§ 14 Inkrafttreten
In Kraft seit 13. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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