(1) Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen.
(2) Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor dem Obersten Gerichtshof sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
1. Der Oberste Gerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
3. Im Übrigen sind die §§ 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58 DSt sowie subsidiär die Vorschriften des AußStrG sinngemäß anzuwenden, soweit deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens vereinbar ist.
RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 5a
(1) Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen. (2) Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor …
§ 1a
…die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, kann der Ausschuss der Gesellschaft vor ihrer Streichung eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, um…
§ 7a
…Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist. (3) § 5 Abs. 2 zweiter Satz, § 5a und § 21 Abs. 1 letzter Satz gelten sinngemäß. (4) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des §…
§ 30 §. 30.
…§ 32 steht den Beteiligten das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)…
EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 16 Beteiligung an einer Rechtsanwalts-Gesellschaft
…besteht. Ein Einwand kann nur erhoben werden, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a RAO sind sinngemäß anzuwenden. (4) Erlischt beim einzigen eingetragenen Vertretungsbefugten die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich, ist die Zweigniederlassung von Amts wegen zu löschen…
Rückverweise