Die im § 409 a Abs 1 StPO normierten Aufschubsfristen sind erst vom Zeitpunkt des Ablaufes der gemäß dem § 409 Abs 1 StPO (schriftlich) eingeräumten (vierzehntägigen) Zahlungsfrist zu berechnen.
…409a StPO normierten Aufschubsfristen vom Zeitpunkt des Ablaufs der gemäß § 409 Abs 1 StPO (schriftlich) eingeräumten (vierzehntägigen) Zahlungsfrist zu berechnen sind (RIS-Justiz RS0101600) und der Anfangszeitpunkt nicht durch eine Beschlussfassung nach § 410 Abs 1 StPO verschoben werden darf ( Lässig in aaO § 409a Rz 7), war…
…tägigen Zahlungsfrist gesprochen werden, aus welchem Grund die Aufschubsfristen erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen sind (SSt 47/24 = EvBl 1977/14, RIS-Justiz RS0101600). Der Anfangszeitpunkt wird weder durch eine danach erfolgte Entscheidung über den Aufschubantrag, noch durch eine Beschlussfassung nach § 410 Abs 1 StPO verschoben, weil…
…in § 409 Abs 1 StPO normierten 14-tägigen Zahlungsfrist, die nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zur Zahlung des Geldbetrages (Lastschriftanzeige) zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0101600; Lässig in WK-StPO § 409a Rz 7; Haidvogl in LiK-StPO § 409a Rz 6). Gegenständlich löste die Zustellung des bekämpften Beschlusses am…
…sein. Diese Frist beginnt nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist, die nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zur Zahlung des Geldbetrages (Lastschriftanzeige) zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0101600; Lässig in WK-StPO § 409a Rz 7; Haidvogl in LiK-StPO § 409a Rz 6). In die gewährte Aufschubsfrist werden (im Gegensatz zur…
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