(1) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Landeshauptmann
a) soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Beobachtungen und Messungen (§ 59c, e und f) durchzuführen. Er hat die Daten so zu verarbeiten, dass sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes herangezogen werden können, und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln,
b) ohne dass daraus jemandem ein Recht erwächst für die Verbreitung von hydrografischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schifffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig wird.
(2) Im Rahmen der Erhebung und Überwachung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
a) die Erhebung des Zustandes von Donau, March und Thaya (Grenzstrecke) sowie der sonstigen Grenzgewässer durchzuführen. Der Bundesminister bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Landeshauptmann mit der Durchführung der Erhebungen an den sonstigen Grenzgewässern betrauen;
b) die übermittelten Daten zusammenfassend zu bearbeiten und entsprechend § 55o zusammenfassende Berichte zu erstellen;
c) Arbeitsprogramme für die Erhebung des Gewässerzustandes durch Festlegungen über den Parameterumfang, Frequenz der Beobachtungen, Ausschreibungsperioden und Bedingungen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu erstellen;
d)
(3) Personen, die gewässerkundliche Einrichtungen verwenden (§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1), haben die von ihnen beobachteten und gemessenen Daten dem Landeshauptmann über Verlangen in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(4) Die via donau hat in ihrem Wirkungsbereich zum Zweck der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen. Sie hat die Daten zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 59i Verfahren für die Umsetzung der Überwachungsprogramme
…§ 59c, e und f) durchzuführen. Er hat die Daten so zu verarbeiten, dass sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes herangezogen werden können, und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, b) ohne dass daraus jemandem ein…
§ 59h Umsetzung der Überwachungsprogramme
…Dezember 2006 von den in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen.…
WKEV · Wasserkreislauferhebungsverordnung
§ 6 Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung
…1) Der Landeshauptmann hat die vom ihm beobachteten und gemessenen Daten – entsprechend § 59i Abs. 1 WRG 1959 – unter Berücksichtigung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Richtlinien bezüglich der Bearbeitung, des Datenformates und der Datenübertragung termingerecht zu…
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