(1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.
(2) Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.
(3) Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig
a) wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein,
b) wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des § 3 Z 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat,
c) wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist,
d) wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat,
e) wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat.
BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 26a Unbefristete Ausweise (Taxi)
…1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte unbefristete Ausweise behalten ihre Gültigkeit spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 10 Abs. 2 (Befristung) gilt für solche Ausweise mit der Maßgabe, dass sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Monats, der durch seine Benennung oder…
§ 5
…6 Abs. 1 gegeben sind. (2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten: 1. Nachname und Vorname(n) des Ausweisinhabers (Taxilenkers), 2. Geltungsdauer (§ 10), 3. Lichtbild des Ausweisinhabers mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers…
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 40m Sonderbestimmungen für das Freiquartal
…1) Dem Beamten, dem ein Freiquartal gemäß § 52b der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § …
§ 40a Sonderbestimmungen für das Freijahr
…1) Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß § 52a der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § …
§ 41a Urlaubsersatzleistung
…Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung der 44. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 10 einzurechnen. (9) Eine vor der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2…
§ 40c Sonderbestimmungen für die Gehaltskürzung auf Grund eines Beschreibungsverfahrens
…1) Verfügt der Magistrat gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, dass das Gehalt des Beamten um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist, vermindert sich das Gehalt des Beamten um den Differenzbetrag zwischen dem Gehalt…
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