![]()
wobei gilt
E Rm ist die Refundierung einer aufgetretenen Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 3 Abs. 7 sowie von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 4 Abs. 4. Die Refundierung gilt jeweils für den Tag an dem eine Unterbrechung vorliegt;
D rf ist:
a) im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 3 Abs. 7 das Netznutzungsentgelt für Tagesprodukte gemäß § 3 Abs. 9 bzw. Abs. 9a oder
b) im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 4 Abs. 4 das anteilige Netznutzungsentgelt für den Tag der Unterbrechung gemäß § 4 Abs. 2;
F R ist der Refundierungsfaktor; er entspricht :
a) im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 3 Abs. 7 dem Wert 3;
b) im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 4 Abs. 4 dem Wert 1,5;
ist die durchschnittliche unterbrechbare Kapazität, die an dem betreffenden Tag unterbrochen wurde, berechnet als
=
wobei
c diff,i ist die tatsächliche unterbrochene Kapazität des Produkts, berechnet als die Differenz zwischen der angebotenen Kapazität auf Stundenbasis und der tatsächlich verfügbaren Kapazität auf Stundenbasis während jeder von der Unterbrechung betroffenen Stunde;
h R ist die Anzahl der Stunden eines Gastages;
i ist die relevante Stunde, in der eine Unterbrechung auftritt;
GSNE-VO 2013 · Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
Anl. 1
…Anlage 1 (zu § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4) /Dokumente/Bundesnormen/NOR40223692/image001.png wobei gilt E Rm ist die…
§ 11 Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze
…Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze § 11. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß § 73 Abs. …
§ 12 Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen
…Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen § 12. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die…
§ 4 Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen
…Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen § 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht…
Rückverweise