(1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB und die Konfiskation nach § 19a Abs. 1a StGB.
(2) Wie die im Abs. 1 genannten Geldbeträge einzutreiben sind, wird im Gerichtlichen Einbringungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung angeordnet. Die Auskunft aus dem Kontenregister oder die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§§ 116, 210 Abs. 3 StPO) ist auch dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Vermögenswerte zur Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Konfiskation (§ 19a StGB), eines Verfalls (§ 20 StGB), eines erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung aufgefunden werden können.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des StVG anzuordnen und zu vollziehen.
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 409
…der jeweils geltenden Fassung angeordnet. Die Auskunft aus dem Kontenregister oder die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§§ 116, 210 Abs. 3 StPO) ist auch dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Vermögenswerte zur Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Konfiskation (§ 19a StGB), eines Verfalls…
§ 516a Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
…Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1. (5) § 409 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 26/2016 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über…
§ 510
…Verurteilte, sofern eine Strafe zu vollziehen ist, aufzufordern, die Freiheitsstrafe anzutreten (§ 3 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz) oder die Geldstrafe zu zahlen (§ 409 Abs. 1). (6) Der Verurteilte kann auch vor Beendigung der Hemmung die Freiheitsstrafe antreten oder die Geldstrafe zahlen.…
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