Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. USP-Administratorin/USP-Administrator: eine USP-Administratorin/ein USP-Administrator im Sinne des § 2 Z 7 USPG.
2. Benutzerin/Benutzer: eine Benutzerin/ein Benutzer im Sinne des § 2 Z 3 USPG.
3. Einzelvertretungsbefugte/Einzelvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG alleine zur Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, als solche eingetragen ist.
4. Kollektivvertretungsbefugte/Kollektivvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG in Verbindung mit einem oder mehreren Kollektivvertretungsbefugten zur gemeinsamen Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000 als solche eingetragen ist.
5. Vertretungsmanagement: eine Funktion des USP im Sinne des § 2 Z 8 USPG.
6. eingebundene Anwendung: eine Anwendung im USP, die gemäß § 4 Abs. 1 USPG im USP bereitgestellt und kundgemacht wurde.
7. Online-Anwendung: eine eingebundene Anwendung bei der die Kommunikation über im Internet aufrufbare Benutzerschnittstellen stattfindet.
8. Webservice: eine eingebundene Anwendung bei der die Kommunikation über Datenschnittstellen stattfindet. Zugangsdaten für ein Webservice bestehen aus einer Benutzername/Passwort-Kombination und dienen der Authentifizierung und Identifizierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 USPG bei an das USP eingebundenen Webservices.
10. USP-Zugangskennung: eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und ein persönliches Passwort (PIN).
USP-NuBeV · USP-Nutzungsbedingungenverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…die im Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000 als solche eingetragen ist. 5. Vertretungsmanagement: eine Funktion des USP im Sinne des § 2 Z 8 USPG. 6. eingebundene Anwendung: eine Anwendung im USP, die gemäß § 4 Abs. 1 USPG im USP bereitgestellt und kundgemacht…
§ 12 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 2 Z 9 und 10, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 5, § 6…
§ 6 Benutzerin/Benutzer
…jeweiligen Anwendung selbst festgelegt; 3. hinsichtlich der Meldeinfrastruktur die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und 2; 4. die Beendigung der Teilnahme am USP gemäß § 7. (2) Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 durch eine Benutzerin/einen Benutzer ist, dass ihre/seine Identität gemäß § 2 Z…
§ 4 Registrierung
…1) Voraussetzung für die Teilnahme am USP ist die Festlegung einer USP-Administratorin/eines USP-Administrators durch eine vertretungsbefugte Person. (2) Erfolgt die Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 USPG (Unternehmen) und § 5 Abs. 1 Z…
Rückverweise