(1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2) Nicht als Bergschaden gilt
1. der Personenschaden eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit,
2. der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung entsteht,
3. der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach § 210 errichtet und hiefür nicht um eine Bewilligung nach § 153 Abs. 2 angesucht wurde oder wenn diese Bewilligung versagt wurde oder die mit einer solchen Bewilligung verbundene Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten worden ist, sowie
4. der Schaden an einer Anlage, wenn diese entgegen einer nach § 181 erlassenen Abstandsverordnung errichtet wurde.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 119a Abfallentsorgungsanlagen
…eine Sicherheitsleistung jedenfalls so weit freizugeben, als diese die Kosten der Nachsorgemaßnahmen übersteigt. Stellt die Behörde fest, dass mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160 Abs. 1) nicht mehr zu rechnen ist, ist die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Sicherheitsleistung freizugeben. (7) Für das Verfahren zur Bewilligung einer Abfallentsorgungsanlage…
§ 58
…nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Weiters ist zu prüfen, ob auf Grund der Angaben…
§ 114 Abschlußbetriebsplan
…Bescheid festzustellen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Abfallentsorgungsanlage als endgültig stillgelegt. Die Nachsorgepflicht endet jedoch erst, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160 Abs. 1) nicht mehr zu rechnen ist. Die Behörde hat weiters festzulegen, in welchen Zeitabständen an Hand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht…
§ 209 Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete
…in diesen Grubenmaßen, Überscharen, und Gewinnungsfeldern der Abbau bereits vor dem 1. Jänner 1999 eingestellt wurde und mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist. (3) Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Abbaufeldern nach dem II. Abschnitt des…
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