(1) Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:
1. Unternehmen,
2. Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter und
3. natürliche Personen, die nicht im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 eingetragen sind, für eingeschränkte Zwecke, insbesondere bei Transaktionen im Zuge der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und bei der Übermittlung von e Rechnungen gemäß der e Rechnungsverordnung, BGBl. II. Nr. 505/2012.
(2) Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:
1. Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
2. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben,
3. sonstige Unternehmen.
(3) Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.
USP-NuBeV · USP-Nutzungsbedingungenverordnung
§ 5 Verwaltung
…1) Eine USP-Administratorin/Ein USP-Administrator ist eine Benutzerin/ein Benutzer, die/der für den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG insbesondere folgende Aufgaben ausführen kann: 1. das Anlegen, Ändern, Sperren und Löschen und das Erteilen von Berechtigungen von Benutzerinnen/Benutzern und anderer USP-Administratorinnen/USP…
§ 3 Abgrenzung
…1) Die über das USP eingebundenen Anwendungen werden von den jeweiligen Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 2 USPG eigenverantwortlich bereitgestellt und betrieben. Das USP bietet den Zugang zu Anwendungen und ist selbst keine Anwendung im Sinne dieser Verordnung. (2) Eingaben, die in eingebundenen…
§ 7 Beendigung der Teilnahme am USP
…Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG kann die Teilnahme am USP elektronisch über das USP beenden.…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Benutzer: eine Benutzerin/ein Benutzer im Sinne des § 2 Z 3 USPG. 3. Einzelvertretungsbefugte/Einzelvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG alleine zur Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr…
WiEReG · Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
§ 5 Meldung der Daten durch die Rechtsträger
…§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen…
USPG · Unternehmensserviceportalgesetz
§ 8 Verweisungen und Inkrafttreten
… Jänner 2010 in Kraft. (3) § 3 Abs. 1 und 3a, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (4) § …
§ 2 Begriffsbestimmungen
…1999. 3. Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die im Unternehmensserviceportal Rollen und Rechte erhalten hat, um in diesem Umfang für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 zu handeln. 4. Transaktion: eine automationsunterstützte Datenübermittlung zwischen Teilnehmern (§ 5) des Unternehmensserviceportals. 5. Once-Only…
§ 4 Auftragsverarbeiterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals
…S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 und kann sich dabei eines weiteren Auftragsverarbeiters oder FinanzOnline als Authentifizierungsprovider bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen…
§ 3 Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals
…Wirtschaftsstandort hat nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Verordnung festzulegen. Diese hat insbesondere die nähere Ausgestaltung der Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 am Unternehmensserviceportal sowie der Rechte und Pflichten der Benutzerinnen/Benutzer und der USP-Administratorin/des USP-Administrators, der Nutzung der Melde- und…
Rückverweise