(1) Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements anzuwenden.
(2) Für Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 ist die Entlohnungsgruppe „sqm“ vorgesehen.
(3) Der Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements und der Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion hat eine Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung voranzugehen. Spezifische Erfordernisse an die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems ergeben, sind in der Ausschreibung angemessen zu berücksichtigen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begutachtungskommission anstelle der beiden Mitglieder, die gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellen sind, folgende Personen angehören:
1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor bestellte Vertretung als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
2. die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder eine von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst bestellte Vertretung als weiteres Mitglied.
Die Begutachtungskommission kann die zuständige Personalstelle mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des Abs. 4 beauftragen. In Bezug auf Landeslehrpersonen bedarf die Einholung der Information der vorhergehenden Zustimmung der Landeslehrperson. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(4) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe „sqm“ ist
1. die Erfüllung der Erfordernisse
a) gemäß § 38 Abs. 2, 2a, 2b, 2c, 3 oder 7 oder
b) gemäß § 3 Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 7 LVG oder
c) gemäß Anlage 1 Z 28 lit. a BDG 1979,
2. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
3. im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten oder im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse.
(5) Dienststelle einer oder eines Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements ist die Bildungsdirektion oder eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion.
(6) Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegt neben der Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen insbesondere die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region, die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) und an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung, das laufende Qualitäts-Controlling, die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen, die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall. Darüber hinaus obliegt den Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements die Behandlung von allenfalls durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor den Bildungsregionen (Außenstellen der Bildungsdirektion) zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Aufgaben der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Qualitätsmanagements im Rahmen der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems näher durch Verordnung festzulegen.
(7) Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements für den Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland obliegt die Wahrnehmung der im jeweiligen Minderheiten-Schulgesetz vorgesehenen Aufgaben.
(8) Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festzulegen.
(9) Kann eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements ihre oder seine Funktion für die Dauer von mindestens drei Monaten vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Lehrperson vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48r Ausschreibung, Besetzung, Verwendung
(1) Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements anzuwenden. (2) Für Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 ist die Entlohnungsgruppe „sqm“ vorgesehen. (3) Der Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements und der Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregi…
§ 48s Leitung einer Bildungsregion
…207h Abs. 3 und 4 BDG 1979 ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung auf § 48r Abs. 8 bezieht, sinngemäß anzuwenden. (3) Kann die Leitung einer Bildungsregion ihre Funktion für die Dauer von mindestens einem Monat vorübergehend nicht wahrnehmen, darf…
§ 41 Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung
…Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig. (4b) Vertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß § 48r Abs. 9 betraut werden. (4c) Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß § 48r Abs…
§ 58d
…Schulevaluation führt die Verwendungsbezeichnung „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“. (9) Die Voraussetzungen für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach § 48r Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und…
BFG 2024 · Bundesfinanzgesetz 2024
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
BFG 2020 · Bundesfinanzgesetz 2020
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 9 Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung
…Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig. (4b) Landesvertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß § 48r Abs. 9 VBG betraut werden. (4c) Landesvertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß § 48r Abs. 3 VBG…
BFG 2023 · Bundesfinanzgesetz 2023
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
BFG 2021 · Bundesfinanzgesetz 2021
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
BFG 2022 · Bundesfinanzgesetz 2022
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
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