(1) Zur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über
1. den ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer gewinnen lässt und die Oberflächenwasserkörper entsprechend Anhang C in fünf Klassen eingeteilt werden können;
2. den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers gewinnen lässt.
(2) Das Basisnetz für die Erhebung des Wasserkreislaufes ist so auszulegen, dass
1. sich eine detaillierte Wasserbilanz ermitteln lässt und
2. jedenfalls die Anforderungen an ein quantitatives Überwachungsnetz gemäß Abs. 1 abgedeckt werden können.
(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes (Abs. 2) hat sich auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und die Quellen, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie auf die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen. Vorbehaltlich der in §§ 59e Abs. 2 und 3 sowie 59f Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV):
1. Art, Umfang und örtlichen Bereich der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen zu bestimmen;
2. sofern es im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele oder zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren erforderlich ist, in bestimmten örtlichen Bereichen (Planungsräumen) Beobachtungen und Messungen mit weiteren staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen vorzuschreiben.
(4) Soweit die Wasserkreislauferhebungsverordnung den Wirkungsbereich der via donau berührt, bedarf sie hinsichtlich der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Kriterien des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Verkehr, Industrie und Technologie.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 59h Umsetzung der Überwachungsprogramme
…Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22. Dezember 2006 von den in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und…
§ 59c Grundsätze der Überwachung und der Erhebung
(1) Zur Erhebung des Zustandes von Gewässern ist ein Überwachungsnetz entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Das Überwachungsnetz ist so auszulegen, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über 1. den ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer g…
§ 59i Verfahren für die Umsetzung der Überwachungsprogramme
…Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Landeshauptmann a) soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Beobachtungen und Messungen (§ 59c, e und f) durchzuführen. Er hat die Daten so zu verarbeiten, dass sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes herangezogen werden…
§ 143b Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte
…1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung der §§ 59c bis f sowie §§ 59h und 59i vom Bund zu tragen wie folgt: 1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen…
GZÜV · Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
§ 29 Kriterien für die Messstellenauswahl
…Zur Erreichung der in § 59c Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern die…
WKEV · Wasserkreislauferhebungsverordnung
§ 4 Messnetz
…werden im Zusammenhang mit der Planung von wasserwirtschaftlichen Projekten eingerichtet bzw. dienen der Forschung und Lehre, zB zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren (§ 59c Abs. 3 Z 2 WRG 1959). 2. Messstellen für besondere Zwecke : Diese werden zur Erreichung bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele, wie zB für den Wasserstands- und Hochwassernachrichtendienst, für die Informationsverdichtung oder wenn das…
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