(1) Jede Person, die Gegenstände oder Vermögenswerte, die sichergestellt werden sollen, in ihrer Verfügungsmacht hat, ist verpflichtet (§ 93 Abs. 2), diese auf Verlangen der Kriminalpolizei herauszugeben oder die Sicherstellung auf andere Weise zu ermöglichen. Diese Pflicht kann erforderlichenfalls auch mittels Durchsuchung von Personen oder Wohnungen erzwungen werden; dabei sind die §§ 119 bis 122 sinngemäß anzuwenden.
(2) Sollen Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden, sichergestellt werden, so ist jede Person verpflichtet (§ 93 Abs. 2), Zugang zu diesen zu gewähren und sie auf Verlangen in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herzustellen zu lassen. Gleiches gilt für punktuelle Daten; Daten einer Nachrichtenübermittlung, geographische Standorte sowie gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten sind davon ausgenommen.
(3) Personen, die nicht selbst der Tat beschuldigt sind, sind auf ihren Antrag die angemessenen und ortsüblichen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen oder Vermögenswerten von anderen oder durch die Ausfolgung von Kopien notwendigerweise entstanden sind.
(4) In jedem Fall ist der von der Sicherstellung betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht, Einspruch zu erheben (§ 106) und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115), zu informieren. Von einer Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§ 110 Abs. 1 Z 2) ist, soweit möglich, auch das Opfer zu verständigen.
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 516 Übergangsbestimmungen
…dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden sind. Ist in diesen Verfahren bereits über einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 393a StPO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2022 entschieden worden, so kann ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung eines Beitrags zu den…
§ 110 Sicherstellung
…Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15. (3a) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, punktuelle Daten (§111 Abs. 2) von sich aus sicherzustellen. (4) Die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und…
§ 112a
…1) Widerspricht eine von einer Sicherstellung betroffene Behörde oder öffentliche Dienststelle der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Daten (§ 111 Abs. 2) unter Berufung darauf, dass diese 1. Informationen enthalten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der gemäß § 12 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl…
§ 112
…die von der Sicherstellung betroffene oder anwesende Person, auch wenn sie selbst der Tat beschuldigt ist, der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Daten (§ 111 Abs. 2) unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf, so sind diese…
SKG 2013 · Sicherheitskontrollgesetz 2013
Art. 2 § 25 Sicherstellung
…Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, sicher zu stellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. § 111 Abs. 4 StPO gilt sinngemäß. (2) Liegen die Voraussetzungen einer Sicherstellung nicht vor und können Güter dem Anmelder gemäß Art. 198 Abs. 1 lit. b…
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