(Anm.: Anlage 3 und die Ergänzung der Anlage 3 betreffend ein mengenbasiertes Entgelt, BGBl. II Nr. 176/2022 als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung Z 2, BGBl. II Nr. 465/2022, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
„In § 4 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 6 Z 1, § 4 Abs. 7 Z 1 sowie in den Kapiteln 1.1, 1.2, 2.1 und 4.3 der Anlage 3 wird jeweils das Wort „7-fields“ durch die Wortfolge „Penta West“ ersetzt.“
Die Novellierungsanweisung Z 18, BGBl. II Nr. 138/2024, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
„In Anlage 3 wird das Datum „30.9.2024“ durch das Datum „31.12.2024“ ersetzt.“)
GSNE-VO 2013 · Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
Anl. 3
…Anlage 3 (zu § 3 und § 4) Referenzpreismethode gemäß Art. 6 ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 sowie Festlegung eines mengenbasierten…
§ 4 Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen
…für Speicherunternehmen § 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie…
§ 3 Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer
…2. Teil Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer § 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode sowie des Abschnittes zu…
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