Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen GrInsp A*wegen des Antrages des Einschreiters B* auf Verfolgung gemäß § 197c StPO über die Beschwerde des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. April 2025, Bl*, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. April 2025, Bl* (ON 4) wies das Landesgericht Wels durch einen Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) den Antrag des Einschreiters auf Verfolgung des GrInsp A* gemäß § 197c StPO zu St* der Staatsanwaltschaft Wels als unzulässig zurück (Punkt 1.) und trug dem Einschreiter die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,00 auf (Punkt 2.).
Die (auch) gegen Punkt 1. der angeführten Entscheidung erhobene Beschwerde des Einschreiters ist unzulässig, weil – wie bereits in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung dargelegt – gemäß § 196 Abs 1 erster Satz (iVm § 197c letzter Satz) StPO gegen die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Verfolgung ein Rechtsmittel nicht zusteht.
Über die Beschwerde gegen den Kostenpunkt der angefochtenen Entscheidung (Punkt 2.) ist gesondert durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichtes Linz zu entscheiden (§ 33 Abs 2 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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