.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer (Bf.) alle abverlangten Unterlagen und legte Schulbesuchsbestätigungen sowie Zeugnisse einer Schule in Serbien bei.
Am 05.06.2024 wurde die Familienbeihilfe für ***1*** für den Zeitraum September 2022 bis Mai 2024 rückgefordert, da sich das Kind ständig im Ausland aufhielt.
In der Beschwerde vom 08.07.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass es sich um eine Schule mit Online Unterricht handle, sein Sohn in Österreich lebe und arbeite und legte diverse Lohnabrechnungen der ***2*** vor.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.09.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die fehlende Unterschrift nachzuholen. Am 05.10.2024 kam der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nach.
Mit Vorhalt vom 15.10.2024 wurden folgende Unterlagen abverlangt: Aufenthaltstitel sowie alle Seiten des Reisepasses von ***1***, Aufzeichnungen über Auslandsaufenthalte, Bekanntgabe der Anschrift in Serbien. In der Vorhaltsbeantwortung vom 04.11.2024 legte der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen vor. (Keine Aufzeichnungen über Auslandsaufenthalte)
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Beweismittel ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, die aus dem Akt betreffend Familienbeihilfe des Beschwerdeführers (kurz: Bf.) stammen.
Da aus den übermittelten Unterlagen kein ständiger Inlandsaufenthalt hervorging, wurde die Beschwerde am 15.01.2025 abgewiesen. Die Zustellung gilt am ersten Tag der Hinterlegung bei der Postabgabestelle zur Abholung als zugestellt: Das Schriftstück war ab 21.1.2025 abholbereit und wurde am 21.1.2025 übernommen.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung kann der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht beim ***FA*** gestellt werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit 21.1.2025 und endet daher am Freitag, den 21.2.2025. Am 28.03.2025 langte der Vorlageantrag demnach verspätet ein.
Gemäß § 264 Abs. 1 erster Satz Bundesabgabenordnung (BAO) kann betreffend eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ( § 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 und 5 BAO sind nicht fristgerechte Vorlageanträge durch das Bundesfinanzgericht (BFG) mit Beschluss zurückzuweisen.
Auch dem Beschwerdeführer scheint bei der Einbringung des Vorlageantrages bereits bewusst gewesen zu sein, dass dieser verspätet ist, da er gleichzeitig einen Antrag auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides eingebracht hat. Dieser Antrag wurde seitens des Finanzamtes Österreich am 09.10.2025 als unbegründet abgewiesen. Eine andere Auslegung, als dass erkannt wurde, dass der Vorlageantrag verspätet ist, sowie als dass der Bf. via eine Aufhebung des Rückforderungsbescheides wieder in das Verfahren gelangen hätte können, zumal die Frist für das Einbringen des Vorlageantrages schon längst abgelaufen und vom Bf. versäumt war, kann in diesem zusätzlichen § 299 BAO Antrag nicht erblickt werden (vgl. Vorlagebericht des ***FA*** vom 9.10.2025).
Wie das Finanzamt Österreich im Vorlagebericht anlässlich der Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgerichtbereits ausführte und aus der Aktenlage ersichtlich ist, hat der Bf. entgegen seiner Behauptung im Vorlageantrag keinen Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung gestellt, weshalb die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am 28.03.2025 bereits abgelaufen war. Angemerkt wird, dass aus dem Vorlageantrag auch nicht hervorgeht, wann der Bf. einen Fristverlängerungsantrag eingebracht haben sollte, da er lediglich formuliert: "Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde betreffend Rückforderungsbescheid vom 05.06.2024 durch das Bundesfinanzgericht. Rechtzeitigkeit des Antrags aufgrund Ansuchen um Rechtsmittelfristverlängerung bis inkl 31.03.2025." Dem Bf. wurde der Vorlagebericht über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 9.10.2025 durch das ***FA*** zur Kenntnis gebracht und ihm darin auch vorgehalten, dass der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht wurde, weshalb das Finanzamt den Antrag stellte, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen. Bis dato wurde vom Bf. kein Nachweis über einen tatsächlich gestellten Fristverlängerungsantrag erbracht.
Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Gemäß § 260 Abs 1 leg. cit. sind Beschwerden zurückzuweisen, wenn diese verspätet sind. Die Zurückweisung hat durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen ( § 278 Abs 1 BAO).
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständliche Beschluss der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 28. Dezember 2025
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