§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
In Kraft seit 20. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ärztinnen-/Ärzteausweise gemäß § 4 dürfen mit 1. September 2025 ausgestellt und ausgegeben werden.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Ärztinnen-/Ärzteausweise behalten ihre Gültigkeit.
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